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preparatory:AB 27492

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Es geht hier um eine Frage, die nicht mit dem System zusammenhängt, wie wir es soeben entschieden haben. Die Kommission [PAGE 909] beantragt Ihnen, bei Artikel 16 Absatz 2bis beim bisherigen Recht zu bleiben. Worum geht es?

Wie ich bereits ausgeführt habe, besteht keine Notwendigkeit, Bestimmungen in das Gesetz einzufügen, welche die Festlegung des Steuerwertes der Betriebsleiterwohnung in einer zum bäuerlichen Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaft regeln. Es handelt sich somit nicht um ein Problem, das die Festlegung des Eigenmietwertes in einer Privatliegenschaft betrifft. Bei der neuen Bestimmung, wie sie von der Minderheit vorgeschlagen wird, geht es einzig und allein darum, dass mit dieser Formulierung eine unbestrittene Rechtsprechung des Bundesgerichtes in das Gesetz übergeführt werden soll. Es geht also nicht darum, dass wir hier eine materielle Änderung gegenüber dem heutigen Rechtszustand vornehmen; vielmehr ist das, was hier von der Minderheit beantragt wird, die Kodifizierung einer unbestrittenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Ihre Kommissionsmehrheit war der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, das Gesetz mit zusätzlichen Detailregelungen anzureichern. Wenn das hier geschähe, müsste man konsequenterweise auch andere Regelungen über unbestrittene Rechtsprechungsgrundsätze an anderen Orten ins Gesetz einfügen. Ich betone also noch einmal: Es geht nicht um die Frage, ob wir diese Regelung materiell wollen oder nicht, sondern es geht um die Frage, ob diese durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entschiedene Frage ausdrücklich ins Gesetz übergeführt werden soll. Eine Zustimmung zur Mehrheit würde selbstverständlich nicht so interpretiert werden, dass der Ständerat mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einverstanden wäre.

Ich bitte Sie, bei der Mehrheit zu bleiben.

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