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preparatory:AB 27514

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Wir haben ja gestern im Rahmen der Eintretensdiskussion festgestellt, dass der Härteausgleich, um den es hier geht, kein eigentliches Element des Finanzausgleichssystems ist. Er dient der Abfederung von Härten, welche für einige Kantone beim Übergang vom alten zum neuen System entstehen. Er ist demzufolge ein politisches Element und auch ein Element, das vorübergehender Natur sein und demzufolge einen irgendwie gearteten Beendigungsmechanismus aufweisen muss.

Zunächst sehen Sie eine Änderung bzw. eine Ergänzung bei Absatz 1, und zwar des Inhaltes, dass der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit nicht berücksichtigt wird. Diese Bestimmung sollte der Klarheit halber in das Gesetz aufgenommen werden. Ich weise darauf hin, dass die Kantone dem mit einem Stimmenverhältnis von 24 zu 1, also sehr deutlich zugestimmt haben.

Zu den Absätzen 3 und 4: Hier geht es um den angesprochenen Beendigungsmechanismus. Der Bundesrat schlägt in Absatz 4 einen Beendigungsmechanismus des Inhaltes vor, dass die Bundesversammlung mit einem Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht, über die Aufhebung des Härteausgleiches beschliesst, wenn sich dessen Weiterführung aufgrund der Ergebnisse des Wirkungsberichtes als nicht mehr notwendig erweist. Das ist gleichsam ein unbestimmter Beendigungsmechanismus, wenn Sie so wollen.

Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen in zwei Absätzen folgenden Mechanismus vor: In Absatz 3 ist gleichsam ein ordentlicher Mechanismus enthalten. Der Härteausgleich bzw. dessen Höhe bleibt für vier Jahre fest und verringert sich dann jeweilen um 5 Prozent pro Jahr; d. h., dass dieser Härteausgleich spätestens nach 24 Jahren auslaufen würde. Ergänzt wird diese ordentliche Beendigungsregelung [PAGE 891] durch einen ausserordentlichen Beendigungsgrund, der in Absatz 4 enthalten ist. Dieser entspricht im Wesentlichen der Fassung des Bundesrates gemäss Absatz 4; allerdings könnte oder kann die Bundesversammlung auch über eine nur partielle Aufhebung des Härteausgleichs befinden. Das ist der Beschluss der Mehrheit der Kommission.

Ich beantrage Ihnen, diesem Mehrheitsantrag zuzustimmen. Die Minderheit, angeführt von Herrn Lauri, möchte dem Bundesrat zustimmen, und wir haben hier ja noch einen Antrag Maissen. Lassen Sie mich abschliessend darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Bestimmung ebenfalls um eine sehr wichtige Bestimmung in diesem Gesetz und damit im Zusammenhang mit der ganzen Vorlage handelt.

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