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Friedli Esther · Nationalrat · 2021-03-08

Friedli Esther · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-08

Wortprotokoll

In diesem zweiten Block beraten wir Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes sowie den Verpflichtungskredit gemäss Bundesbeschluss 2; es geht hier um die Härtefallmassnahmen für Unternehmen.

Als wir Artikel 12 im September 2020 im Gesetz verankerten, gingen wir noch nicht davon aus, dass dieser letztlich der zentrale Baustein der finanziellen Unterstützung für Unternehmen sein würde. Damals lag ein zweiter Lockdown noch weit weg. In der Dezembersession haben wir ein erstes Mal die dafür nötigen finanziellen Mittel auf 2,5 Milliarden Franken aufgestockt. Heute empfiehlt uns der Bundesrat, die finanziellen Mittel für die Härtefallhilfe auf 8,2 Milliarden Franken aufzustocken.

Die durch diesen Artikel vorgesehene Entrichtung von Härtefallentschädigungen an die Unternehmen wird über die Kantone abgewickelt. Sie beteiligen sich finanziell auch daran und haben in den letzten Wochen dafür eigene Gesetzesgrundlagen geschaffen.

Aufgrund des erneuten Lockdowns hat der Bundesrat am 17.[NB]Januar eine neue Kategorie von Härtefällen geschaffen: Alle Unternehmen, die mehr als 40 Tage behördlich geschlossen sind, müssen die Mindestvoraussetzung von 40 Prozent Umsatzrückgang in den letzten zwölf Monaten nicht erfüllen. Zudem hat der Bundesrat festgestellt, dass es für Unternehmen mit einem Umsatz von über 5 Millionen Franken sowie für Unternehmen mit verschiedenen Standorten bzw. Filialen andere Problemstellungen gibt. Der Bundesrat wollte die verschiedenen Voraussetzungen ursprünglich in einer Verordnung regeln. In den letzten Wochen hat es sich indes gezeigt, dass eine Verankerung der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Härtefälle auf Gesetzesstufe zielführender ist, dies auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Rechtsverfahren.

Nach einigen Wochen der Umsetzung des Härtefallprogramms in den Kantonen wurde nun festgestellt, was gut läuft und wo es Problempunkte gibt. Daher schlägt Ihnen Ihre Kommission in verschiedenen Artikeln Korrekturen vor.

Bei Artikel 12 Absatz 1 möchten wir präzisieren, dass es sich bei den kantonalen Massnahmen um Finanzhilfen handelt, die zum Ziel haben, Härtefälle zu vermeiden. Es handelt sich nicht um staatliche Entschädigungen für betriebliche Einschränkungen, sondern um Härtefallunterstützungen. Zudem wird der Unternehmensbegriff präzisiert.

Bei der Härtefallunterstützung für neue Unternehmen beantragt die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 15 zu 7 Stimmen -, das Stichdatum für die Gründung zu streichen und so dafür zu sorgen, dass alle neu gegründeten Unternehmen unterstützungsberechtigt sind. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates soll das Gründungsdatum von heute 1. März 2020 auf den 1. Oktober 2020 verlegt werden. Dies ist vor dem Start der zweiten Welle. Die Mehrheit der Kommission ist jedoch der Ansicht, dass alle Daten auch immer wieder zu Ungerechtigkeiten führen, und möchte daher kein Datum im Gesetz festlegen. Es ist an den kantonalen Behörden, bei der Prüfung der Gesuche sicherzustellen, dass Missbräuche verhindert werden können.

Bei Artikel 12 Absatz 1bis geht es um die Voraussetzungen für die Härtefälle. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, die Limite von 40 auf 25 Prozent zu senken. Die Kommission entschied mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung. Es können somit auch Unternehmen Gesuche einreichen, die 25 Prozent Umsatzeinbruch haben. Denn in der Praxis wurde festgestellt, dass es viele Unternehmungen gibt, die knapp an der 40-Prozent-Einbusse vorbeischrammen, aber aufgrund der schwierigen aktuellen Situation und der sehr ungewissen wirtschaftlichen Zukunft vor grossen Problemen stehen und daher auch Härtefallunterstützung benötigen, um überleben zu können. Die Minderheit I (Aeschi Thomas) beantragt Ihnen Festhalten an der aktuell gültigen Gesetzeslage mit einem Umsatzeinbruch von 40 Prozent.

Mit demselben Stimmenverhältnis befürwortet die Kommission in diesem Artikel ebenfalls, dass nur der Anteil an nicht [PAGE 239] gedeckten Fixkosten berücksichtigt wird und nicht die Vermögens- und Kapitallage der Unternehmen. Die Berücksichtigung der Vermögens- und Kapitallage hat in den letzten Wochen gezeigt, dass bis vor der Krise gesunde Unternehmen faktisch erst unterstützt werden, wenn sie schon fast in Konkurs sind. Das wollen wir verhindern. Wir wollen nicht, dass Unternehmen, die vor der Krise finanziell gut dagestanden sind und nun unverschuldet in Schwierigkeiten geraten sind, alle anderen Mittel zuerst aufbrauchen müssen, bis sie Härtefallgelder, die die ungedeckten Fixkosten decken, beantragen können. Die Minderheit II (Aeschi Thomas) fordert auch hier, beim geltenden Recht zu bleiben. Die Minderheit hat bei verschiedenen Artikeln festgehalten, dass es schwierig ist, quasi während des Spiels die Spielregeln zu ändern. Dies würde in den Kantonen Verzögerungen und erneute Änderungen der Gesetzesgrundlagen nach sich ziehen.

Aus Sicht der Mehrheit der Kommission braucht es jetzt jedoch Korrekturen und vor allem eine bessere koordinierte Umsetzung sowie einen Mindeststandard bei den Leistungen. Es darf nicht sein, dass ein Unternehmen in einem Kanton X viel schlechter gestellt wird als ein Unternehmen im Kanton Y.

In Anbetracht der voneinander abweichenden kantonalen Regelungen für die Unterstützung der Unternehmen beantragt die Kommission bei Artikel 12 Absatz 1sexies mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dass der Bundesrat für eine koordinierte Umsetzung dieser Massnahmen sorgt und namentlich einen Mindeststandard der Leistungen setzt. Die Minderheit Aeschi Thomas beantragt die Fassung gemäss Bundesrat.

Ein weiterer grosser Diskussionspunkt war, dass einzelne Kantone mit der Auszahlung von Härtefallgeldern, aber auch von Kurzarbeits- oder EO-Entschädigungen aufgrund von Verzögerungen im Rückstand sind. Unternehmen warten Wochen auf die Auszahlung, was zu Liquiditätsengpässen führen kann. Mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen spricht sich die Kommission bei Artikel 12 Absatz 2quater dafür aus, dass unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt Akontozahlungen im Umfang der voraussichtlichen Ansprüche zulässig sind, wenn sich die Prüfung der Gesuche verzögert. In einigen Kantonen soll dies heute schon möglich sein.

Bei Artikel 12 Absatz 1ter geht es um die Bestimmung, dass ein Unternehmen, welches Härtefallgelder erhält, für das Geschäftsjahr sowie die drei folgenden Jahre keine Dividenden, Tantiemen oder deren Ausschüttungen sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen beschliesst. Aktuell ist dies in der Härtefallverordnung geregelt. Analog der bedingten Gewinnbeteiligung soll das Dividendenverbot auf vier Jahre verlängert werden. Hier empfiehlt die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Vorlage des Ständerates zu folgen. Es geht hier um Härtefallgelder und in vielen Fällen um A-Fonds-perdu-Gelder; daher sollen diese auch an klare Bestimmungen gebunden sein.

In der Praxis hat sich jedoch nun gezeigt, dass dies für Unternehmen auch zu Schwierigkeiten führen kann. Daher schlägt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission Ausnahmen zu diesem Artikel vor, so bei Ausschüttungen mit Finanzierungscharakter, im Zusammenhang mit Nachfolgelösungen oder an nicht mitarbeitende Familienangehörige. Eine Minderheit Walti Beat möchte dem Ständerat folgen und diese Ausnahmen streichen, da sie Bedenken hat, ob dies in der Praxis von den kantonalen Behörden umsetzbar ist.

Bei Artikel 12 Absatz 1quater geht es um die Finanzierung der Härtefälle durch Bund und Kantone. Der Bundesrat schlägt vor, dass bei Härtefallmassnahmen bis zu einem Jahresumsatz von 5 Millionen Franken der Bund 70 Prozent und die Kantone 30 Prozent bezahlen. Der Ständerat möchte diesen Bundesanteil nun auf 80 Prozent erhöhen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, bei der Version des Bundesrates zu bleiben. So kann unter anderem ein Betrag von 600 Millionen Franken eingespart und dem gefolgt werden, was der Bundesrat im Entwurf 2 vorlegt.

Bei Artikel 12 Absatz 1quinquies geht es um die speziellen Bestimmungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken. Wie bereits ausgeführt, bezahlt der Bund diese Härtefallunterstützung zu 100 Prozent und definiert somit auch die Voraussetzungen und die Bestimmungen. Der Artikel besagt, dass der Bundesrat in den aufgezählten Bereichen besondere Vorschriften erlassen muss. Von einer Kann-Formulierung wird abgesehen.

Die Mehrheit der WAK-N unterstützt die vom Ständerat festgelegten Bedingungen und Auszahlungsmodalitäten für Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken. Doch wir schlagen Ihnen eine wichtige Abweichung vor. Bei Buchstabe d fordert der Ständerat, dass Eigner der Unternehmen Eigenleistungen erbringen müssen, wenn sie Beiträge erhalten wollen. Mit 14 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die WAK-N, diese Pflicht der Eigner zu streichen, denn wer ein Härtefall ist, hat ja wohl kaum noch Möglichkeiten, Eigenmittel einzubringen. Zudem wäre dies eine starke Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen Franken. Eine Minderheit Aeschi Thomas hält an diesen Eigenmitteln fest und beantragt Zustimmung zur Fassung des Bundesrates.

Intensiv diskutiert haben wir die Bestimmung in Artikel 12 Absatz 1septies. Hier geht es um die sogenannte Earn-out-Klausel. Der Ständerat beschloss, dass Unternehmen in dem Jahr, in dem sie einen A-Fonds-perdu-Beitrag erhalten und einen Gewinn erzielt haben, diesen Betrag wieder zurückbezahlen müssen. Doch von einer Rückzahlung in den nächsten Jahren, wie dies ursprünglich vorgesehen war, wurde Abstand genommen.

Die Mehrheit der Kommission erachtet den ständerätlichen Beschluss als zielführend und unterstützt ihn. Die Kommission entschied mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid des Präsidenten.

Die Minderheit Badran Jacqueline beantragt, dass Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 250 Millionen Franken grundsätzlich von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

Bei Artikel 12 Absatz 2bis fordert die Minderheit Ryser, dass auch Unternehmen, die Ausfallentschädigungen für die Kultur in Anspruch genommen haben, Härtefallgelder beantragen können. Mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung lehnte die Kommission den Antrag, der hier als Minderheitsantrag Ryser vorliegt, ab.

Bei Artikel 12 Absatz 3 geht es um die Grundlage, dass der Bund A-Fonds-perdu-Beiträge ausbezahlen kann. Der Ständerat und eine Minderheit Aeschi Thomas fordern, dass Unternehmen, die einen operativen Jahresgewinn erzielen, keinen Anspruch auf solche Beiträge haben. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, beim geltenden Recht zu bleiben. Die Kommission entschied mit 12 zu 12 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten.

Eine Minderheit Grossen Jürg respektive eine Minderheit der Finanzkommission schlägt zudem eine Änderung von Artikel 12 Absatz 5 vor. Diesen Absatz haben wir im Dezember eingefügt, und er dient als Grundlage, damit der Bundesrat für die behördlich geschlossenen Betriebe eine Sonderregelung bei den Härtefällen anordnen kann. Die Minderheit Grossen Jürg möchte, dass von dieser Ausnahmebestimmung auch Unternehmen profitieren können, die sehr hohe Umsatzeinbussen aufweisen.

In der Kommission wurde auch der Antrag, der hier als Minderheitsantrag Grossen Jürg vorliegt, mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Ich komme noch zu Artikel 12 Absatz 5bis. Hier beantragt Ihnen die Minderheit Regazzi, dass Betriebe, die aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen werden oder während der betreffenden Dauer in ihrer betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sind, eine Entschädigung in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen erhalten, die sich auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes in der gleichen Jahresperiode in den Jahren 2018 und 2019 belaufen. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission ebenfalls mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Sie sehen, wir hatten in der Kommissionssitzung von letzter Woche sehr viele Stichentscheide. [PAGE 240]

Schliesslich fordert eine Minderheit Grossen Jürg, das Solidarbürgschaftsprogramm ab 1. April 2021 wiederaufzunehmen. Die Kommission lehnte den entsprechenden Antrag mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab. Wir haben im Dezember die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit der Bundesrat das Solidarbürgschaftsprogramm vom letzten Frühling wiederaufnehmen könnte. Aktuell sieht die Mehrheit der Kommission hier keinen dringenden Handlungsbedarf, da die betroffenen Unternehmen keine Solidarbürgschaften, sondern vorwiegend A-Fonds-perdu-Beiträge oder Darlehen aus dem Härtefallprogramm benötigen.

Ich bitte Sie, überall der Kommissionsmehrheit zu folgen und sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.