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Studer Lilian · Nationalrat · 2020-12-10

Studer Lilian · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-10

Wortprotokoll

Die vorliegende Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, kurz ETH-Gesetz genannt, behandeln wir aus Gründen der Corporate-Governance-Politik des Bundesrates sowie aufgrund der Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle und der Notwendigkeit, rechtliche Grundlagen für verschiedene Tätigkeitsfelder des ETH-Bereichs zu schaffen. Zudem geht es um Präzisierungen.

Nach der Behandlung durch den Ständerat gibt es noch drei Differenzen, zu welchen ich jetzt kurz erläutern möchte, was in der Kommission dazu entschieden wurde.

Bei Artikel 36i Absatz 4 hat der Nationalrat bei der ersten Beratung dem Antrag, den letzten Satz zu streichen, zugestimmt, sodass Videoüberwachungsaufzeichnungen nicht in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder der Unfallverhütung weiterverwendet werden dürfen. Der Ständerat möchte dies jedoch nicht; er möchte diese Möglichkeit beibehalten. In der Kommission wurde der Antrag Python auf Festhalten an der Version des Nationalrates dem Antrag de Montmollin, dem Ständerat zu folgen, gegenübergestellt. Die Ständeratsversion obsiegte mit 14 zu 9 Stimmen. Die Begründung der Mehrheit war: Der Schutz ist gegeben, weil die Aufzeichnung nach 20 Tagen gelöscht werden muss, und auch die Anonymität ist gewährleistet. Der Gebrauch dieser Aufzeichnungen kann zudem auch sinnvoll sein, zum Beispiel für die Unfallverhütung und für Schulungszwecke. Das war die Begründung.

Bei Artikel 37 Absatz 2bis hielt die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen an der Nationalratsversion fest. Die Kommissionsminderheit folgte dem Ständerat, der sich der Version des Bundesrates anschloss, kein Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rates nach den aufgeführten Artikeln zu gewähren. Die Begründung der Mehrheit der Kommission, das Beschwerderecht beizubehalten, lautet kurz zusammengefasst: Der Gesetzgeber soll im System der Gewaltenteilung nicht vorschreiben, wann ein Gericht auf eine Beschwerde eintreten soll und wann nicht. Diese Frage müssen wir den Gerichten überlassen. Grundsätzlich sollte man in der Schweiz bei allen Entscheiden eine Beschwerde an irgendeine Instanz richten können. Ein Versuch eines Kompromissantrages wurde übrigens zurückgezogen, da dieser nur zu weiterer Verunsicherung geführt hätte. Geklärt wurde aber noch, dass die ETH-Institutionen immer beim Gesamtbundesrat eine Beschwerde einreichen können. Es würde also sowieso eine weitere Instanz für eine Beschwerdemöglichkeit geben.

Für die letzte Differenz sind wir bei Artikel 37a Absätze 1 und 5 angelangt. Hier hält die WBK-N mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung an der Nationalratsversion fest. Es ist die Version, die auch vom Bundesrat gewünscht wird. Der Ständerat wünscht die Wahl der Beschwerdekommission durch den Bundesrat. Den Bundesrat als Wahlkörper für eine interne Kommission zu bestimmen, erachtet die Mehrheit der Nationalratskommission als nicht stufengerecht. Zudem gibt es die Möglichkeit eines Beschwerdewegs nach der ETH-Beschwerdekommission, der zwei bundesgerichtliche Instanzen umfasst, deren Mitglieder durch das Bundesparlament gewählt werden.