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Germann Hannes · Ständerat · 2020-12-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-14

Wortprotokoll

Auch hiermit hat sich Ihre WBK an der heutigen Sitzung befasst. Es gibt insgesamt drei Differenzen, die auf zwei Gesetzesartikel entfallen. Der Nationalrat hat diese Gesetzesänderung am 10.[NB]Dezember 2020 beraten, und es sind Differenzen bei folgenden drei Bestimmungen geblieben: bei Artikel 37 Absatz 2bis, der vom Beschwerderecht handelt; bei Artikel 37a Absatz 1, wo es darum geht, wer die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission wählen soll; bei Artikel 37a Absatz[NB]5, der regelt, wer beim selben Gremium, bei der ETH-Beschwerdekommission, die Geschäftsordnung erlassen soll. Wir sind noch nicht in der letzten Runde der Differenzbereinigung, sondern in der zweiten Runde, und wir sind Zweitrat. [PAGE 1340]

Nun zur ersten Differenz, zu Artikel 37 Absatz 2bis, Beschwerderecht der ETH und der Forschungsanstalten gegen Entscheidungen des ETH-Rates: Diese Diskussion um Artikel 37 Absatz 2bis hat eine längere Vorgeschichte. Sie erinnern sich vielleicht an zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes - das erste liegt bereits sieben Jahre zurück -, durch die eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden[NB]ist. Das könnte das Verfahren bei den verbindlichen Weisungen des ETH-Rates in die Länge ziehen, was für die Führung einer Institution natürlich nicht wünschbar ist. Das Beschwerderecht gilt gemäss heutiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl gegen Zwischenentscheide des ETH-Rates, soweit die Voraussetzung für eine selbstständige Anfechtbarkeit gegeben ist, als auch gegen formelle Endentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung zwei Jahre später in einem weiteren Urteil vom 28.[NB]Juli 2015 bestätigt.

Nun haben wir hier, wie erwähnt, eine Differenz, denn der Bundesrat wollte das Verfahren beschleunigen und hat darum in Artikel 37 einen Absatz 2bis eingefügt: "Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 16a Absätze 1 und 2, 25 Absätze 1 Buchstaben a, c, d, e und g sowie 4, 33a Absatz 3, 34bbis Absatz 1, 34d Absatz 3 und 35b Absatz 2." Nun, hinter diesem relativ kryptisch klingenden Passus verstecken sich natürlich auch konkrete Handlungen: Es geht um Zulassungsbeschränkungen, um strategisches Controlling, um die Genehmigung der Entwicklungspläne des ETH-Bereiches und deren Überwachung, und dann geht es natürlich auch um Anstellungen, um Koordination und Planung nach Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, um die Umsetzung der bundesrätlichen strategischen Ziele usw.

Der Nationalrat hat Absatz 2bis gestrichen. Wir haben entschieden, uns dem Bundesrat anzuschliessen, weil wir eigentlich wollten, dass sich die Beteiligten primär intern einigen - und zwar der ETH-Rat, die beiden ETH und die verschiedenen Forschungsanstalten - und nicht vor das Bundesverwaltungsgericht gelangen.

Auch hier gibt es jetzt eine Bestrebung, die Differenz zu eliminieren. Es ist das Verdienst von Kollege Würth, der einen Vermittlungsantrag eingereicht hat, der - ich kann es vorwegnehmen - sich letztlich auch durchgesetzt hat. Kollege Würth möchte, dass man dem Nationalrat folgt, mit Ausnahme der Kernbereiche Anstellungen und Mittelzuteilung. Im Bereich Personal und Finanzen muss der ETH-Rat abschliessend entscheiden können, wobei die verwaltungsinternen Eskalationsstufen nach wie vor bestehen.

Wir haben uns darüber intensiv unterhalten, dies auch im Beisein des ETH-Ratspräsidenten, Herrn Hengartner. Er macht an sich kein so grosses Drama daraus, wenn wir nicht an der strengen Version festhalten. Er hat in der Kommission signalisiert, dass man mit dem Antrag Würth leben könnte, auch wenn sich ETH-Rat, ETH und Forschungsanstalten lieber rasch im Einvernehmen einigen möchten, als dass man etwas vom Bundesverwaltungsgericht entscheiden lässt, was mitunter Jahre dauern kann. Es wäre ja etwas unverständlich, namentlich wenn es um Mittelzuteilungen für das kommende Jahr oder auch um Wahlen gehen würde, die dann schon erfolgt wären. Stellen Sie sich vor, das Bundesverwaltungsgericht würde ein Budget zwei oder drei Jahre später abändern oder eine Wahl rückgängig machen. Das ist schlicht unvorstellbar. Damit sehen Sie, dass wir eigentlich im Ständerat schon auf dem richtigen Weg waren. Wir gehen aber jetzt ein Stück weit auf den Nationalrat zu, in der Hoffnung, dass er eben mit dieser Verwesentlichung, wie sie Kollege Würth eingebracht hat, leben kann.

Wir haben den Antrag Würth mit 10 zu 2 Stimmen erst gegenüber dem Beschluss des Ständerates ausgemehrt. Danach haben wir uns einstimmig dafür ausgesprochen, auf der veränderten Version zu basieren, wie Sie sie auf der Fahne auf Seite 3 sehen.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.