Walliser Bruno · Nationalrat · 2021-03-03
Walliser Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-03
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative möchte den nachehelichen Unterhalt dem Wandel der Zeit anpassen. Im Jahr 1982 wurden 29,6 Prozent der Ehen in der Schweiz geschieden. 2019 waren es 40 Prozent der Ehen, die geschieden wurden. Im alten Scheidungsrecht gab es das Verschuldensprinzip. Bei ehewidrigen Handlungen wurde im Scheidungsfall dem Schuldigen die Zahlung einer Unterhaltsrente auferlegt. Im aktuellen Scheidungsrecht ist der zu zahlende Unterhaltsbeitrag aber nicht mehr von einem Nachweis eines Verschuldens abhängig. Dennoch soll der Unterhaltsberechtigte nach geltendem Recht bei einer lebensprägenden Ehe weiterhin Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards haben - dies auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte beispielsweise selber entschieden hat, die Ehe zu verlassen, oder während der Ehe freiwillig keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Nach geltendem Recht begründet die Ehe somit im Ergebnis eine finanzielle Kausalhaftung des Besserverdienenden, die im Zeitalter der Gleichberechtigung und der flächendeckenden guten beruflichen Ausbildung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Deshalb muss das Unterhaltsrecht geändert werden. Artikel 125 ZGB soll dahingehend angepasst werden, dass Ehegatten den nachehelichen Unterhalt selber vertraglich festlegen können. Tun sie das nicht, kann eine Unterhaltspflicht von maximal zwei Jahren zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt festgelegt werden. Eine Ausnahme soll für Personen ab dem Alter von 55 Jahren und bei langer Ehedauer gelten. Gegenüber dem heutigen Unterhaltsrecht, das beim Unterhalt auf den ehelichen Lebensstandard setzt, soll neu auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden.
Lohngleichheit und Frauenquoten beherrschen derzeit die Diskussion über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Kaum zu reden gibt ein Bereich, in welchem der Mann im Nachteil ist, nämlich die Wehrpflicht. Noch weniger scheint die Frage des nachehelichen Unterhalts zu interessieren, was bei der hohen Scheidungsquote erstaunlich ist.
Die Auffassung über Ehe und Scheidung hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Im heutigen Scheidungsrecht spielt die Schuldfrage keine Rolle mehr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber für den Unterhaltsanspruch die in der Ehe gelebte Rollenteilung massgebend. Die bundesgerichtliche Praxis, die der leichten Auflösbarkeit der Ehe eine unterhaltsrechtliche Systematik gegenüberstellt, die auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Diese Sicht steht im Widerspruch zur gesellschaftlichen und rechtlichen Realität. Weder der Grundsatz der nachehelichen Solidarität noch derjenige des Ausgleichs ehebedingter Nachteile sind geeignet, den nachehelichen Unterhalt als Lebensstandardsgarantie zu rechtfertigen. Um dieser Problematik zu begegnen, muss der individuellen vertraglichen Vereinbarung der Ehepartner bei der Eheschliessung mehr Spielraum eingeräumt werden.
Besten Dank für die Unterstützung der parlamentarischen Initiative.