Germann Hannes · Ständerat · 2021-03-09
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-09
Wortprotokoll
Hier geht es um die Differenz bei einer Bestimmung im UWG, und zwar befinden wir uns bei Artikel 3. Wenn Sie die Fahne auf Seite 12 lesen, dann sehen Sie, dass in der ganzen Aufzählung dort nach Buchstabe w vom Nationalrat noch Buchstabe x eingefügt worden ist. Die Bestimmung lautete ursprünglich: "wer [...] beim Online-Vertrieb von Waren oder Leistungen Nachfragerinnen und Nachfrager aus der Schweiz, vorbehältlich sachlicher Rechtfertigung, nicht zu den öffentlich bekannt [PAGE 149] gegebenen und im Ausland praktizierten Preisen bedient". Das ist eben die Bestimmung, wie es jetzt auch Frau Gmür-Schönenberger ausgeführt hat, über das sogenannte Geoblocking. Der Ständerat hat Buchstabe x dann gestrichen, und der Nationalrat ist uns bei dieser Streichung gefolgt. Damit können wir dann eigentlich auf Seite 13 der Fahne weiterfahren.
Wir haben Buchstabe x aber nicht ersatzlos gestrichen. Auch der Nationalrat hat das nicht getan, sondern er hat anstelle von Buchstabe x eben eine neue Regelung geschaffen, und zwar hat er nach Artikel 3 einen Artikel 3a eingefügt. Somit bleibt Artikel 3, wie er ist, und wir reden jetzt nur noch über den neu zu schaffenden Artikel 3a, "Diskriminierung im Fernhandel". Zu Artikel 3a gibt es eine relativ lange Version. Wie nach Ansicht der Kommissionsmehrheit damit umgegangen werden soll, werde ich Ihnen nun erläutern.
Es ist uns allen klar, dass der grenzüberschreitende Online-Handel nicht nur für Konsumenten, sondern vor allem auch für KMU - Stichwort: Digitalisierung der Wirtschaft - immer wichtiger wird. In der Debatte im Dezember 2020 hier im Rat wurden Bestimmungen für ein Geoblocking-Verbot als grundsätzlich sinnvoll beurteilt. Hingegen wurde kritisiert, dass im vom Nationalrat beschlossenen Artikel 3a UWG die Ausnahmen von der Verbotsbestimmung fehlten. Es gab also keine Ausnahmen. Die WAK-N und der Nationalrat sind daher über die Bücher gegangen und schlagen nun einen um Ausnahmebestimmungen ergänzten Artikel 3a vor. Die neue Bestimmung von Artikel 3a UWG sieht die gleichen Ausnahmen vom Verbot vor, die auch in der EU vorgesehen sind.
Die Verwaltung hat diesen Beschluss des Nationalrates dann geprüft und eben zwei andere Varianten vorgeschlagen. Das hat im Nationalrat auch eine grosse Mehrheit gefunden; der Nationalrat hat nämlich mit 128 zu 47 Stimmen beschlossen, hier zwei tauglichere Varianten vorzuschlagen, über die dann der Ständerat respektive zunächst die WAK-S entscheiden sollte. Diese beiden Varianten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass in der einen Variante, das ist die Variante[NB]A, der Bundesrat eine Verordnungskompetenz bezüglich der Ausnahmebestimmung von Artikel 3a Absatz 2 erhält, während gemäss Variante B dem Bundesrat keine Verordnungskompetenz eingeräumt wird, sondern die Ausnahmen in Absatz 2 festgelegt werden.
Diese beiden Varianten wurden und werden übrigens auch von externen Experten als sehr taugliche Vorschläge beurteilt. Beide Varianten sind dem Text des Nationalrates auf jeden Fall vorzuziehen. Daher schlägt Ihnen die Kommission vor, dem Text auf den Seiten 16 und 17 der Fahne zuzustimmen. Dieser Text sieht für den Bundesrat keine Verordnungskompetenz vor und orientiert sich somit an der von der Verwaltung vorgeschlagenen Variante B. Der Text in der Variante B hätte dann den Vorteil, dass er sofort in Kraft gesetzt werden könnte.
Ich gehe jetzt nicht mehr weiter auf die Varianten ein. Die Variante A hätte einfach als Kompromiss getaugt zwischen denjenigen, die keine Abspaltung der Geoblocking-Bestimmung vom Rest der Vorlage wollen, und jenen, die eine solche wollen. Aber das ist jetzt eher hypothetisch, wir müssen ja heute entsprechend darüber entscheiden.
Somit komme ich zum Schluss. Grundsätzlich spricht für eine Geoblocking-Regelung im UWG Folgendes: Eine solche Regelung passt gut ins UWG. Den Unternehmen im Ausland wird erlaubt, ihre Produkte in der Schweiz online zu verkaufen. Daher darf von diesen Unternehmen auch erwartet werden, dass sie sich dabei an den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Artikel 2 ZGB halten, den auch die Unternehmen in der Schweiz beachten müssen.
Der von der Kommission des Nationalrates im Januar ausgearbeitete Entwurf, der am 4. März 2021 vom Rat grossmehrheitlich beschlossen worden ist, wurde in der "Anwaltsrevue" des Schweizerischen Anwaltsverbandes bereits als eine Bestimmung beurteilt, die "zu einer begrüssenswerten und gleichzeitig massvollen Evolution des Lauterkeitsrechts" führen würde, "zumal der überarbeitete Entwurf [...] den Bedenken eines zu weit gehenden Verbots gebührend Rechnung trägt". Aus diesen Gründen empfehlen wir, diesem Text zuzustimmen.
In der Kommission gab es dann entsprechende Anträge für die Variante B. Ich gebe Ihnen die Resultate bekannt: Wir haben uns in der Kommission für die Variante B entschieden, das ist jene, die Sie auf der Fahne im Beschluss 3 finden. Der Antrag lautete auf Festhalten, also streichen und gar nichts übernehmen. Dieser Antrag setzte sich, bei 6 zu 6 Stimmen, mit Stichentscheid des Präsidenten durch. Nachher gab es einen Eventualantrag für die Trennung der Vorlage. Diesem stimmte die Kommission mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu.
Sie sehen daran, dass es eine gewisse Verunsicherung gab. Der Sprechende gehört mit seiner Stimme zum Nein-Lager. Im Grunde genommen wollen die Befürworter der Vorlage 3 deren Abspaltung vom Gesetz, damit sie in die Vernehmlassung gegeben werden kann. Das heisst, dass der Antrag einem Ordnungsantrag respektive einem Antrag auf Rückweisung an die WAK-S gleichkommt. Wir müssten dann eine Vernehmlassung durchführen, das ist der Auftrag. Das würde aber gleichzeitig auch bedeuten, dass den Initianten in diesem wichtigen Teil nicht entgegengekommen würde. Somit ist davon auszugehen, dass die Fair-Preis-Initiative dann wahrscheinlich zur Abstimmung gelangen würde. Der Gegenvorschlag würde einfach die übrigen Bestimmungen vorsehen, aber kein Geoblocking. Gerade das Geoblocking aber war für die Initianten etwas Wichtiges.
Darum müssen Sie beim Einzelantrag Gmür-Schönenberger, zu dem ich jetzt eine Einschätzung mache, Folgendes entscheiden: Wenn Sie einen Gegenvorschlag machen wollen, der rund ist, der den Initianten die Türe öffnen würde, müssen Sie dem Einzelantrag Gmür-Schönenberger folgen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen und die Vernehmlassung durchführen wollen - oder am Ende auch gar nichts haben wollen -, dann müssen Sie der Kommissionsmehrheit folgen. So viel zu den Erwägungen aus Sicht des Kommissionspräsidenten, mit meinen Einschätzungen zum Einzelantrag Gmür-Schönenberger, den ich erst heute Morgen gesehen habe. Seine Annahme würde aber dann bewirken, dass dieser neue Passus dem Nationalrat vorgelegt würde. Dann könnte der Nationalrat darüber befinden, und wir könnten abschliessen und am Schluss über einen runden indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative befinden. Sie haben die Wahl!