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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-15

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-15

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 zum Bericht und zum Erlassentwurf Ihrer Kommission Stellung genommen. Er begrüsst den Kern der Vorlage, wonach beim Zugang zu amtlichen Dokumenten nach BGÖ neu der Grundsatz der Gebührenfreiheit gelten soll. Dies entspricht eigentlich schon heute der gelebten Praxis der Bundesbehörden. So ergibt sich aus den jährlichen Tätigkeitsberichten des Edöb, dass bei Zugangsgesuchen kaum Gebühren erhoben werden. 2019 wurde in fast 97 Prozent der Fälle auf eine Gebühr verzichtet. In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat Eintreten auf die Vorlage Ihrer Kommission.

Wie die Vernehmlassung und auch die Abstimmungsresultate in Ihrer Kommission gezeigt haben, besteht über die Einführung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit ein weitgehender Konsens. Hingegen gehen die Meinungen auseinander, wenn es um die Ausgestaltung der Ausnahmebestimmung in Artikel 17 Absatz 2 geht. So beziehen sich auch sämtliche nachfolgenden Anträge des Bundesrates auf diese Bestimmung.

Der Erlassentwurf sieht vor, dass ausnahmsweise Gebühren erhoben werden können, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwendige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Gemäss Antrag der Minderheit II soll erst dann eine Gebühr verlangt werden können, wenn die Bearbeitung eines Gesuchs nicht nur aufwendig, sondern auch in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse steht.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es in der Praxis schwierig wäre, das öffentliche Interesse zu definieren. Zudem steht diese Regelung in einem gewissen Widerspruch zur Konzeption des BGÖ: Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht gemäss Artikel 6 Absatz 1 BGÖ voraussetzungslos und ist nicht von einem Interessennachweis abhängig. Zudem müssen die Zugangsgesuche gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Öffentlichkeitsverordnung auch nicht begründet werden. Daher beantragt der Bundesrat, den Antrag der Kommissionsminderheit II abzulehnen.

Der Erlassentwurf sieht weiter vor, dass im Gesetz eine Maximalgebühr von 2000 Franken festgelegt werden soll. Die Minderheit I hingegen möchte auf das Vorsehen einer Maximalgebühr im Gesetz verzichten.

Der Bundesrat beantragt aus folgenden Gründen, der Minderheit I zuzustimmen: Jahr für Jahr gehen mehr Zugangsgesuche bei den Bundesbehörden ein. Damit einher geht auch eine gewisse Häufung von sehr extensiven Zugangsgesuchen, von welchen gewisse Behörden regelmässig betroffen sind. Solche Zugangsgesuche beanspruchen die Ressourcen stark und können nebst der Erledigung der ständigen Aufgaben zu einer erheblichen Zusatzbelastung führen. In solchen Ausnahmefällen erscheint es dem Bundesrat sachgerecht, dass eine dem Aufwand angemessene Gebühr verlangt werden kann. Dabei zeigen auch die im Kommissionsbericht erwähnten Gerichtsurteile, dass es Fälle gibt, in welchen Gebühren von über 2000 Franken gerechtfertigt sein können. Weiter wird die Kompetenz zur Regelung des Gebührentarifs üblicherweise dem Bundesrat überlassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Vorliegenden anders gehandhabt werden soll.

Schliesslich zeichnen die Zahlen des Edöb auch unter der heutigen Praxis ein zurückhaltendes Bild bei der Gebührenhöhe: 2019 wurde - aufgeteilt auf 31 Gesuche - lediglich ein Gebührenbetrag von 18 185 Franken erhoben. Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat den Antrag der Kommissionsminderheit I.

Schliesslich beantragt der Bundesrat, den letzten Satz in Artikel 17 Absatz 2 des Entwurfes zu streichen, wonach die Gesuchstellenden vorgängig darüber zu informieren sind, ob die Behörde beabsichtigt, eine Gebühr zu erheben, und wie hoch diese Gebühr ist. Um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich hier betonen, dass auch der Bundesrat weiterhin möchte, dass die Gesuchsteller vorgängig über allfällige Gebühren informiert werden. Eine detaillierte Bestimmung dazu gibt es aber bereits in Artikel 16 Absatz 2 der Öffentlichkeitsverordnung. Diese Regelung soll gemäss Ansicht des Bundesrates weiterhin auf Verordnungsstufe festgehalten werden.

Ich fasse zusammen: Der Antrag der Minderheit II ist abzulehnen. Dem Antrag der Minderheit I ist zuzustimmen. Unabhängig davon, ob der Kommissionsmehrheit oder einer Minderheit gefolgt wird, beantragt der Bundesrat, den letzten Satz von Artikel 17 Absatz 2 des Entwurfes zu streichen.

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