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Schmid Martin · Ständerat · 2021-03-10

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-10

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Absätzen 1 und 2.

Zu Absatz 1: In der Praxis wird für die Fristberechnung auf das Eintreffen des Gesuchs bei der zuständigen Schweizer Behörde abgestellt, wenn das Unternehmen das Gesuch im Ausland stellt. Wenn die zuständige ausländische Behörde sich Zeit lässt, kann dies der Unternehmung zum Nachteil gereichen. Damit wird der in der Botschaft festgehaltene Grundsatz nicht beachtet, dass verfahrensmässige Verzögerungen nicht zulasten der betreffenden Unternehmen gehen dürfen. [PAGE 179] Mit der angeregten Präzisierung wird für die Fristermittlung eine Gleichbehandlung der im Ausland und der im Inland gestellten Gesuche erreicht.

Zu Absatz 2: Die Gesuchstellung ist der letzte Schritt im Verständigungsverfahren, der in der Hand der steuerpflichtigen Person liegt. Wie in Absatz 1 soll deshalb die gesuchstellende Person auch in Fällen, in welchen weder eine Verfügung noch ein Entscheid vorliegt, das Risiko einer langen Dauer des Verständigungsverfahrens tragen müssen. Daher soll die Frist mit der Einreichung des Gesuchs wie in Absatz 1 gewahrt sein. Dies ist im Interesse der Steuerpflichtigen und entspricht gemäss meiner Kenntnis auch der derzeitigen Praxis. Weiter ist der Begriff der Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu eng gefasst. Er wird im Bereich der Verrechnungssteuer verwendet. Im Bereich der Einkommens- und Gewinnsteuer ist dieser Begriff nicht bekannt; dort wird der Oberbegriff der Fälligkeit der Steuer verwendet. Deshalb haben wir diese Änderungen vorgeschlagen.