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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-11-25

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-11-25

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat Ihnen ein Gesetz zur Gleichstellung der Behinderten vorgelegt. In diesem Gesetz wird vielen Anliegen Rechnung getragen, welche heute auch von den Befürwortern der Initiative angesprochen worden sind. Herr Suter hat soeben gesagt, es müssten Nägel mit Köpfen gemacht werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit dem Behindertengleichstellungsgesetz eben Nägel mit Köpfen gemacht werden, und er lehnt deshalb diese Volksinitiative ab. Warum?

Zentraler Punkt der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" ist die Einräumung von Rechten, die direkt - gestützt auf die Bundesverfassung - vor Gericht geltend gemacht werden können. Dieses Instrument ist in dieser Ausgestaltung für den Bundesrat vor allem wegen der Rechtsanwendung und wegen der Kostenfolge problematisch. Die Umsetzung dieser Initiative ist problematisch, weil der Verfassungstext keine Umschreibung des Geltungsbereiches enthält und auch keine Übergangsfristen vorsieht. Die Initiative verursacht deshalb eine Rechtsunsicherheit - insbesondere für die Grundeigentümer, aber auch für Leistungserbringer. In vielen Punkten ist unklar, wie die Verfassungsbestimmung von den Gerichten ausgelegt würde.

Ich bin deshalb überzeugt, dass in einem derart komplexen Bereich die Gewährleistung eines subjektiven Rechtes auf Stufe der Verfassung nicht der richtige Weg ist, um die Gleichstellung der Behinderten mit den Nichtbehinderten zu fördern. Die Kosten, die sich aus der Initiative ergeben, lassen sich auch deutlich weniger genau einschätzen als beim Gegenentwurf. Die Initiative wird aber sicher hohe Kosten verursachen. Auch aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative klar ab. Der Bundesrat ist überzeugt, dass es Massnahmen braucht, um die vorhandenen Benachteiligungen Behinderter möglichst zu beseitigen; der indirekte Gegenentwurf, der nun allmählich seine definitive Gestalt findet, vermeidet die erwähnten Mängel der Initiative.

Die gesetzliche Lösung hat gegenüber der Volksinitiative auch den Vorteil, dass sie den Geltungsbereich in sachlicher und auch in zeitlicher Hinsicht viel differenzierter und damit auch sachgerechter umschreibt. Die Rechtsanwendung ist mit diesem Gesetz auch gesamtschweizerisch harmonisiert, und den Betroffenen bietet der Gegenentwurf zudem wesentlich mehr Rechtssicherheit; die Folgen sind viel berechenbarer als bei einer Annahme der Initiative.

Das Ergebnis, das heute vorliegt, erfüllt in den Augen des Bundesrates den Gesetzgebungsauftrag der Verfassung. Der Gegenentwurf greift die wesentlichen Anliegen der Volksinitiative auf. Der Gesetzgebungsauftrag der Initiative geht im Übrigen nicht weiter als der Gesetzgebungsauftrag, den wir in Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung bereits haben.

Die Volksinitiative brächte eigentlich nur in einem Punkt einen zusätzlichen Gewinn für die Behinderten: Sie gewährt Rechtsansprüche bezüglich aller bestehenden Bauten, Anlagen sowie Dienstleistungen Privater. Gerade in diesem Punkt ist aber der Bundesrat der Meinung, dass diese Ausweitung zu weit geht.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und Ihrer Kommissionsminderheit zuzustimmen.