Berset Alain · Bundesrat · 2020-12-14
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2020-12-14
Wortprotokoll
Zur ersten Frage: Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden zwingt, trotz Quarantäne zur Arbeit zu erscheinen, liegt eine Anstiftung zur Verletzung der Quarantäneregeln vor. Der Arbeitgeber kann mit einer Busse von bis zu 10[NB]000 Franken bestraft werden. Ausnahmen von der Quarantänepflicht dürfen nur durch die kantonalen Behörden und mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden erfolgen. Die Arbeitnehmenden dürfen sich weigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen.
Zur zweiten Frage: Der Arbeitnehmer macht sich strafbar, selbst wenn er die Anweisungen seiner Vorgesetzten befolgt. Es ist jedoch mit mildernden Umständen zu rechnen, falls das Nichtbefolgen der Quarantäneregeln aufgrund einer Druckausübung des Arbeitgebers geschah. Bei der Erleichterung der Quarantänepflicht für Gesundheitsfachpersonen handelt es sich um eine durch die kantonalen Behörden geregelte Ausnahme. Diese gilt lediglich für die Arbeitstätigkeit, nicht jedoch für den privaten Bereich.