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Rieder Beat · Ständerat · 2021-03-10

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-10

Wortprotokoll

Die Motion der WAK-N beauftragt den Bundesrat, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die Identifikationsschwelle für Bargeldtransaktionen mit Finma-regulierten Bankinstituten bei 25[NB]000 Schweizerfranken zu belassen und nicht, wie von der Finma geplant, auf 15[NB]000 Franken zu senken. Die Motion wurde am 23. Oktober 2018 eingereicht und im Nationalrat am 13. März 2019 mit 124 zu 61 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Der Bundesrat und Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragen Ihnen, diese Motion abzulehnen. Ihre Kommission hat diesen Entscheid ohne Gegenstimme gefällt.

Ihre Kommission konnte sich vergewissern, dass diese Motion, welche die Senkung der Identifikationsschwelle verhindern möchte, einzig Kassageschäfte betrifft. Nicht alle von einem Finanzintermediär vorgenommenen Bargeldtransaktionen fallen unter Kassageschäfte. Im Rahmen dieser Motion sind daher nicht alle Bargeldtransaktionen betroffen. Vielleicht hat die WAK-N dies missverstanden. Kassageschäfte sind einzig Bargeschäfte, die nicht mit einer dauernden Geschäftsbeziehung verbunden sind. Sie betreffen demnach die sogenannte Laufkundschaft von Finanzinstituten, also Fälle, in denen jemand eine Bargeldtransaktion machen möchte, den das Finanzinstitut nicht kennt. Gerade dort will man aber die Schwelle, ab welcher die Person identifiziert werden muss, auf 15[NB]000 Franken senken.

Mit dieser Senkung würde man der Empfehlung 10 der FATF nachkommen, welche für Kassageschäfte über 15[NB]000 Euro und US-Dollar Sorgfaltspflichten vorsieht. Diese Schwelle wurde 2003 in der Folge der Attentate vom 11. September 2001 eingeführt. Im letzten Länderbericht über die Schweiz wurde der höhere Schwellenwert von 25[NB]000 Schweizerfranken dazu benutzt, um bei der Empfehlung 10 eine ungenügende Bewertung für die Schweiz auszusprechen. Es ist einer jener Mängel, die man in der Schweiz ohne grossen Aufwand und ohne grosse Konsequenzen beheben kann.

Wir sprechen hier von einem sehr kleinen Teil der Zahlungen. Diese Zahlungen machen nicht einmal ein Zehntelpromille des gesamten schweizerischen Zahlungsverkehrs aus. Es betrifft zudem zum grössten Teil Zahlungen der Postfinance, da die Banken ihrerseits solche Barzahlungen von Laufkundschaft schon längstens nicht mehr kennen oder kaum mehr kennen.

Bisher wurde der Schwellenwert nicht im Gesetz festgelegt, sondern in der Verordnung. Das möchte die Motion nun ändern. Dieses Anliegen ist jedoch systemwidrig, da die anwendbaren Schwellenwerte namentlich für Banken und auch für die Überweisungen am Postschalter nicht in der Geldwäschereiverordnung der Finma, sondern in den Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken der Schweizerischen Bankiervereinigung geregelt sind.

Von diesen Schwellenwerten betroffene Finanzinstitute und betroffene Kreise befürworten ausdrücklich die Senkung des Schwellenwerts auf 15[NB]000 Schweizerfranken. Die Massnahme ist weitgehend unbestritten. Offensichtlich ging die WAK des Nationalrates davon aus, dass auch allfällige Barzahlungen im Privatbereich von Kunden, welche bei Banken oder bei der Postfinance Konti innehaben, betroffen sein könnten. Dies ist aber nicht der Fall. In der Kommission wurde unter anderem das Beispiel der Bauern erwähnt, die an Martini die Pachtzinsen bezahlen, und zwar in bar. Dies ist nach wie vor möglich. Gleichzeitig können sie nach wie vor ein Glas Wein dazu trinken, wenn es so Brauch ist. Es wurde auch das Beispiel der Barzahlung in einem Hotel oder sonst wo gebracht. Auch dies ist nach wie vor möglich.

Es geht bei dieser Schwelle nur um Kunden, die am Bank- oder Postschalter als Kunden, die kein Konto haben, eine Einzahlung tätigen wollen, also um Laufkunden. Die Banken dürften das tun, machen es aber aufgrund des Aufwands nicht. Die Postfinance macht es in den erwähnten Fällen noch. Für diese Fälle wird der Schwellenwert bei der Identifikationspflicht nun von 25[NB]000 Franken auf 15[NB]000 Franken gesenkt. Mit der Anpassung dieses Schwellenwerts kann die Empfehlung 10 der FATF auf einfache Art und Weise erfüllt werden. Damit kann der nächste Länderbericht über die Schweiz positiv gestaltet werden.

Die Kommission beantragt Ihnen daher zusammen mit dem Bundesrat einstimmig, die Motion abzulehnen.