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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-11-25

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-11-25

Wortprotokoll

In Artikel 7 liegt noch eine der wichtigsten materiellen Differenzen zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat vor. Der Nationalrat hatte die Formulierung des Bundesrates im Wesentlichen gutgeheissen und nur eine kleine redaktionelle Korrektur vorgenommen. Nach dieser Fassung können die subjektiven Rechtsansprüche immer geltend gemacht werden; es wird keine Einschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte vorgesehen.

Anders sieht es der Ständerat. Er möchte den Anspruch der Behinderten auf Anpassung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Gebäuden, zu Wohnbauten und zu Gebäuden mit Arbeitsplätzen anders umschreiben. Der Anspruchsberechtigte soll seine Anliegen nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, also im kantonalen Verwaltungsverfahren, einbringen können. Dem Eigentümer soll damit Gewähr geboten werden, dass nach der Bauabnahme keine nachträglichen Anpassungen verlangt werden können. Mit dieser Formulierung geht der Ständerat weniger weit als der Bundesrat und der Nationalrat.

Die Fassung des Ständerates ist meines Erachtens deshalb zu eng. Es scheint mir zweckmässig und auch zumutbar, von den Behinderten zu verlangen, dass sie ihre Ansprüche wenn immer möglich bereits im Baubewilligungsverfahren einbringen. Weitere Instrumente wie beispielsweise eine zivilrechtliche Klage sollen erst in zweiter Linie zum Einsatz gelangen; sie sollen aber möglich sein - so wie ein Nachbar Immissionsschutz zunächst während des Baubewilligungsverfahrens verlangen kann und später, wenn der Bau abgeschlossen ist, bei Bedarf immer noch zivilrechtlich Schutz vor übermässigen Immissionen verlangen kann. Ich würde es deshalb begrüssen, wenn Sie hier eine Differenz aufrechterhalten, sodass der Ständerat nochmals die Möglichkeit hat, nach einer besseren Lösung zu suchen.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.