Salzmann Werner · Ständerat · 2020-12-15
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-15
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat die Revision der Krankenversicherungsverordnung am 12. Februar 2020 mit Frist bis 2. September 2020 in die Vernehmlassung gegeben. Der genaue Fahrplan zur Einführung ist nach wie vor nicht klar kommuniziert.
Ich danke dem Bundesrat für die Antworten auf meine Interpellation. Sie bringen leider keine neuen Erkenntnisse dazu, wie die besonderen Leistungen und Aufgaben der Unispitäler angemessen berücksichtigt werden sollen. Aber ich lese aus seiner Stellungnahme, dass er noch am Prüfen sei, worüber ich natürlich dankbar bin.
Ich bin mir bewusst, dass wir mit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der Spitalfinanzierung die Regel eingeführt haben, welche besagt, dass sich die Vergütungen an jenen Spitälern zu orientieren haben, die die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Dagegen haben auch die Universitätsspitäler nichts einzuwenden. Sie plädieren aber dafür, dass Äpfel mit Äpfeln verglichen werden und nicht Äpfel mit Birnen. Genau das sieht der Bundesrat jedoch hier mit der Revision der KVV in Artikel 59c vor, nämlich einen einheitlichen Kostenvergleich über alle Spitäler, vom Geburtshaus bis zum Unispital. Warum können Unispitäler aber nicht mit anderen Spitälern verglichen werden?
1.[NB]Universitätsspitäler behandeln komplexere Patientenfälle. Ein durchschnittliches nicht universitäres Spital hat einen Fallmix-Index von rund 0,9; dieser berechnet sich aus der Fallschwere der Patientenfälle. Derjenige der Universitätsspitäler beträgt 1,4. Komplexe, seltene Eingriffe sind im System der DRG nicht korrekt abgebildet und führen zu sogenannten Hochdefizit-Fällen. Diese Problematik ist übrigens auch Swiss DRG bewusst und in allen Ländern mit einem DRG bekannt.
2.[NB]Universitätsspitäler sind Leistungserbringer am Ende der Versorgungskette. Patienten in den Universitätsspitälern sind tendenziell kränker, haben mehr Begleiterkrankungen oder sind beispielsweise nach einer erfolglosen Behandlung von einem Grundversorgungsspital überwiesen worden.
3.[NB]Universitätsspitäler konzentrieren sich eben nicht auf die standardisierten Eingriffe an Patienten ohne Komplikationspotenzial; vielmehr betreiben sie Infrastrukturen mit universitären Notfallstationen, Intensivpflegestationen, Verbrennungsstationen usw.
4.[NB]Die Unispitäler leisten einen entscheidenden Beitrag in der Ausbildung und Forschung; dies als zusätzliche Anmerkung, auch wenn diese Entschädigung nicht via DRG erfolgt.
Welches sind die Auswirkungen auf die Universitätsspitäler? Spitäler, welche aktuell unterhalb des vom Bundesrat als Benchmark geforderten 25. Perzentils liegen, gelten als effizient. Sie haben zu 69 Prozent keine Notfallaufnahme; 80 Prozent dieser Spitäler verfügen über keine Intensivpflegestation und betreiben keine Aus- und Weiterbildung. Spitäler, die unterhalb des vom Bundesrat geforderten 25. Perzentils liegen, können die medizinische Vollversorgung gar nicht sicherstellen, da sie sich auf spezifische Patientengruppen mit möglichst geringem Komplikationspotenzial konzentrieren und sich bei der Infrastruktur auf das Nötigste beschränken.
Wird die KVV-Revision, wie sie vom Bundesrat vorgesehen ist, umgesetzt und werden die Universitätsspitäler der Schweiz bei den Tarifen auf das Niveau der Grundversorger nivelliert, ist bei den Unispitälern mit einem Verlust von rund 500 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Damit ist eigentlich absehbar, dass die Unispitäler, die - wie die letzten Monate eindrücklich gezeigt haben - für unser Gesundheitswesen unverzichtbar sind, in kurzer Zeit ökonomisch an die Wand gefahren werden. Die Einführung eines schweizweiten Kosten-Benchmarkings, das für alle Leistungserbringer, vom Geburtshaus bis zum Unispital, gelten soll, stellt in Verbindung mit dem 25. Perzentil als Benchmarking-Massstab für die universitäre Medizin, für die Spitzenmedizin in der Schweiz und die damit untrennbar verbundene medizinische Innovation eine - ich kann das kaum aussprechen - existenzielle Bedrohung dar.
Ich bitte den Bundesrat deshalb, die KVV-Revision zu überdenken und nicht, wie vom BAG offenbar geplant, auf den 1. Januar 2021 einzuführen. Diese sei zudem dahingehend anzupassen, dass Betriebsvergleiche zur Ermittlung von Spitaltarifen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG zwischen Spitälern durchgeführt werden, die vergleichbare Leistungen erbringen. In jedem Fall seien zumindest für die Unispitäler separate Betriebsvergleiche durchzuführen. [PAGE 1364]