Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2021-03-04
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-04
Wortprotokoll
An ihrer Kommissionssitzung vom 11. Januar 2021 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben die zwei Differenzen bei der Initiative "Stop der Hochpreisinsel - für faire Preise" bzw. beim indirekten Gegenvorschlag beraten, die nach der Behandlung im Ständerat noch bestehen. Aufgrund von personellen Wechseln - die bisherigen Kommissionssprecher, Nationalrat Jans und Nationalrat Feller, sind nicht mehr in der WAK, der eine auch nicht mehr im Rat - vertreten nun Kollege Regazzi und ich das Geschäft. Ich lege hier auch meine Interessenbindung offen: Ich bin im Initiativkomitee. Das spielt hier aber keine Rolle, weil ich für die Kommission spreche.
Kurz ein Rückblick: In der Frühjahrssession 2020 hat der Nationalrat den indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative mit 154 zu 27 Stimmen bei 4 Enthaltungen sehr deutlich angenommen. Der Ständerat hat das Geschäft in der Wintersession 2020 beraten und den indirekten Gegenvorschlag mit 30 zu 13 Stimmen bei 1 Enthaltung ebenfalls deutlich angenommen. Dabei hat er zwei Differenzen zum Nationalrat geschaffen. Im Kartellgesetz hat er Artikel 7 Absatz 2g, die sogenannte Reimportklausel, mit 36 zu 6 Stimmen gestrichen, im Nationalrat wurde dieser Artikel in der ersten Beratung mit 130 zu 54 Stimmen bei 6 Enthaltungen aber angenommen. Ebenso hat er im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das Geoblocking-Verbot mit 28 zu 14 Stimmen gestrichen; diese Bestimmung wurde im Nationalrat mit 114 zu 60 Stimmen bei 11 Enthaltungen ebenfalls deutlich angenommen.
Zu den beiden Differenzen: In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Kartellgesetzes geht es um die unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen. Als solche Verhaltensweisen fallen in Betracht - und hier nehme ich nun Buchstabe g auf, den Sie auf der Fahne haben - "die Einschränkung der Möglichkeit für Nachfrager, Waren oder Dienstleistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und branchenüblichen Bedingungen zu beziehen [...]". Der zweite Teil von Buchstabe g: "[...] vorbehalten sind solche Einschränkungen bezüglich exportierter Waren, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden sollen."
Der erste Teil der Bestimmung hält fest, dass Nachfrager aus der Schweiz eben zu den im Ausland üblichen Konditionen beliefert werden müssen, wenn die Waren auch in der Schweiz erhältlich sind. Auf diesen Auslandbezug weist die Fair-Preis-Initiative an zwei Stellen ausdrücklich hin. Beim vorgeschlagenen Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung heisst es im zweiten Satz: "Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland". Auch in der Übergangsbestimmung ist dieser Bezug in Absatz 2 Buchstabe b geschaffen. Übrigens hatte auch der Bundesrat den Auslandbezug in seinen indirekten Gegenvorschlag aufgenommen.
Die Mehrheit der WAK argumentierte, die explizite Formulierung habe eine Signalwirkung auf ausländische Unternehmen, die heute die Belieferung aus dem Ausland verweigern und auf ihre viel teureren Ableger in der Schweiz verweisen. Da nach den Beschlüssen des Ständerates klar sei, dass die Fair-Preis-Initiative abgelehnt würde und damit auch die Ergänzung der Bundesverfassung fehle, brauche es diesen Auslandbezug in Artikel 7. Es sollte klar festgehalten werden, dass künftig auch Fälle der einseitigen Unterbindung der Beschaffung im Ausland durch das Sekretariat der Weko gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Kartellgesetzes aufgegriffen werden. Zudem würden Compliance-Abteilungen grösserer Unternehmen diese Bestimmung sofort beachten. Das sei effiziente Gesetzgebung und gebe den Unternehmen einen klaren Rechtsrahmen vor.
Der zweite Teil der Bestimmung bezieht sich auf Reimporte. Reimporte von Waren in das Land, in dem sie hergestellt wurden, sollen von den Anbietern eingeschränkt werden können, wenn der Reimport dieser Waren zum Zweck des Weiterverkaufs in diesem Land und nicht zur weiteren Bearbeitung erfolgt. Dieser Passus wurde aufgrund einer Befürchtung im Rahmen der Teilrevision des Kartellgesetzes aufgenommen. Die Bestimmung soll auch in der Schweiz produzierende Unternehmen schützen. Wenn sie beispielsweise in neue Absatzmärkte im Ausland expandieren wollen und das zu günstigeren Preisen tun, als sie ihre Produkte im Inland anbieten, dann sollen sie nicht befürchten, dass die exportierten Produkte zu einem günstigeren Preis wieder in die Schweiz importiert werden. Selbstverständlich würde diese Regelung für alle Marktteilnehmenden gelten; es wären also auch im Ausland produzierende Unternehmen vor allfälligen Reimporten aus der Schweiz geschützt. Das heisst, dass es keine einseitige Formulierung ist, sondern sie gilt vice versa.
Gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission ist diese Formulierung WTO-kompatibel. Die Minderheit hält dagegen, dass damit WTO-Recht verletzt würde und mit der Reimportklausel ein protektionistisches Element im Kartellgesetz verankert werde, das den Zielsetzungen der Fair-Preis-Initiative widerspreche. Gemäss der Minderheit ist der erste Satz von Buchstabe g - wie das der Bundesrat ausgeführt hat - nicht nötig. Das bestehende Kartellgesetz sei ausreichend. Mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Kartellgesetzes werde auch der Auslandsachverhalt abgedeckt. Schliesslich gelte im Wettbewerbsrecht das Auswirkungsprinzip, womit es [PAGE 146] keine Rolle spiele, ob sich ein Sachverhalt in der Schweiz oder im Ausland abspiele. Wenn der Sachverhalt gesetzesrelevante Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Marktverhältnisse in der Schweiz habe, so sei die Weko angehalten, das aufzugreifen.
Die Diskussionen in den beiden Räten haben gezeigt, dass der erste Satz von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g nicht bestritten wird. Für die Minderheit Ihrer Kommission ist er unnötig. Die Mehrheit macht geltend, damit ein wichtiges Anliegen der Initiative aufzunehmen und eine effiziente Gesetzgebung zu machen. Der Hauptkritikpunkt zu diesem Artikel liegt vor allem bei der Reimportklausel.
Ihre WAK-N beantragt Ihnen mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, an Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g festzuhalten. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Wenn wir hier eine Differenz schaffen, dann würde das erlauben, dass wir mit dem Ständerat noch einen Kompromiss finden.
Die zweite Differenz betrifft das Geoblocking-Verbot. Auch der Ständerat ist wie der Nationalrat klar der Meinung, dass es eine Regelung gegen das Geoblocking braucht. Er war aber der Ansicht, dass eine derartige Regelung in einem Spezialgesetz anstatt im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb realisiert werden könne. Ein Kritikpunkt im Ständerat war, dass die Ausnahmen vom Geoblocking-Verbot, die auch die EU vorsieht, nicht explizit im Gesetz geregelt sind. Die WAK hat dieser Kritik Rechnung getragen und das in der neu formulierten Bestimmung in Artikel 3a, "Diskriminierung im Fernhandel", korrigiert.
Gemäss Artikel 3a Absatz 1 erlässt der Bundesrat Bestimmungen gegen unlauteres Verhalten im Online- und Fernhandel.
In Absatz 2 wird präzisiert, dass unlauter handelt, wer Schweizer Kundinnen und Kunden aufgrund der Nationalität, aufgrund des Sitzes ihres Zahlungsdienstleisters oder aufgrund des Ausgabeortes ihres Zahlungsmittels beim Preis und bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert. Es handelt unlauter, wer den Zugang von Kundinnen und Kunden zu einem Online-Portal blockiert bzw. beschränkt oder wer Kundinnen und Kunden ohne deren Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Portals weiterleitet.
In Absatz 3 sind dann die Ausnahmen aufgeführt, auf die das Geoblocking-Verbot keine Anwendung findet. Dabei geht es vor allem um die nicht wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, um verschiedene Bereiche von öffentlichen oder privaten Dienstleistungen und von solchen, die hoheitlicher Art sind. Die Ausnahmen entsprechen der EU-Regelung.
Die Mehrheit Ihrer Kommission will mit dem Geoblocking-Verbot der Diskriminierung von Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten im Online-Bereich jetzt einen Riegel schieben und dazu die neue Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verankern. Mit einem separaten E-Commerce-Gesetz, wie es von anderer Seite in Aussicht gestellt werde, werde man noch jahrelang keine Regelung haben.
Im Nationalrat wurden in den letzten Jahren auch schon verschiedene Vorstösse zur Geoblocking-Problematik eingereicht, so von Nationalrätin Schneider-Schneiter, von Nationalrat Nantermod oder von Nationalrätin Moser.
Der grenzüberschreitende Online-Handel wird, auch für KMU, immer wichtiger. Wenn jedoch Schweizer Konsumenten und KMU online im Ausland bestellen wollen, dann machen sie oft die Erfahrung, dass sie auf eine Schweizer Webseite des Anbieters umgeleitet werden, auf der die Waren und Dienstleistungen in der Regel deutlich teurer angeboten werden als in anderen Ländern. Eine Preisdiskriminierung bei Online-Angeboten zulasten von Konsumenten in der Schweiz findet bei verschiedensten Produkten statt. Von Anbietern aus dem Ausland dürfe - so die Mehrheit - verlangt werden, dass sie die Nachfrager aus der Schweiz im Online-Handel nicht wegen des Wohnsitzes oder der Nationalität diskriminieren.
In der EU ist das Geoblocking-Verbot seit 2018 in Kraft, und gemäss einem Bericht vom November 2020 zeigt es Wirkung. Die Umsetzung dieses Verbotes haben verschiedene Mitgliedstaaten der EU direkt oder indirekt via Lauterkeitsrecht vorgenommen, wie auch die Verwaltung in einer Notiz zuhanden der WAK festgehalten hat. Namhafte Schweizer Juristen vertreten ebenfalls die Meinung, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der richtige Ort ist und dass das Geoblocking-Verbot auch mit der Zweckbestimmung dieses Gesetzes abgedeckt ist.
Der von der WAK neu formulierte Artikel 3a, der auf Vorschlag der Verwaltung nun mit dem Titel "Diskriminierung im Fernhandel" aufgeführt ist, erfasst den Fernabsatz. Die aufgeführten Ausnahmen betreffen insgesamt zwölf Bereiche und sind deckungsgleich mit der EU-Regelung. Ein wichtiger Unterschied zum bisherigen Beschluss des Nationalrates besteht in der strafrechtlichen Durchsetzung. Wie auf EU-Ebene ist nun mit dieser Lösung eine strafrechtliche Durchsetzung des Verbotes nicht vorgesehen. Es bleiben der zivilrechtliche und der verwaltungsrechtliche Weg. Damit wird einem Kritikpunkt Rechnung getragen, der verschiedentlich geäussert wurde.
Dieser Passus ist durchaus im Ausland durchsetzbar. Das garantiert das Lugano-Abkommen. Das garantiert das internationale Privatrecht. Die Preisbekanntgabeverordnung des SECO enthält auch Bestimmungen, die auf das Ausland anwendbar sind.
Auch die Minderheit betonte, dass es wirklich störend sei, dass im Online-Bereich auf diese einfache Weise Preisselektion oder -diskriminierung betrieben werde. Sie ist aber der Meinung, dass das Problem mit einfachen technischen Massnahmen zu umgehen sei. Es spreche nichts dagegen, einen wirksamen Mechanismus gegen diese störende Praxis zu suchen und zu finden. Die Minderheit verweist auf den Ständerat, der ein besseres Konzept für die Lösung dieser Problematik erwarte.
Die Mehrheit der WAK-N ist klar der Meinung, dass die vorliegende Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine gute und taugliche Lösung darstellt. Die Kommission hat dieser mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit, diese Regelung auch zu unterstützen.