Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-11-25
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-25
Wortprotokoll
Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, bei Artikel 2 Absatz 4bis dem Ständerat zu folgen. Ursprünglich wollte der Ständerat - wie schon der Bundesrat - auf einen spezifischen Gesetzesartikel in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes ganz verzichten. Er war der Auffassung, dass der Bereich der Aus- und Weiterbildung mit Artikel 4 des bundesrätlichen Entwurfes ausreichend abgedeckt sei.
Unser Rat hat hier eine andere Haltung vertreten. In zweiter Lesung ist nun der Ständerat dem Nationalrat ein weites Stück entgegengekommen. Er schlägt jedoch eine viel einfachere Formulierung vor, nach welcher bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildungen insbesondere - also nicht nur, aber insbesondere - dann eine Benachteiligung von behinderten Menschen vorliege, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werde.
Hingegen erachtet es der Ständerat - und dieser Meinung schliesst sich auch die Kommissionsminderheit an - als praxisfremd und unrealistisch, wenn auch die Dauer und die Ausgestaltung des Bildungsangebotes in allen Fällen spezifisch angepasst werden müssten, wie das die nationalrätliche Kommission vorsieht. Eine Schule, welche im Klassensystem organisiert ist, dauert eben eine ganz bestimmte Anzahl Wochen, Monate oder Jahre. Die Dauer der Ausbildung ist nicht nur vom Lerninhalt und von der Zielsetzung her, sondern selbstverständlich auch aus organisatorischen Gründen vorgegeben. Im Einzelnen kann man die Dauer und die Ausgestaltung nicht in jedem Fall flexibilisieren und allen spezifischen Bedürfnissen anpassen. Eine Sekundarschule, ein Gymnasium, eine Berufsschule oder ein Fachkurs haben einen zeitlich festgelegten Unterrichtsplan, den man nicht einfach individuell abändern kann.
Natürlich kann und soll den Bedürfnissen Behinderter Rechnung getragen werden, soweit dies im konkreten Fall möglich ist. Das kann aber nicht in jedem einzelnen Fall, wie es Buchstabe b der von der Kommissionsmehrheit beantragten Version vorsieht, durch eine individuelle Kursdauer geschehen. Die Kommissionsminderheit ist deshalb der Auffassung, dass die Version des Ständerates, welche - ich weise Sie nochmals darauf hin - den Beizug der notwendigen Assistenz stipuliert und mit dem Begriff "insbesondere" durchaus weitere Elemente zu einer behindertengerechten Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung ausdrücklich unterstützt, klar vorzuziehen ist und der effektiven Zielsetzung dieser Bestimmung auch besser entsprechen dürfte.
Dies ist der Grund, weshalb ich Ihnen namens der Kommissionsminderheit beantrage, der Version des Ständerates zuzustimmen.