Landolt Martin · Nationalrat · 2021-03-11
Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-11
Wortprotokoll
Nun also endlich ein Geschäft, das Sie regelrecht vom Hocker reissen wird. Sie haben es gehört: Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten. In der Detailberatung wurden einzelne Präzisierungen diskutiert und vorgeschlagen, auf die ich in Kürze zu sprechen kommen werde. Erlauben Sie mir zuerst ein paar allgemeine Feststellungen: Die Politik hat aus der Finanzplatzkrise vor über zehn Jahren verschiedene Lehren gezogen. So wurde beispielsweise die Einlagensicherung von damals 30[NB]000 auf heute 100[NB]000 Franken erhöht, wir haben FIDLEG und FINIG verabschiedet, es wurde eine striktere Eigenmittelverordnung erlassen, und wir haben die sogenannte Too-big-to-fail-Gesetzgebung beschlossen. Hinzu kommen diverse weitere nationale und internationale Regulatorien. Man darf also mit Blick auf all diese Massnahmen durchaus behaupten, dass der Finanzplatz als System sicherer geworden ist.
Man darf aber auch feststellen - und das hat auch diese Vorlage aufgezeigt -, dass das System komplexer geworden ist und dass da und dort Abhängigkeiten und Schnittstellen, teilweise auch Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Säulen des Systems bestehen, die gut überlegt und berücksichtigt werden müssen. Als Beispiel dieser Komplexität innerhalb der verschiedenen Sicherungssysteme kann ich Sie auf Artikel 28a hinwiesen, wo Ihnen Ihre Kommission eine Ergänzung vorschlägt, die der speziellen Situation der Kantonalbanken Rechnung tragen soll. Es geht dabei darum, dass im Falle einer Sanierung einer Kantonalbank je nach Rechtsform, Eignerstruktur sowie dem Vorhandensein oder der Ausgestaltung einer Staatsgarantie auch kantonale Gesetzgebungen und somit kantonale politische Prozesse ins Spiel kommen könnten. Zudem ist mindestens eine Kantonalbank dem Too-big-to-fail-Regime unterstellt, was die Sache nochmals verkomplizieren würde. Ihre Kommission möchte diesem Sachverhalt bereits im Gesetz Rechnung tragen, im Wissen darum, dass dann in der Verordnung noch das eine oder andere zu präzisieren sein wird.
In Artikel 37a wird neu die Definition der Einlagen und Einleger an die Verordnung delegiert. Es wurde aber seitens der Verwaltung in der Kommission zuhanden der Materialien festgehalten, dass keine Anpassungen der Definitionen geplant sind.
Artikel 37h regelt die finanzielle Verpflichtung der Banken mit Beiträgen zuhanden der gesicherten Einlagen. Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen hier einen Wert von 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen vor. Eine Kommissionsminderheit möchte den Wert auf 2,5 Prozent erhöhen, dies mit der Absicht, die Sicherheit für Kundinnen und Kunden nochmals zu erhöhen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass der Einlegerschutz nicht der einzige Schutz der Kundinnen und Kunden ist. Ebenso ist es wichtig zu verstehen, dass der Einlegerschutz nicht die Insolvenz einer Bank und schon gar nicht den allfälligen Kollaps des ganzen Systems kompensieren soll, sondern sicherstellt, dass die Kunden einer von Insolvenz betroffenen Bank sofort und umgehend bis zu 100[NB]000 Franken zur Verfügung haben. Zudem hat die Finma sowohl die Mittel wie auch die Aufgabe, schon einzugreifen, bevor die Insolvenz einer Bank Realität wird. Bundesrat und Kommissionsmehrheit sind deshalb der Meinung, dass eine nochmalige Erhöhung des Finanzierungsbeitrages hier nicht notwendig ist.
Was Ihnen Ihre Kommission hingegen beantragt, ist eine Ergänzung in Artikel 37h, welche im Grundsatz festhält, dass die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss diesem Gesetz auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen zu neutralisieren sind. Ebenso wird die Gleichwertigkeit der verschiedenen Finanzierungsformen postuliert. Künftig sind mindestens 50 Prozent der Beitragsverpflichtung bereits im Voraus zu leisten. Damit verlässt gewissermassen Liquidität die Bank, bleibt aber bei der Einlagensicherung für ihre Kunden reserviert. Dies soll nun nicht dazu führen, dass die Bank aufgrund verschlechterter Kennzahlen wiederum mit einem höheren Eigenmittelbedarf konfrontiert wird, um die entsprechenden Anforderungen weiterhin zu erfüllen. Dies ist zu neutralisieren.
Bei der Gleichwertigkeit der Finanzierungsformen geht es darum, dass auf Stufe der Verordnung nach Möglichkeit neben der rechtlichen auch eine ökonomische Gleichwertigkeit anzustreben ist. Als Finanzierungsformen stehen die Hinterlegung von Wertschriften, Bareinlagen oder Bardarlehen zur Verfügung. Auch hier möchte Ihre Kommission den Grundsatz im Gesetz festhalten, der dann in der Verordnung noch zu präzisieren sein wird.
Es wurde bei diesem Artikel ebenfalls festgestellt, dass wir es bei der Spezifizierung der zu treffenden Vorbereitungshandlungen eigentlich mit zwei unterschiedlichen Bankengruppen zu tun haben: einerseits mit den sogenannten Too-big-to-fail-Banken, die entlang der bestehenden Notfallpläne um jeden Preis aufrechterhalten werden müssten, andererseits mit anderen Banken, die im Rahmen eines Konkurses auch liquidiert werden könnten. Hier wurde seitens der Verwaltung zuhanden der Materialien bestätigt, dass diesem Zielkonflikt in der Verordnung mit einer differenzierten Regelung Rechnung getragen wird.
Eine Differenz haben wir zudem bezüglich des Inkrafttretens der Vorlage bzw. bei den Übergangsbestimmungen. Der Bundesrat und die Kommission beantragen, dass die neu definierten Anforderungen an die Selbstregulierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen erfüllt sein müssten. Die Minderheit I (Birrer-Heimo) möchte dafür [PAGE 425] nur zwei Jahre anberaumen, die Minderheit II (Grossen Jürg) beantragt einen Kompromiss mit drei Jahren.
Bei diesen Anforderungen geht es insbesondere um die Bereitstellung von Daten. Die Verwaltung hat signalisiert, dass man durchaus auch mit einer Frist von drei Jahren leben könnte und dass fünf Jahre im internationalen Vergleich eher lang sind. Die Kommissionsmehrheit hat dennoch am Entwurf des Bundesrates festgehalten, da es sich um eine Maximalfrist handelt und man insbesondere auch die Anpassungen an Prozessen und Systemen nicht unterschätzen möchte. Zudem werden dem Gesetz eine Verordnung und möglicherweise auch noch weitere präzisierende Richtlinien folgen. Die betroffenen Institute können also nicht umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes mit der Umsetzung beginnen, was den grosszügig scheinenden Zeitraum von fünf Jahren stark relativiert.
Fast am Schluss der Fahne wird dann im Bucheffektengesetz noch die sogenannte Segregierung behandelt. Hier wurde rund um die Informationspflicht der Schweizer Verwahrungsstelle gegenüber den Kontoinhaberinnen und -inhabern die Frage diskutiert, ob aktiv informiert werden muss oder ob die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die gleiche Diskussion wurde bereits im Rahmen des FIDLEG diskutiert, wo man zum Schluss gekommen ist, dass es praktikabler und im Kontext zu den neuen Medien auch zeitgemässer ist, Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kommissionsmehrheit möchte dies hier deshalb gleich handhaben und die Formulierung entsprechend anpassen. Eine Minderheit betrachtet dies als Abschwächung.
Das war die Berichterstattung aus der Kommission. Ich bitte Sie namens Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten und jeweils den Mehrheitsanträgen zu folgen.