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Arslan Sibel · Nationalrat · 2021-03-03

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-03-03

Wortprotokoll

Verschiedene Vorkommnisse in jüngster Zeit, insbesondere bei der Wiederwahl eines SVP-Bundesrichters, zeigen klar, dass die periodische Wiederwahl das Risiko von Druckversuchen auf Richterinnen und Richter erhöht und dass Reformbedarf im Justizwesen, insbesondere bezüglich Bundesgericht, besteht. Denn bereits die theoretische Möglichkeit einer Nichtwiederwahl kann die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter infrage stellen. Hier widerspreche ich unserer Kommissionssprecherin, Frau Steinemann.

Die Justiz-Initiative ist deshalb grundsätzlich berechtigt und hat eine wichtige Diskussion in Gang gesetzt. Sie ist aber in ihrer Ausgestaltung nach Ansicht von uns Grünen unpraktikabel. Vor allem das vorgeschlagene Losverfahren passt nicht in das schweizerische System, weil die Legitimation, wie sie heute besteht, nicht ganz gegeben wäre.

Leider hat es der Bundesrat verpasst, einen direkten Gegenvorschlag vorzulegen, obwohl sowohl Expertinnen und Experten wie auch die Vereinigung der Richterinnen und Richter Handlungsbedarf sehen und Reformen gefordert haben. Auch die Greco wurde vorhin angesprochen; sie hat immer wieder auf den Handlungsbedarf und auf diese Lücken hingewiesen.

In Anbetracht dieser Tatsache, aber auch aus tiefer Überzeugung haben wir deshalb einen direkten Gegenvorschlag in Form eines Minderheitsantrages eingebracht. Ich darf Ihnen sagen, dass wir auch die Anträge der Minderheit Marti Min Li unterstützen, die wir in der Kommission zum Teil auch eingebracht haben. Mit dem direkten Gegenvorschlag sollen auf Verfassungsebene die notwendigen Reformen ermöglicht werden. Unser Antrag auf einen direkten Gegenentwurf besteht aus drei Teilen: Erstens soll die Amtsdauer auf zwölf oder alternativ sechzehn Jahre ausgedehnt werden. Zweitens soll in Anbetracht dieser langen Amtsdauer eine Amtsenthebung möglich sein. Drittens braucht es logischerweise eine Übergangsbestimmung.

Das bisherige Wahlverfahren mit einer relativ kurzen Amtsdauer von sechs Jahren und der Möglichkeit der Wiederwahl hat mehrfach gezeigt, dass die Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen in Gefahr geraten kann, weil sie unter Druck gesetzt werden können. Mit meinem Minderheitsantrag II ist dies kaum mehr möglich. Die einmalige Amtszeit würde zwölf oder sechzehn Jahre betragen. Eine Wiederwahl wäre nicht möglich. Auch die Altersbegrenzung von 68 Jahren trägt zur Klarheit der Wahlbedingungen bei.

Dieses neue Wahlverfahren bedingt, dass die Wahlvorschläge der Parteien besonders sorgfältig vorgenommen werden müssen. Auch bei grösster Sorgfalt ist es aber möglich, dass eine Richterin oder ein Richter vorsätzlich oder grob fahrlässig die Amtspflichten schwer verletzt oder dass eine Unfähigkeit entstanden ist, das Amt weiter auszuüben. In diesem Fall muss eine Amtsenthebung durch die Bundesversammlung vorgenommen werden können. Ein entsprechender Antrag müsste in erster Linie durch die Gerichtskommission gestellt werden. Allerdings könnte gemäss dem Parlamentsgesetz jedes Parlamentsmitglied einen solchen Antrag stellen.

Auch bei einer Regulierung kommen wir nicht darum herum, Übergangsbestimmungen festzulegen. So soll für Richterinnen und Richter, die bereits im Amt sind, die einmalige zwölfjährige oder sechzehnjährige Amtsdauer mit Inkrafttreten dieser Regelung beginnen.

Es standen zwei Varianten zur Diskussion: entweder eine Wahl auf Berufslebenszeit bis 68 Jahre, wie es die Initiative verlangt, oder, wie wir es heute vorschlagen, eine Wahl für eine Amtsdauer von zwölf oder sechzehn Jahren, die längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dauern würde. Ich schlage Ihnen die zweite Variante vor, weil wir so gewährleisten können, dass z. B. junge Richter und Richterinnen nicht auf Berufslebenszeit im Amt bleiben werden und dass ihre gute Arbeit im Vordergrund steht.

Ich bin überzeugt, dass wir mit diesem Minderheitsantrag einen direkten Gegenvorschlag haben, der auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger überzeugen und berechtigten Reformanliegen zum Durchbruch verhelfen würde.

Bitte stimmen Sie meinem Minderheitsantrag II zu.