Triponez Pierre · Nationalrat · 2002-11-25
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-25
Wortprotokoll
Im Namen einer starken Kommissionsminderheit empfehle ich Ihnen die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" zur Ablehnung, dies im Einklang mit dem Bundesrat und mit einer klaren Mehrheit auch des Ständerates.
Zweifellos, da sind wir uns einig, bildet die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten eines der wichtigsten politischen Anliegen unserer Gesellschaft. Es ist denn auch festzuhalten, dass der geltende Artikel 8 Absatz 4 unserer Bundesverfassung dem Gesetzgeber den verbindlichen Auftrag erteilt, die Benachteiligungen von Behinderten zu beseitigen. Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrages hat konkret im Rahmen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu erfolgen, über welches wir ja hier und heute ausführlich debattiert haben. Wie Sie wissen, ist die Beratung dieses Gesetzes - abgesehen von glaube ich jetzt noch drei Differenzen - eigentlich erfolgt.
Das Bundesgesetz, über das wir diskutiert haben, definiert die Bereiche - das scheint mir wichtig zu sein -, in denen Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen getroffen werden sollen, und konkretisiert diese Massnahmen detailliert in den einzelnen Gesetzesbestimmungen, die Sie vor sich haben und über welche wir hier im Parlament jetzt im Differenzbereinigungsverfahren noch entscheiden müssen.
Demgegenüber verlangt die Volksinitiative auf Verfassungsebene ein wesentlich weiter gehendes Recht auf Gewährleistung des Zugangs zu Bauten oder die Inanspruchnahme von Leistungen für die Öffentlichkeit - ein subjektives Recht, das sowohl an die Privatpersonen als auch an die Gemeinwesen gerichtet ist. Bei den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen verlangt sie nicht nur bei den neuen, sondern auch bei den bestehenden Bauten eine Verpflichtung zur Anpassung, die wir hier in diesem Rat im Einklang mit Bundesrat und Ständerat bereits deutlich abgelehnt haben.
Der subjektive Rechtsanspruch umfasst gemäss Artikel 3 des Initiativtextes aber auch sämtliche für die Öffentlichkeit bestimmten Dienstleistungen jeglicher Art, letztlich unabhängig davon, ob sie von Privatpersonen oder vom Staat erbracht werden. Als einzige Schranke akzeptiert die Initiative in Absatz 3 die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 11. Dezember 2000 auf eindrückliche Weise ausführlich dargelegt, dass eine Umsetzung dieser Initiative zu schwierigen Interpretationsfragen, zu Rechtsunsicherheiten, zu kaum lösbaren praktischen Problemen und zu gravierenden Kostenfolgen - nicht nur für viele Privatpersonen, Firmen und private Organisationen, sondern auch für die Gemeinden, Kantone und letztlich für den Bund - führen würde. Der Bundesrat lehnte die Initiative deshalb mit aller Klarheit ab. Auch der Ständerat hat sich gegen diese Volksinitiative ausgesprochen.
Im Namen der Kommissionsminderheit empfehle ich Ihnen die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" zur Ablehnung.