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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-03

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-03

Wortprotokoll

Bündnerfleisch, Gruyère, Rigi-Kirsch sowie "Swiss watches" sind Beispiele für anerkannte und geschützte schweizerische geografische Angaben. Sie werden von Gruppen von Produzenten gebraucht, um auf den geografischen Ursprung ihrer Waren sowie auf die Qualität und den Ruf hinzuweisen, den ihre Waren wegen ihres Ursprungs eben geniessen. Der Erfolg von Produkten mit geografischer Angabe sichert Tausende Arbeitsplätze in zahlreichen Schweizer Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben. Damit wird gerade in peripheren Regionen ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Dynamik geleistet.

Der wirtschaftliche Wert der schweizerischen geografischen Angaben kann jedoch nur erhalten werden, wenn sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland und vor allem in den Exportmärkten gegen Missbrauch und Nachahmungen geschützt werden. Genau dies erleichtert der Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens. Schweizer Produzenten erhalten so für ihre Produkte mit einer geografischen Angabe Zugang zu einem internationalen Registrierungssystem, das die Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) verwaltet. Das Registrierungsverfahren ist einfach und kostengünstig, es gewährleistet einen hochwertigen Schutz in den übrigen Mitgliedstaaten. Bereits heute ist das für die Inhaber von Marken möglich, nämlich über das sogenannte Madrider System, für die Inhaber von Patenten über den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und für die Inhaber von Designs über das Haager System.

Die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens ist nach dem Beitritt der Europäischen Union am 26. Februar 2020 in Kraft getreten. Die meisten Mitglieder des bereits bestehenden Lissabonner Abkommens und weitere Wipo-Mitgliedstaaten sind daran, der Genfer Akte beizutreten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens haben die interessierten Kreise den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte einhellig begrüsst. Die vorgeschlagenen ergänzenden Bestimmungen im Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, nachfolgend Markenschutzgesetz, wurden unterstützt. [PAGE 94]

Durch den Beitritt der Schweiz entstehen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden keine direkten finanziellen oder personellen Kosten. Die Teilnahme der Schweiz am internationalen Lissabonner System erfordert keine Änderungen am aktuellen Schweizer Verfahren zur Anerkennung und Verwaltung von geografischen Angaben. Die Bestimmungen der Genfer Akte und ihre Ausführungsverordnung sind in der Schweiz grundsätzlich direkt anwendbar, weil sie ausreichend detailliert sind. Dennoch macht es Sinn, den Beitritt zum Lissabonner System mit einigen wenigen Bestimmungen gesetzlich zu verankern. Daher sieht die Vorlage vor, für die nationale Umsetzung der Akte einige Punkte im Markenschutzgesetz zu regeln.

Das Markenschutzgesetz soll mit den Artikeln 50c, 50d, 50e und 50f ergänzt werden. Es geht beispielsweise um das Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im internationalen Register der Wipo, es geht um das Festlegen der Berechtigung, wer die internationale Registrierung einer Schweizer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verlangen kann, um das Schaffen einer Rechtsgrundlage für die Gründe der Verweigerung einer internationalen Registrierung in der Schweiz, um das Schaffen einer Rechtsgrundlage, damit einem nicht berechtigten Dritten eine Übergangsfrist gesetzt werden kann, innert derer er den Gebrauch einer registrierten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einstellen muss, und schliesslich um das Schaffen einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die im Markenschutzgesetz und in seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren.

In einem Satz zusammengefasst: Der Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte und die vorgeschlagenen Umsetzungsbestimmungen im Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben öffnen der Schweiz den Zugang zu einem transparenten, kohärenten und effizienten internationalen System zur Regelung der Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf den Bundesbeschluss und auf den Gesetzentwurf einzutreten und beide gutzuheissen.