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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2021-03-11

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-11

Wortprotokoll

In diesem Block 2 vertrete ich drei Minderheiten. Die erste Minderheit betrifft Artikel 12 Absatz 1ter, da geht es um Ausnahmeregelungen für Dividendenausschüttungen.

Selbstverständlich haben auch wir in der FDP Freude an Unternehmen, die mit erfolgreichen Produkten Gewinn erwirtschaften, und an Eigentümern, die sich als Abgeltung für ein eingegangenes Risiko und ihren Einsatz einen Teil dieses Gewinns ausschütten können. Aufgrund der Krisenlage und massiver staatlicher Unterstützung ist es jedoch wichtig, dass die Hilfeleistungen, die wir hier diskutieren, nicht direkt als Gewinn abgeschöpft werden, sondern ihren Beitrag zum Überleben eines Unternehmens leisten können. Es ist zentral, dass dies gelingt, damit die Akzeptanz in der Bevölkerung und bei jenen, die das finanzieren müssen, erhalten bleibt. Bei diesem Absatz will die Mehrheit eine Lockerung der kategorischen Vorgabe ins Gesetz schreiben und mit den Buchstaben c und d der besagten Bestimmung Ausnahmetatbestände schaffen, mit denen trotzdem Dividenden- oder ähnliche Ausschüttungen getätigt werden können.

Diese Fälle sind zweifellos legitime Sachverhalte, die sicher im Einzelfall plausibel darstellbar wären. Das Problem dieser Formulierung ist aber, dass sie mit offenen Rechtsbegriffen gespickt ist. Die Abgrenzung ist sehr schwierig, und die Praktikabilität ist kaum gegeben; oder sagen Sie mir, was "Ausschüttungen" in Zusammenhang mit der Nachfolgelösung oder mit Finanzierungslösungen heissen soll. Mit solchen Formulierungen ist das Feld zu weit offen und wird viel Rechtsunsicherheit verursacht. Das ist auch für die Betroffenen nicht gut. Sie wissen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch mit Sanktionen sichergestellt werden muss. Da bringt es nichts, wenn man den Rechtsunterworfenen theoretische Möglichkeiten bietet, bei denen sie nicht wissen, ob sie sich aufs Glatteis begeben. Wir sollten bei den Unterstützungsleistungen und insbesondere bei den A-Fonds-perdu-Beiträgen ein einfaches und plausibles Regime haben.

Deswegen bitten wir Sie, auf eine solche Ergänzung mit Ausnahmen zu den Regeln zu verzichten, meine Minderheit zu unterstützen und somit dem Ständerat zu folgen.

Zu Artikel 12 Absätze 3bis und 3ter: Die betreffenden Minderheitsanträge sehe ich persönlich als zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Minderheitsantrag Badran Jacqueline zu Artikel 12 Absatz 1septies.

Die Härtefallregelung soll sowohl auf KMU fokussieren, die von den staatlichen Covid-Restriktionen besonders betroffen sind und waren, als auch die grossen privaten Arbeitgeber wie den Detailhandel mit einbeziehen, da in dieser Branche aufgrund der Schliessungen während beider Lockdowns inzwischen sehr viele Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Fixkosten beinhalten vertraglich nachweisbare Kosten wie namentlich Miete, Pachtzinsen usw. Um staatliche Überentschädigung mittels A-Fonds-perdu-Beiträgen zu verhindern, sollen diese in keinem Fall mehr als die vertraglich belegbaren ungedeckten Fixkosten betragen dürfen. Für grosse Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 250 Millionen Franken pro Jahr soll eine Obergrenze für die Rückerstattung ihrer vertraglich belegbaren Fixkosten im Umfang von maximal 30 Prozent gelten.

Diese zwei Absätze haben wir eingefügt, um Befürchtungen von Bevorteilungen entgegenzutreten. Ich bitte Sie, diese Minderheitsanträge zu unterstützen. Ich sehe sie aber wie gesagt im Zusammenhang mit dem Antrag der Minderheit Badran Jacqueline. Sollte der Antrag der Minderheit Badran Jacqueline nicht durchkommen, würde ich diese Minderheitsanträge zurückziehen.

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