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Ettlin Erich · Ständerat · 2021-03-15

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-15

Wortprotokoll

Hier geht es ja auch um das Splitting und darum, wann das Splitting angerechnet wird.

Grundsätzlich behält der Bundesrat das System bei. Die Einkommen der Ehegatten werden geteilt und je zur Hälfte angerechnet. Wir haben gesagt, das sei ein grosser Vorteil der 10. AHV-Revision. Dadurch fuhren in den üblichen Verhältnissen, wie wir sie hatten, vor allem die Ehefrauen besser, die eher weniger oder gar keine Beiträge bezahlten, weil sie die Kinder betreuten: So kamen auch sie mit der Hälfte der Beiträge ihrer Ehegatten zu ihrem AHV-Durchschnittseinkommen. Das ist also eine gute Sache.

Jetzt geht es darum, auch mit den neuen Massnahmen zu regeln, wie das Splitting mit dem Referenzalter und mit den Beiträgen, die man nach dem Referenzalter anrechnen kann, dann läuft. Geregelt wird neu, dass Beiträge, die nach dem Referenzalter bezahlt werden, nicht mehr dem Splitting unterliegen. Gemäss dem vorhin Erwähnten gilt weiterhin, dass man die Rente verbessern kann, aber die Beiträge nach dem Referenzalter fallen nicht mehr unter das Splitting.

Weiter hat der Vorbezug einer ganzen oder einer teilweisen Rente kein Einkommenssplitting mehr zur Folge. Auch das muss man regeln, weil wir ja den Vorbezug anders regeln und man auch eine Teilrente beziehen kann. Dieser Vorbezug hat kein Einkommenssplitting zur Folge; dieses gilt nur bis zum Referenzalter.

Das sind die wichtigsten Regelungen hier. Sie waren in der Kommission unbestritten: Man ist der Meinung, dass dies eine konsequente Fortschreibung des Splittings ist.