Rieder Beat · Ständerat · 2021-03-10
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-10
Wortprotokoll
Wir kommen bei dieser Vorlage nach dem Nichteintreten des Nationalrates von sehr weit her. Aber nach diesen anfänglichen Schwierigkeiten sind wir nun auf gutem Weg. Der Nationalrat hat die Vorlage am 1. März dieses Jahres beraten. Nach diesen Beratungen verbleibt noch eine einzige Differenz bei Artikel 9 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes. Dieser Absatz definiert den begründeten Verdacht und wurde durch den Ständerat eingefügt. Bislang war die Definition des begründeten Verdachts Gegenstand der bundesgerichtlichen Praxis und stand nicht im Gesetz. Die Definition ist aber wichtig, da sie die Voraussetzung für die Meldepflicht des Finanzintermediärs bildet. Unser Rat hat damals mit 24 zu 12 Stimmen für diese Fassung gestimmt.
Der Nationalrat hat nun eine Formulierung gewählt, die näher bei der geltenden Bundesgerichtspraxis liegt. Diese Variante hat er mit einem deutlichen Mehr von 176 zu 16 Stimmen angenommen. Ihre Kommission schlägt Ihnen nun einstimmig vor, diese einzige verbliebene Differenz zu bereinigen und die Fassung des Nationalrates zu übernehmen.
Inhaltlich muss der Finanzintermediär bei Vorliegen konkreter Hinweise einen begründeten Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen ausräumen, ansonsten er Meldung erstatten muss. Allerdings - dies sei hier betont - ist der Finanzintermediär keine Strafvollzugsbehörde mit Zwangsmitteln und kann sich nur der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bedienen. Eine hundertprozentige Beweisführung wird ihm nicht möglich sein. Die Ausräumung des Verdachts muss und kann nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen - "negativa non sunt probanda". Wenn man also dieses Konzept des Ausräumens eines Verdachts übernimmt, kann damit nur Folgendes gemeint sein: Der Finanzintermediär ist verpflichtet, einen begründeten Verdacht auszuräumen. Dabei geht es um die Entkräftung des konkreten Hinweises oder Anhaltspunkts, es geht aber nicht darum, dass der Finanzintermediär in vollem Umfang die Rechtmässigkeit der involvierten Vermögenswerte nachweisen muss.
Das Gesetz kann nicht Unmögliches verlangen. Wie überall, wo das Gesetz Pflichten vorschreibt, sind diese durch das im konkreten Fall Zumutbare zu begrenzen. Der individuelle Finanzintermediär muss mittels der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen - er hat keine polizeilichen und keine untersuchungsrichterlichen Befugnisse - angemessene Abklärungen treffen. Sobald der Finanzintermediär aufgrund dieser Abklärungen den berechtigten Eindruck hat, dass die involvierten Vermögenswerte keinen geldwäschereirelevanten Hintergrund haben, hat der Finanzintermediär seine Pflicht erfüllt.
Die Kommission kam zum Schluss, dass die Formulierung des Nationalrates nahe bei der bundesgerichtlichen Praxis liegt und daher übernommen werden kann. Wir empfehlen Ihnen, auf die nationalrätliche Fassung einzuschwenken und diese einzige verbliebene Differenz zu bereinigen.
Zuhanden der Redaktionskommission noch folgende Bemerkung: Im französischen Text steht im letzten Halbsatz "[...][NB]que les clarifications supplémentaires effectuées en vertu de l'article 6 LBA ne permettent pas de dissiper les soupçons." Dies wäre im deutschen Text redaktionell noch anzupassen, weil der französische Text hier genauer ist. Es[NB]müsste daher heissen: "[...] und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann."