Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-10-02
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Herr Kollege Schmid hat zu Recht auch Artikel 189 mit einbezogen; ich bin Ihnen deshalb doch noch die Begründung der Mehrheit schuldig. Gestatten Sie mir aber zunächst noch, ein Wort an Herrn Bundespräsidenten Villiger zu richten: Sie haben zu Recht eine Korrektur vorgenommen, als ich vom Subsidiaritätsprinzip gesprochen habe, das justiziabel gemacht werden solle. Es ist natürlich in dieser absoluten Form sicher nicht zutreffend, immerhin aber heisst es in der Botschaft des Bundesrates, dass dadurch die Stellung der Kantone massgeblich gestärkt werde, und zwar in Kombination mit der verfassungsrechtlichen Verankerung des Subsidiaritätsprinzips, der Aufgabenzuweisungskriterien und der Autonomie der Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insoweit ist natürlich eben dieser Begriff justiziabel in der Botschaft enthalten. Auch unser ehemaliger Kollege Professor Zimmerli hat das in einem Aufsatz so festgehalten, den er vor kurzem publiziert hat.
Nun aber zu Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe a: Man könnte natürlich feststellen, die Frage der Verfassungsgerichtsbarkeit sei bereits im Rahmen der Justizreform umfassend debattiert und entsprechend entschieden worden. Allein, ich möchte darauf hinweisen, dass die Frage, ob ein Kanton vor Bundesgericht die Verletzung verfassungsrechtlich festgelegter Zuständigkeiten so rügen könnte, damals nicht zur Diskussion stand - zumindest nicht im Zentrum der Diskussion. Die nunmehr vorgeschlagene Lösung gibt den Kantonen - und nur ihnen, das möchte ich auch klar festhalten - ein Instrument in die Hand, um sich zur Wehr zu setzen, falls durch Bundesgesetze in ihre verfassungsmässigen Rechte eingegriffen würde. Ich meine, dass diese Bestimmung natürlich in erster Linie eine präventive Wirkung hat. Dies in dem Sinne, dass eben die Bundesversammlung und im Speziellen der Ständerat Acht darauf gibt, dass nicht Gesetze erlassen werden, welche in diese verfassungsmässigen Kompetenzen eingreifen. Nun hat Herr Kollege Schmid - ich glaube, das war gestern - zu Recht darauf hingewiesen, dass dies natürlich mittels einer Verfassungsinitiative gleichsam wieder aus den Angeln gehoben werden könne. Dies gebe ich zu, aber ich möchte darauf hinweisen, dass wir im Rahmen der Reform der Volksrechte immerhin auch das Institut der allgemeinen Volksinitiative eingeführt haben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil dieses Instrument dem Parlament eben die Möglichkeit gibt, ein Anliegen auf Änderung in der richtigen Stufe einzugliedern, entweder auf Verfassungs- oder auf Gesetzesstufe.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Formulierung hier sehr offen gehalten ist. Es wird dann Sache des Gesetzgebers sein, im Konkreten zu legiferieren, wie dieses Instrument ausgestaltet sein soll. Sicher ist es nicht die Meinung, dass das Bundesgericht nur so reagieren kann, dass es ein Bundesgesetz als ungültig erklären würde; das wäre lediglich eine mögliche Option. Eine andere Option wäre aber auch, dass das Bundesgericht das Gesetz lediglich in einem konkreten Anwendungsfall nicht anwenden würde, oder das Bundesgericht könnte auch sagen: Hier hat der Gesetzgeber bewusst abweichend legiferiert, und wir ändern an diesem Gesetz nichts, wir wenden es so an, wie es erlassen wurde. Sie sehen also, es ist nicht die Meinung, dass da eine starre Lösung Platz greifen würde, sondern dass eine Lösung gesucht und gefunden wird, die dem Bundesgericht ein relativ breites Ermessen belässt.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zuzustimmen.