Schwander Pirmin · Nationalrat · 2021-03-03
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-03
Wortprotokoll
Ich bitte Sie namens der Minderheit, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Warum? Der heutige Artikel 125 ZGB ist ein alter Zopf, der unter "alten" Bedingungen noch gerechtfertigt war. Warum rede ich von "alten" Bedingungen? Wir haben ja verschiedentlich das Gesetz geändert: Per 1. Juli 2014 haben wir die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt. Per 1. Januar 2017 haben wir das Kindesunterhaltsrecht geändert, das unabhängig vom Zivilstand gilt. Dort haben wir den Paarunterhalt und den Betreuungsunterhalt eingeführt. Wo es also um Kinder geht, haben wir das neu geregelt. In der Zwischenzeit hat sich auch eine Praxis etabliert, ab wann eine Teilzeitarbeit möglich ist, wenn ein Elternteil nicht arbeitet und solange die Kinder noch sehr jung und im Kleinkinderalter sind. Es hat sich eine Praxis etabliert, ab wann, ab welchem Kindesalter, eine Vollzeitstelle möglich sein soll. Diese Rechtspraxis hat sich eingespielt. Ich kenne zwei unterschiedliche Tabellen für die Schweiz, nach denen das genau berechnet wird.
Diesen Teil haben wir also total neu geregelt. Aber Artikel 125 ist noch geblieben. Es kann aber nicht sein, dass noch eine gesetzliche Garantie besteht, den Lebensstandard während der Ehe beibehalten zu können. Wenn die zwei Personen beschliessen, das gemeinsame Leben zu beenden und getrennte Wege zu gehen, dann kann es nicht sein, dass der eine Ehegatte quasi mit seinem Vermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat, haften muss, um allenfalls den Lebensstandard des anderen Ehegatten aufrechtzuerhalten.
Um das geht es nämlich. Ich habe Vermögen vor der Ehe, und das muss dann eben hinhalten, um nach der Scheidung den Lebensstandard für den anderen Ehegatten beizubehalten. Hier geht es nicht um Mann und Frau: Ich kenne mehr Ehemänner, die von der Ex-Ehefrau nach der Scheidung eine Rente bekommen - wegen des Vermögensanteils -, als umgekehrt. Sie müssen ja nicht meinen, dieser Minderheitsantrag sei gegen die Frauen gerichtet.
Es ist aber nach unserer Meinung und nach meiner persönlichen Meinung ganz klar ein alter Zopf. Es kann nicht sein, dass der eheliche Lebensstandard nach Auflösung der Ehe aufgrund des Vermögens, das in die Ehe eingebracht worden ist, beibehalten werden kann. Das kann es wirklich nicht sein. Wie gesagt, hier geht es nicht darum, Mann und Frau gegeneinander auszuspielen. Sie müssen sich vorstellen, was für Fälle wir hier haben. Lesen Sie die Liste in Artikel 125 ZGB genau. Da geht es um das Einkommen und das Vermögen der entsprechenden Ehegatten. Bei der Festlegung einer solchen nachehelichen "Rente" für den Unterhalt ist meistens, nicht überall, aber meistens, das Vermögen massgebend.
Diesen alten Zopf möchte die Minderheit abschneiden. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.