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Rieder Beat · Ständerat · 2020-12-17

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-17

Wortprotokoll

Der Motionär, Herr Kollege Ettlin, verlangt mit seiner Motion vom 6.[NB]Mai 2020, damals mit starker Unterstützung, dass mittels einer Gesetzesänderung sichergestellt wird, dass die befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis zum 31. Dezember 2021 ausgedehnt wird, sofern die Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis zu diesem Zeitpunkt behoben werden kann.

Zwischenzeitlich ist einiges passiert. Der Bundesrat hat am 16. April 2020 mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht die Pflicht für Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt, schuf aber gleichzeitig eine sogenannte Covid-19-Stundung. Diese Massnahmen waren bis am 19. Oktober 2020 befristet. Der Bundesrat hat dann am 14. Oktober 2020, kurz vor der Beratung dieser Motion in unserer Kommission, entschieden, dass diese Massnahmen nicht mehr weiter verlängert werden. Er ist der Ansicht, dass bei Eingriffen in den Wirtschaftskreislauf Zurückhaltung geboten ist und auch Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden müssen.

Mit dem in der Herbstsession erlassenen Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat nach Artikel 9 Litera c allerdings die Möglichkeit, Bestimmungen zur Überschuldungsanzeige wiederum einzuführen. Als Ausgleichsmassnahme hierzu setzte der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Änderung der Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung bereits am 20. Oktober 2020 in Kraft. Neu beträgt diese Gesamtdauer der Nachlassstundung acht Monate und nicht mehr vier Monate.

Die Kommission sieht daher das Kernanliegen des Motionärs, bei Bedarf eingreifen zu können, als erfüllt an. Die Aussetzung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige hat nämlich auch sehr negative Aspekte. Bei längerer Aufrechterhaltung einer solchen Massnahme fehlt es an der Visibilität bei der Beurteilung der Wirtschaftslage, und es besteht die Gefahr, dass zahlungsunfähige Unternehmen weiteren Schaden durch Eingehen von Verbindlichkeiten verursachen. Das Element des Gläubigerschutzes ist hier nicht zu vergessen.

Wir betrachten es daher in der Gesamtsicht der Dinge nicht mehr als opportun, diese Motion weiterzuverfolgen, und betragen Ihnen, die Motion abzulehnen.