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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2021-03-01

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-01

Wortprotokoll

Mit Artikel 9 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes sind wir erneut bei einem zentralen Punkt dieser Revision angelangt.

Der Bundesrat wollte die Definition des begründeten Verdachts in der Geldwäschereiverordnung belassen, obschon dem begründeten Verdacht eine ganz zentrale Rolle zukommt. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen geht mit dem Ständerat einig, dass der begründete Verdacht aus rechtsstaatlichen Gründen vom Gesetzgeber definiert werden muss. Missachtungen der Pflichten aus dem begründeten Verdacht ziehen immerhin massive Sanktionen nach sich, die für die Betroffenen von Bussen bis 500[NB]000 Franken bis hin zu einem Berufsverbot gehen können.

Bisher war die Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend für den begründeten Verdacht und seine Konsequenzen; sie hat jedoch keine einheitliche Auslegung erreicht. Rechtsunsicherheit war die Folge, was für den Praxisalltag bekanntlich schädlich ist. Weil die Finanzintermediäre nicht genau abschätzen konnten und können, wann ein begründeter Verdacht besteht, haben sie im Zweifel Meldung an die MROS gemacht. Das führte letztlich zur beklagten Überforderung der Meldestelle: Ende 2019 waren bekanntlich mehr als 6000 Meldungen noch nicht bearbeitet worden.

Nach der Version des Ständerates liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn ein Hinweis oder mehrere konkrete Anhaltspunkte für einen Tatbestand aufgetaucht sind und zusätzliche Abklärungen diesen glaubhaft machen oder gar bestätigen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen die Übernahme dieser Formulierung ins Gesetz.

Die Minderheit I (Walder) will den begründeten Verdacht ebenfalls in Gesetzesform giessen, jedoch mit einer anderen Abfassung, die sich nach den Empfehlungen der FATF richtet. Sie befürchtet, dass die Abfassung gemäss Kommissionsmehrheit bzw. Ständerat diesen Empfehlungen nicht Rechnung tragen könnte.

Zu erwähnen ist noch der Antrag der Minderheit II (Nidegger), die den Anfangsverdacht konkreter abfassen und von zwei Bedingungen abhängig machen möchte: Es muss erstens eine konkrete Tat oder ein konkreter Hinweis vorliegen; zweitens soll der Verdacht fallen, wenn weitere Nachforschungen den Verdacht nicht zu erhärten vermochten. Dies zum begründeten Verdacht.

Zu Artikel 11a Absatz 2bis: Im Rahmen der Genehmigung des Zusatzprotokolls bezüglich der Verstärkung der Strafnormen und der Vorlage 18.071, "Terrorismus und organisierte Kriminalität. Übereinkommen des Europarates", hat der Bundesgesetzgeber während der Sommersession neue Regeln erlassen, wonach Verdachtsmomente auch von ausländischen Quellen herrühren können. Diese neue Regelung tritt erst zusammen mit dieser Vorlage in Kraft.

Der Wortlaut ist der Minderheit Nidegger zu offen und ohne Bezug zur Materie der Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität. Ihrer Auffassung nach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anfangsverdacht auch für andere Gründe verstanden werden könnte. Nach Ansicht der Minderheit Nidegger könnten ausländische Staaten diesen Weg einschlagen, um die formellen und offiziellen Rechtshilfenormen zu umgehen. Sie möchte daher zwei Bedingungen ins Gesetz aufnehmen, die in Artikel 11a Absatz 2bis Buchstaben a und b statuiert sind. Die Kommission lehnte den Antrag mit 18 zu 7 Stimmen ab.

Zu Artikel 61 des Zivilgesetzbuches: Nach geltendem Recht müssen sich nur Vereine, die ein Gewerbe betreiben oder die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung revisionspflichtig sind, ins Handelsregister eintragen lassen. Neu möchte die Kommission für Rechtsfragen in Übereinstimmung mit dem Ständerat auch eine Eintragungspflicht für Vereine und Stiftungen mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko. Drei Kriterien sollen dazu massgebend sein: erstens die Sammlung und Verteilung von Vermögenswerten für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke; zweitens das Sammeln der Vermögenswerte als Haupttätigkeit des Vereins; und drittens, dass das alles im Ausland stattfindet.

Am stärksten missbrauchsgefährdet sind natürlich NPO, die in Konfliktgebieten tätig sind, wo Terrororganisationen vor Ort operieren und wo die Gefahr von Terrorakten erheblich ist. Der neue Artikel 61a ZGB verpflichtet die Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, analog zu den Gesellschaften des Obligationenrechts zur Führung eines Verzeichnisses mit Namen oder Firmennamen und Adressen der Mitglieder, auf das aus der Schweiz jederzeit zugegriffen werden kann. Der Bundesrat hat hier ursprünglich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist beantragt. Diese hatte jedoch der Ständerat auf fünf Jahre verkürzt. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese fünfjährige Aufbewahrungsfrist übernommen.

Zu Artikel 61 liegt ein Minderheitsantrag Walder vor. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag schliesslich mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt. Diese Minderheit möchte die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister so präzisieren, dass sich nur jene Vereine und Stiftungen registrieren müssten, die tatsächlich aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der Vermögensmittel einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind.

Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich noch fest, dass eine Änderung von Artikel 941a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts seit dem Inkrafttreten des neuen Artikels 939 des Obligationenrechts am 1. Januar 2021 irrelevant geworden ist. Das ist eine Meldung aus der Redaktionskommission.

Zum Schluss mache ich Sie noch auf das Stimmenverhältnis in der Kommission für Rechtsfragen über die gesamte Vorlage aufmerksam: Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, die gesamte Vorlage anzunehmen. [PAGE 21]