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Kuprecht Alex · Ständerat · 2020-12-10

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-10

Wortprotokoll

Art.[NB]23 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.

Abs. 2 [GZ]

Die Bürgschaftsorganisation kann zudem im eigenen Ermessen bei Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern eine Überprüfung der Kreditverwendung durchführen lassen. Sollte der Kreditnehmer über keine eigene, gewählte Revisionsstelle verfügen, kann die Bürgschaftsorganisation einen zugelassenen Revisor mit einer Covid-19-Kreditverwendungsprüfung beauftragen, bei der die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 2 Absatz 2 geprüft wird. Sollte die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle verfügen, so kann diese von der Bürgschaftsorganisation mit der Kreditverwendungsprüfung beauftragt werden.

Abs. 3 [GZ]

Der zugelassene Revisor berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung an die Bürgschaftsorganisation und an die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer.

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