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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2021-03-04

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-04

Wortprotokoll

Wie Sie der Fahne entnehmen können, sind wir in zwei Punkten noch nicht sehr viel weitergekommen: Beim Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rates, Artikel 37 Absatz 2bis, will der Ständerat dasselbe wie der Bundesrat. Bei Artikel 37a will die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission dasselbe wie der Bundesrat. Ehrlich gesagt finde ich beides nicht gut.

Hier noch einmal ganz kurz meine Begründung: Im Zentrum dieser Gesetzesrevision steht die Corporate Governance; so steht es auch gleich zu Beginn der bundesrätlichen Botschaft. Corporate Governance ist gemäss Wikipedia "der rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen zum Wohlwollen aller relevanten Anspruchsgruppen". Damit also bei keiner relevanten Anspruchsgruppe der Anschein erweckt wird, dass der rechtliche und faktische Ordnungsrahmen willkürlich sein könnte, ist es sehr wichtig, dass wir bei dieser Gesetzesrevision genau darauf achten, keine solchen Missverständnisse einzubauen.

Ist also jemand, bei dem der Gesetzestext "Den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu" ein Unwohlsein auslöst, ein Schelm? Wo steht in einem Gesetzestext schon, dass man nicht an ein Gericht gelangen kann? Ich würde sagen, hier kann das Gericht auch in Zukunft selbst entscheiden, ob es auf eine Beschwerde eintreten will oder nicht.

Die Mehrheit des Nationalrates plädiert deshalb - aus meiner Sicht zu Recht - dafür, diesen unnötigen Artikel 37 Absatz 2bis zu streichen.

Bei Artikel 37a haben wir einen ähnlichen Fall; hier geht es um die ETH-Beschwerdekommission. Diese Kommission soll als eine Art unabhängige richterliche Behörde agieren. Sieben Mitglieder behandeln primär Beschwerden, die das Personal- und Hochschulrecht betreffen. Der letzte Präsident dieser Kommission ist im Streit mit dem ETH-Rat abgetreten, mit ihm gingen drei weitere Mitglieder. Ob dies gezwungenermassen oder freiwillig erfolgte, ist bis heute unklar. Die Presse hat ausführlich darüber spekuliert. Egal, was vor anderthalb Jahren passiert ist: Schauen wir vorwärts. Es kann aus Corporate-Governance-Gründen nicht sein, dass die ETH die Mitglieder der Beschwerdekommission selbst bestimmt. Der Ständerat hat deshalb zum zweiten Mal entschieden, dass die Mitglieder der Beschwerdekommission durch den Bundesrat gewählt werden sollen. Das ist richtig so. Nur so ist die absolute Unabhängigkeit gewährleistet. So wird auch nicht der Anschein erweckt, dass ein machtvolles Gremium sein "Gericht" - sprich die Beschwerdekommission - mit genehmen Personen bestückt.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 37a dem Ständerat zu folgen und meine Minderheit zu unterstützen.