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Ritter Markus · Nationalrat · 2021-03-04

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-04

Wortprotokoll

Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP wird bei beiden noch offenen Differenzen der Mehrheit der Kommission folgen.

Bei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Kartellgesetzes geht es um die unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen. Der erste Teil der Bestimmung hält fest, dass Nachfrager aus der Schweiz zu den im Ausland geltenden Konditionen beliefert werden müssen, sofern die Waren auch in der Schweiz erhältlich sind.

Für die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den Auslandbezug wichtig. Diese explizite Formulierung hat eine bedeutende Signalwirkung auf ausländische Unternehmen, die heute z. B. die Belieferung aus dem Ausland verweigern und auf ihren viel teureren Ableger in der Schweiz verweisen.

Nach den Beschlüssen des Ständerates scheint es klar, dass beide Räte die Fair-Preis-Initiative ablehnen werden. Der Hinweis auf den Auslandbezug soll aber in Artikel 7 des Kartellgesetzes aufgenommen werden, dies sinnvollerweise durch eine Formulierung, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehen wird. An dieser Bestimmung soll festgehalten werden, damit auch Fälle der einseitigen Unterbindung der Beschaffung im Ausland künftig durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission gemäss Artikel 27 Absatz 1 KG aufgegriffen werden können.

Der zweite Teil von Buchstabe g bezieht sich auf Reimporte. Reimporte von Waren in das Land, in dem sie hergestellt wurden, sollen von den Anbietern eingeschränkt werden können, wenn der Reimport dieser Waren zum Zweck des Weiterverkaufs in diesem Land und nicht zur weiteren Bearbeitung erfolgt.

Damit wird eine der Befürchtungen, die im Rahmen der Revision des Kartellgesetzes geäussert wurden, aufgenommen. Mit dieser Bestimmung können in der Schweiz produzierende Unternehmen ihre Waren zu günstigeren Preisen ins Ausland exportieren - z. B. für die Expansion in neue Absatzmärkte -, als sie diese im Inland anbieten, ohne befürchten zu müssen, dass die exportierten Produkte zu einem günstigeren Preis wieder in die Schweiz importiert werden. Selbstverständlich wären auch im Ausland produzierende Unternehmen vor allfälligen Reimporten aus der Schweiz geschützt. Schweizer Unternehmen würden mit dieser Bestimmung nicht bevorzugt werden.

Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP wird deshalb bei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g dem Antrag der Mehrheit der Kommission zustimmen und am Entscheid des Nationalrates festhalten.

Die zweite noch bestehende Differenz zum Ständerat besteht in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG. Dabei geht es um das Geoblocking. Im Ständerat wurde die Meinung breit geteilt, dass diese Problematik im indirekten Gegenvorschlag ebenfalls angegangen werden müsste. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Lösung konnte aber nicht überzeugen. Die Mehrheit der WAK-N schlägt nun einen differenzierteren Ansatz mit einem neuen Artikel 3a vor. Damit würden auf Gesetzesstufe auch die Kompetenzen des Bundesrates für Ausnahmeregelungen via Verordnung festgelegt.

Die Mitte-Fraktion erachtet eine Spezialgesetzgebung nur für das Geoblocking, die auch diskutiert wurde, als nicht notwendig. Der Weg über das UWG ist zweckmässig und nimmt das wichtige Anliegen angemessen auf. Die Mitte-Fraktion wird daher auch bei der Frage des Geoblockings der Mehrheit folgen.