preparatory:AB 276164
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-01
Wortprotokoll
Vor Ihnen liegt zum dritten Mal die Revision des Geldwäschereigesetzes, und das innerhalb eines Jahres. In der Frühjahrssession 2020 ist der Nationalrat auf die Vorlage nicht eingetreten, später sind jedoch zuerst die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen und dann der Ständerat selber eingetreten. In der vergangenen Wintersession ist der Nationalrat zwar ebenfalls auf die Vorlage eingetreten, allerdings war dieses Eintreten mit einer Rückweisung an die zuständige Kommission verbunden. Am 4. und 5. Februar 2021 hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Vorlage zum dritten Mal beraten und dabei schliesslich die ständerätliche Vorlage übernommen.
Heute richten sich die Pflichten aus der Geldwäschereigesetzgebung in erster Linie an Finanzintermediäre, aber auch an einschlägige Händlerinnen und Händler. Das sind alles natürliche und juristische Personen, die Vermögenswerte entgegennehmen. Massgebend ist bis heute immer das sogenannte Berühren von Vermögenswerten, dies in Übereinstimmung mit übergeordnetem und insbesondere mit EU-Recht.
Die Minderheit Hurni schlägt die pauschale Unterstellung aller Berater unter das Geldwäschereigesetz vor. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen führt hier jedoch ins Feld, dass es weit über das Ziel hinausgeschossen wäre, alle möglichen juristischen Beraterdienstleistungen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen. Eine fortwährende Unsicherheit im Alltag der Berater, ob eine konkrete Beratungstätigkeit nun unter die Sorgfalts- und Abklärungspflichten des Geldwäschereigesetzes fällt oder nicht, wäre die Folge.
Das führt uns zur Frage, was sich hinter dem Begriff "Berater" verbirgt. Als solcher gilt, wer für Dritte Geschäfte im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von in der Schweiz oder im Ausland ansässigen Gesellschaften oder Trusts vorbereitet, ausführt oder in diesem Sinne für die Organisation der Mittelbeschaffung, des Kaufs oder Verkaufs in den genannten Geschäften oder für die Bereitstellung der Adressen und Räumlichkeiten sorgt oder wer die Funktion eines nominellen Anteilseigners ausübt. Nicht nötig ist das Vornehmen einer Finanztransaktion, schon rein intellektuelle Tätigkeiten genügen.
Zu diesen Beratern würden dann auch die Anwälte zählen, selbst wenn sie rein anwaltlich tätig wären. Damit würde unsere Geldwäschereikonzeption ihren bewährten risikobasierten Ansatz verlassen, denn viele dieser Tätigkeiten haben überhaupt nichts mit Geld und schon gar nichts mit Geldwäsche zu tun.
Es würden sich diverse Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Anwaltsgeheimnis eröffnen: Das Anwaltsgeheimnis - das hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten - hat in der Schweiz institutionellen Charakter. Es ist in Artikel 321 des Strafgesetzbuches verankert. Der Artikel schützt insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient. Letzterer soll sich umfassend anvertrauen und beraten lassen können, egal, in welcher Situation er sich befindet.
Es ist unbestritten, dass Sie Ihrem Anwalt einen Mord gestehen dürfen. Er darf Sie nicht an die Behörden verraten. Er würde sich ansonsten strafbar machen.
Das Anwaltsgeheimnis dient nicht dem Anwalt, sondern dem Schutz der Klientschaft. Der Rechtsuchende soll sich darauf verlassen können, dass er in dem Bereich, in dem der Anwalt beratend tätig ist, auf das Anwaltsgeheimnis vertrauen kann. [PAGE 12]
Mit der Annahme der Bestimmungen gemäss der Minderheit Hurni würde das Anwaltsgeheimnis für Delikte, die Geldwäscherei betreffen, wohl ausser Kraft gesetzt werden. Durchbricht man das Anwaltsgeheimnis für Geldwäschereihandlungen, so beschädigt man es als Institution, und das nachhaltig. Daher ist der Nationalrat gut beraten, wenn er hier der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen folgt.
An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis den Anwalt nicht schützt, wenn er selbst eine Geldwäschereihandlung begeht oder sich daran beteiligt. Die immer wieder auftauchende Behauptung, Anwälte könnten sich hinter dem Berufsgeheimnis verstecken und würden privilegiert aus einem Verfahren gehen, stimmt schlichtweg nicht, denn Artikel 305bis StGB stellt bezüglich der Geldwäscherei inklusive der Steuergeldwäscherei alle - auch Berufsgeheimnisträger und auch Treuhänder und Anwälte - unter Strafe; er erfasst sowohl die Teilnahme als auch die Anstiftung, jede Form der Teilnahme. Es genügt ein Eventualvorsatz in Bezug auf das Wissen um die deliktische Herkunft. Der Straftatbestand kann auch durch Unterlassung erfüllt werden.
Heute wird bei jeder Handlung des Anwalts eine Abgrenzung zwischen berufsspezifischen und akzessorischen Tätigkeiten vorgenommen. Unter der akzessorischen Tätigkeit versteht man eine finanzintermediäre Tätigkeit. Sie löst die Konsequenzen des Geldwäschereigesetzes aus. Der Antrag der Minderheit Hurni würde von dieser Abgrenzung abweichen und die Anwälte pauschal und völlig unabhängig von einer finanzintermediären Handlung dem Geldwäschereigesetz unterstellen. Das würde das Berufsgeheimnis der Anwälte grundsätzlich infrage stellen, und das, ohne die Geldwäschereiprävention tatsächlich zu stärken.
Daher beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen mit 15 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen, den Minderheitsantrag Hurni abzulehnen und somit der Version des Ständerates zu folgen.
Zu Artikel 2 Absatz 2 Litera h des Geldwäschereigesetzes: Heute ist bloss der Handel mit Bankedelmetallen und Münzen den Pflichten des Geldwäschereigesetzes unterworfen. Eine von Frau Brenzikofer angeführte Minderheit von neun Mitgliedern der Kommission für Rechtsfragen will die Herstellung von Schmelzprodukten neu dem Geldwäschereigesetz unterstellen und die Anwendung des Artikels damit auf Goldraffinerien ausdehnen. Dieses Anliegen war nicht Teil der bundesrätlichen Vorlage, daher ist es auch nicht in die Vernehmlassung eingebunden worden.
Zu erwähnen ist, dass die Schweiz der grösste Goldschmelzer der Welt ist. Diese Branche unterliegt aber bereits einer strengen Regulierung. Die Verwaltung konnte uns glaubhaft darlegen, dass die Regulierung im Edelmetallkontrollgesetz in diesem Bereich genügend ist. Wer hier tätig ist, braucht Schmelzbewilligungen und hat Sorgfaltspflichten zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob er dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist oder nicht.
Bereits der Ständerat hat die Unterstellung der Goldschmelzer diskutiert und abgelehnt. Das Stimmenverhältnis zulasten des Antrages Brenzikofer betrug in der Kommission für Rechtsfragen 12 zu 10 Stimmen.
Bei Artikel 8a Absätze 4bis und 5 ist die Senkung des Schwellenwertes für Edelmetall- und Edelsteinhändler Streitgegenstand. Die Minderheit Hurni will, analog zum bundesrätlichen Entwurf, dass die Schwelle zur Abklärung auf 15[NB]000 Franken gesenkt wird. Da fertig verarbeitete Produkte, wie beispielsweise Schmuckstücke, nicht vom Geltungsbereich erfasst werden, ist der Detailhandel von der neuen Regelung nicht betroffen. Die Senkung dieses Schwellenwertes ist eine explizite Forderung der Financial Action Task Force. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen will dem Ständerat folgen und diese Senkung nicht ins Gesetz einfliessen lassen. Die Kommission hat ihren Beschluss mit 13 zu 12 Stimmen gefasst.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.