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Markwalder Christa · Nationalrat · 2021-03-01

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-01

Wortprotokoll

Unsere Kommission hatte zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern des Finanzplatzes die Intention, den begründeten Verdacht für eine Meldepflicht auf Gesetzesstufe zu regeln, da bei ihrer Verletzung drakonische Strafen bis hin zu einem Berufsverbot drohen. Der Antrag der Minderheit I (Walder) - er entspricht dem Antrag, den ich in der Kommission sowohl anlässlich der Beratung vom 9. Oktober letzten Jahres als auch bei der erneuten Detailberatung vom 5. Februar eingereicht habe - nimmt diese Bedenken auf. Er stipuliert, dass ein begründeter Verdacht dann vorliegt, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass es sich um inkriminierte Vermögenswerte handeln könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.

Der Ständerat hatte uns bei seinen Beratungen zu diesem Artikel explizit mit auf den Weg gegeben, dass die Formulierung von Artikel 9 Absatz 3 noch einmal überprüft werden sollte. Diese bessere Formulierung möchten wir durch die Unterstützung der Minderheit I (Walder) seitens unserer Fraktion - einstimmig bei 2 Enthaltungen - zurück an den Ständerat schicken und ihn auffordern, der Formulierung gemäss dieser Minderheit zu folgen. Die Revision des Geldwäschereigesetzes nützt in ihrer Substanz und für die internationale Akzeptanz wenig, wenn wir zentrale Empfehlungen der Gafi nicht berücksichtigen und gar die Meldeschwelle noch erhöhen, wie dies die ständerätliche Formulierung vorsieht.

Gleichzeitig möchten wir aber dem Ständerat auch die Empfehlung mit auf den Weg geben, Artikel 37 Absatz 2 aus dem Gesetz zu streichen und damit die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht zu eliminieren, die mit Bussen bis zu 150[NB]000 Franken pönalisiert ist. Dies setzt ein Rückkommen und die Zustimmung der Schwesterkommission voraus. Wir haben diesen Beschluss am 9. Oktober 2020 so gefasst. Wie man aus der Fahne der Wintersession entnehmen kann, wurde kein Minderheitsantrag eingereicht.

Ich bitte den Ständerat überdies, die Anträge der Mehrheit der RK-N, figurierend auf der nationalrätlichen Fahne der Wintersession, zu studieren und unsere damaligen Mehrheitsbeschlüsse zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 und insbesondere zu Artikel 17 noch einmal zu diskutieren und zu prüfen. Die Änderung von Artikel 17 wurde erst nach der Vernehmlassung ins Gesetz aufgenommen und stützt sich auf ein Urteil des Bundesgerichtes im Bereich der Selbstregulierungsorganisation von Casinos.

Für das gut funktionierende System der Selbstregulierung ist es wichtig, dass die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) weiterhin einen Anspruch auf Anerkennung haben. Der Wortlaut von Artikel 17 wurde im Rahmen des FINIG revidiert und ist erst seit 1. Januar 2020 in Kraft. Es macht deshalb Sinn, beim geltenden Recht zu bleiben; dies als Hinweis an den Ständerat.

Bei Artikel 11a Absatz 2 bitten wir Sie, Bundesrat, Ständerat und der grossen Mehrheit Ihrer nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen zu folgen. Wir wollen hier die Kompetenzen der Meldestelle für Geldwäscherei nicht limitieren, denn damit würden wir eine Empfehlung der Gafi, nämlich die Empfehlung Nummer 40, unterlaufen. Wir haben diese Diskussion bereits im Rahmen des Übereinkommens gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität geführt und entsprechend entschieden.

Schliesslich wird unsere Fraktion bei Artikel 61 Absatz 2 ZGB Bundesrat und Ständerat folgen.

In dem Sinne bitte ich Sie, überall den Mehrheiten zu folgen, ausser bei Artikel 9 Absatz 3, wo ich Sie bitte, die Minderheit[NB]I (Walder) zu unterstützen.