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Germann Hannes · Ständerat · 2020-12-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat ja hier einfach am geltenden Recht festgehalten; das ist so. Es heisst in Artikel 37a zur ETH-Beschwerdekommission: "Der ETH-Rat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören." Und dann heisst es noch in Absatz 5 - ich glaube, dass wir dies auch gleich besprechen können -: "Der ETH-Rat erlässt die Geschäftsordnung." Herr Hefti möchte das nun ändern. Demgemäss soll eben der Bundesrat die Beschwerdekommission wählen, wobei der Bundesrat auch die Geschäftsordnung zu erlassen hätte, was ich doch etwas gewagt finde.

Wir haben darüber diskutiert - letztes Mal waren wir in einer relativ klaren Mehrheit dieser Ansicht -, dass es aus Corporate-Governance-Überlegungen besser sei, der Bundesrat würde die Beschwerdekommission wählen. Es hat sich inhaltlich oder materiell nichts Wesentliches geändert. Dennoch hat der Nationalrat bei dieser Differenz kurzen Prozess gemacht, dies mit einer relativ satten Mehrheit. Der Nationalrat stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht stufengerecht sei, den Bundesrat als Wahlkörper für eine interne Kommission zu bestimmen, womit der Nationalrat natürlich auch wieder ein Stück weit recht hat. Zudem gebe es nach einem Entscheid der ETH-Beschwerdekommission die Möglichkeit eines Beschwerdeganges, der zwei bundesgerichtliche Instanzen umfasst, deren Mitglieder durch das Bundesparlament gewählt werden. Mit Blick darauf, dass ja der Instanzenzug weitergehen kann, meinen wir, dass es eben vertretbar sei, dass der ETH-Rat seine Beschwerdekommission selber bestimmen kann. Auf jeden Fall sollte er aber, wie es in Absatz 5 heisst, die Geschäftsordnung selber erlassen können. Das gehört zur Autonomie der ETH.

Es ist uns noch erklärt worden, beispielsweise durch Herrn Hengartner, der ja zuvor bei der Uni Zürich an der Spitze war, dass man das dort auch habe: Es sei selbstverständlich der Universitätsrat, der die Kommission bestimme respektive wähle, nicht etwa der Regierungsrat des Kantons Zürich. Und auch bei der Universität St. Gallen ist das so. Das ist in der Autonomie der Universitäten. Es besteht ja die Möglichkeit, eine Beschwerde weiterzuziehen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diesem Antrag der Mehrheit zuzustimmen; die Kommission hat mit 8 zu 4 Stimmen beschlossen. Es hat eben zwei Abstimmungen gegeben, Herr Hefti, weil etwas nicht klar war. Wir haben die Abstimmung wiederholt, worauf das Resultat 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung war; das war letztlich das Resultat.

In diesem Sinne plädiere ich für die Mehrheit und dafür, hier dem Bundesrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.