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Germann Hannes · Ständerat · 2021-03-09

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-09

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat die Änderungen beim ETH-Gesetz am letzten Donnerstag, also in der ersten Sessionswoche, zum dritten Mal beraten. Es sind noch Differenzen bei folgenden drei Artikeln geblieben - Herr Präsident, ich würde diese gerne gleich in globo abhandeln -: erstens bei Artikel 37 Absatz 2bis, in dem es um das Beschwerderecht geht; zweitens bei Artikel 37a Absatz 1, in dem es um die Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission geht; und drittens bei Artikel 37a Absatz 5, in dem es um die Festlegung der Kompetenz zum Erlassen der Geschäftsordnung geht.

Ihre WBK hat sich gestern Abend nach der Ratssitzung mit den drei Differenzen befasst. Die Vertreterinnen des WBF haben dafür plädiert, die Differenzen zu bereinigen und somit beim Status quo zu bleiben. Die Kommission ist indessen zum Schluss gekommen, in allen drei Punkten an der Version des Ständerates festzuhalten. Damit kommt es, sofern Sie uns hier im Rat folgen, morgen Mittwoch zu einer Einigungskonferenz.

Ich mache nun zu den Erwägungen bei den Differenzen vielleicht noch zwei ganz kurze Ausführungen. Bei der ersten Differenz geht es um eine vom Bundesrat beantragte Einschränkung des Beschwerderechts der ETH und der Forschungsanstalten gegen Entscheidungen des ETH-Rates. Der Bundesrat beantragte ursprünglich eine starke Einschränkung dieses Beschwerderechts, dies nicht zuletzt aufgrund eines Berichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Diese befand, es könne nicht sein, dass Instanzen der Eidgenossenschaft die eidgenössischen Gerichte mit internen Streitigkeiten belasteten.

Die in der Folge vom Bundesrat beschlossenen Beschneidungen des Beschwerderechts wurden im Nationalrat gänzlich abgelehnt; auch für unsere Kommission und für den Rat gingen sie doch etwas zu weit. So boten wir dem Nationalrat einen Vermittlungsversuch an, den dieser jedoch mit 109 zu 79 Stimmen ablehnte. Wir halten aber an unserem vermittelnden Beschluss fest, das Beschwerderecht dort einzuschränken, wo dies Sinn macht, beispielsweise bei einer Berufung, einer Ernennung oder einem Jahresbudget. Es macht wirklich keinen Sinn mehr, wenn zwei Jahre später [PAGE 153] befunden wird, eine Budgetposition hätte geändert werden müssen. Die WBK-S ist sich also mit 11 zu 0 Stimmen einig, dass wir hier festhalten sollten.

Zu Artikel 37a Absätze 1 und 5, wo es um die Wahl der Beschwerdekommission bzw. um die Festlegung der Geschäftsordnung geht: Diese beiden Differenzen haben wir zusammen behandelt. Es geht um einen Kernbereich der Vorlage, nämlich um die Verbesserung der Corporate Governance. Gerade bei der Corporate Governance stellt Ihre WBK in der Vorlage des Bundesrates gewisse Mängel fest. Unser Rat zeigte sich überzeugt - Sie erinnern sich, es lag damals ein Einzelantrag Hefti vor -, dass die Wahl der Beschwerdekommission, bei der mindestens 4 von 7 Mitgliedern dem ETH-Bereich angehören müssen, nicht durch den ETH-Rat erfolgen darf. Stattdessen schlagen wir die Wahl durch den Bundesrat vor. Genau daran halten wir nun auch im Rahmen dieser Differenzbereinigung jeweils klar fest: mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen bei Absatz 1 bzw. mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen bei Absatz 5. In Absatz 5 geht es um die Kompetenz zum Erlass der Geschäftsordnung; diese soll nach unserer Auffassung beim Bundesrat liegen.

In diesem Sinne ersuche ich Sie auch bei diesen beiden Differenzen bei Artikel 37a um Zustimmung zu den einstimmigen Beschlüssen Ihrer Kommission.