Schmid Martin · Ständerat · 2021-03-10
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-10
Wortprotokoll
Wie Bundesrat Maurer schon erwähnt hat, handelt es sich hier um eine wichtige Bestimmung. Im Gesetz soll festgehalten werden, dass die geltende Praxis auch weiterhin gelten soll, dass also Sekundärberichtigungen aufgrund von Verständigungsvereinbarungen zu keinen Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabefolgen führen. Gleiches gilt für die in Artikel 16 vorgesehenen Fälle.
Traditionell erfolgt die Umsetzung einer Verständigungslösung in der Schweiz je nach Kanton mittels Revision oder Anrechnung. Das Steuergesetz sieht dabei formal einzig eine Umsetzung über ein Revisionsverfahren vor. In Zukunft soll eine Anrechnung weiterhin zulässig sein. Es versteht sich jedoch von selbst, dass dem betroffenen Steuerpflichtigen aufgrund der Anwendung des Anrechnungsverfahrens im Vergleich zu einer Revision keine Nachteile, aber auch keine Vorteile erwachsen sollen. Das ist der Wille der Kommission. So sollen beispielsweise die Anrechnungsbeiträge in Schweizerfranken aufgrund der damals, während der korrigierten Periode, geltenden Währungskurse bestimmt werden, nicht aufgrund der zum Zeitpunkt der Anrechnung geltenden Kurse. Gleiches gilt für Zinsen auf den zu viel bezahlten Steuern. Das ist in Artikel 22 geregelt. Auch die Verzinsung soll bei einer Anrechnung sinngemäss gewährt werden.
Wie Sie schon von Bundesrat Maurer gehört haben, ist der Bundesrat auch mit dieser Ergänzung einverstanden.