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Dettling Toni · Ständerat · 2002-10-03

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Ich möchte zunächst auch noch einmal klarlegen, worum es bei dieser Differenz geht. Wir haben bekanntlich in der neuen Bundesverfassung das Instrument des Auftrages verankert. Mit diesem Auftrag sollen die Räte in begrenztem Umfang auch in den Kompetenzbereich des Bundesrates eingreifen und ihm Aufträge in seinem eigenen Kompetenzbereich erteilen können. Dies ist aber - und hier gehe ich mit dem Berichterstatter einig - gerade aus dem Blickwinkel der Gewaltentrennung zwangsläufig eine etwas sensible Angelegenheit. Trotzdem ist es heute notwendiger denn je, dass wir über dieses Instrument verfügen. Denn gerade in jüngster Zeit ist es immer mehr zur Übung geworden, Rahmengesetze zu erstellen und dem Bundesrat auf Verordnungsstufe die Ausführungsgesetzgebung zu überlassen, mit anderen Worten: Die Verschiebung der Kompetenzen auf Stufe Verordnung des Bundesrates hat in jüngster Zeit in beachtlichem Umfange zugenommen.

Diese Kompetenzverschiebung beinhaltet aber auch sehr viel politischen Zündstoff; und hier müssen wir als Parlament und nicht zuletzt auch als delegierender Gesetzgeber ein wirksames Instrument zur Verfügung haben, um korrigierend einzugreifen. Soweit sind wir uns wahrscheinlich alle einig. Dagegen gehen die Meinungen zwischen dem Bundesrat bzw. dem Ständerat einerseits und dem Nationalrat andererseits insoweit auseinander, als strittig ist, wie ein solcher von beiden Räten erteilter Auftrag umgesetzt werden muss.

Der Bundesrat und der Ständerat möchten einen solchen - und ich betone das - von beiden Räten erteilten Auftrag im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates als blosse Richtlinie verstanden wissen. Der Nationalrat und jetzt auch die Kommissionsminderheit möchten dagegen weiter gehen und den Bundesrat verpflichten, entweder die Massnahme direkt umzusetzen oder dann der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses zu unterbreiten, mit dem der Auftrag umgesetzt werden kann.

Namens der Kommissionsminderheit ersuche ich Sie, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Sie bereinigen damit nicht nur eine Differenz, sondern Sie stärken damit auch die Rechte unserer Räte, indem Sie auf eine vernünftige und meines Erachtens durchaus ausgewogene Weise die Wirksamkeit eines von beiden Räten erteilten Auftrages stärken. Demgegenüber bleibt die blosse Richtlinie ein zumeist stumpfes Instrument; sie erlaubt uns kaum oder jedenfalls nur über einen eher beschwerlichen Umweg, unsere Rechte durchzusetzen. Im Prinzip geht es darum, ob wir unsere Möglichkeiten und Rechte in den dem Bundesrat abgetretenen Bereichen wirksam wahrnehmen wollen oder ob wir uns selbst beschränken und uns mit dem "weichen" Instrument der Richtlinie zufrieden geben wollen.

Ich bin für eine Stärkung der Rechte der Bundesversammlung und empfehle Ihnen daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.