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Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2021-03-10

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-10

Wortprotokoll

Die Motion, die ich vertrete, wird keine so grundsätzliche Diskussion vom Zaun reissen wie die Motion 19.3315 vorhin. Der Bundesrat hätte sie also eigentlich ohne Nennung von Beispielen zur Annahme empfehlen können. Er hat es nicht getan, und deshalb stehe ich jetzt hier.

Unser ehemaliger Kollege Karl Vogler wollte mit der Motion 19.3331 nichts anderes als ein ganz kleines, aber umso selbstverständlicheres Stück Gleichberechtigung für behinderte Mitmenschen. Die Motion verlangt, dass bei AHV-pflichtigen Personen ohne Pensionskasse für die Berechnung des Beitrages in der Säule 3a künftig die steuerpflichtige IV-Rente berücksichtigt und das Sparkapital in der Säule 3a dadurch entsprechend erhöht wird. Heute ist es so, dass eine IV-Rente nicht für die Berechnung des Beitrages in der Säule 3a angerechnet werden kann. Das ist äusserst stossend.

Menschen mit einer IV-Rente, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur in Teilzeit erwerbstätig sein können und über ein Jahreseinkommen von 19[NB]000 Franken verfügen, können keine Beiträge in die zweite Säule einzahlen. Sie können hingegen maximal 20 Prozent ihres Nettoeinkommens in die freiwillige Säule 3a einzahlen. Dieser Beitrag fällt dann aber durch ihr tiefes Einkommen entsprechend deutlich kleiner aus als jener von Versicherten der zweiten Säule, die ja bis zu 6826 Franken einzahlen können. IV-Bezüger, die aufgrund ihrer eingeschränkten Erwerbstätigkeit über ein tiefes Nettoeinkommen verfügen, sind also klar benachteiligt. Wohlgemerkt: Steuerpflichtig ist die IV-Rente, für die Berechnung [PAGE 376] des maximalen 20-Prozent-Beitrages soll sie in der Säule 3a aber nicht berücksichtigt werden - ein weiterer stossender Umstand.

Der Bundesrat lehnt diesen Vorstoss ab mit der Begründung, er betreffe ja nur erwerbstätige teilinvalide Personen, die trotz tieferer Eintrittsschwelle nicht in der zweiten Säule versichert sind, sowie erwerbstätige Personen mit einer ganzen Invalidenrente, die nicht mehr in der zweiten Säule versichert sind. Das seien dann nur ganz wenige, und die hätten überhaupt nicht die Mittel, um in die Säule 3a einzuzahlen. Er sagt also quasi, dass das Problem nicht bestehe, weil es nur wenige betreffe.

Wer unseren ehemaligen Kollegen Karl Vogler kennt, der weiss, dass er einen solchen Vorstoss nicht eingegeben hätte, wenn er nicht praktisch Hand und Fuss hätte. Kari hat mir versichert, dass er sowohl aus seiner anwaltlichen Tätigkeit als auch im Privaten Betroffene kenne. Es gibt also ein Mengengerüst Betroffener. Selbst wenn dieses klein sein sollte, dann wäre das noch lange kein Argument gegen diesen Vorstoss. Es ist einfach absolut nicht vertretbar, dass der Erwerbstätigkeit von Menschen mit einer Behinderung weniger Bedeutung beigemessen wird als der Erwerbstätigkeit nicht behinderter Menschen. Das tun wir mit dem geltenden Recht; das tun wir, wenn wir bei den Anrechnungsmöglichkeiten für die Säule 3a die Invalidenrente nicht berücksichtigen. Die Menschen sind erwerbstätig, auch mit einer Behinderung, und diese Erwerbstätigkeit soll auch gleich behandelt werden.

Ich bitte Sie also inständig, diesen stossenden Umstand zu beseitigen und der Motion zuzustimmen.