Ettlin Erich · Ständerat · 2021-03-15
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-15
Wortprotokoll
Wenn Sie mir erlauben, würde ich hier zur Flexibilisierung gesamthaft sprechen, also zu den Artikeln 39 und 40. Dann werde ich schweigen und das Wort den Minderheiten überlassen. Es lohnt sich, glaube ich, hier grundsätzliche Ausführungen zu machen, weil auch das ein in der Kommission stark diskutiertes Thema gewesen ist.
Die Flexibilisierung betrifft zwei Aspekte: Man möchte, dass man schon ab 62 die Rente vorbeziehen kann. Heute können die Frauen, die mit 64 in Rente gehen, diese zwei Jahre früher vorbeziehen; die Männer können sie mit 63 vorbeziehen. Das würde also zur Folge haben, dass die Männer ein Jahr früher Rente beziehen könnten. Gleichzeitig will man die Kürzungssätze, den Kürzungssatz für den Vorbezug, anpassen.
Nicht umstritten war der Aufschub des Bezugs der Altersrente gemäss Artikel 39. Man ist sich einig, dass man von 65 bis 70 die Rente aufschieben kann, wobei man einen Zuschlag erhält, der versicherungsmathematisch berechnet werden soll. Dies sieht der bundesrätliche Entwurf vor. Die Thematik der versicherungsmathematischen Anpassung war nicht umstritten; die Kommission hat das einstimmig angenommen. In diesem Sinne ist also Artikel 39 zum Aufschub und zur versicherungsmathematischen Anpassung nicht hinterfragt.
Bei Artikel 40 geht es aber um den Vorbezug. Dies bietet schon in der Lösung gemäss bundesrätlichem Entwurf mehrere Vorteile. Es ist ein Teilbezug der Rente möglich, womit es zu einem sanften Übergang kommt. Heute muss man ja alles oder nichts nehmen. Man kann nun zudem auch einen monatlichen Vorbezug vornehmen und das Pensum eben teilweise reduzieren. Doch der Vorbezug muss mindestens 20 Prozent betragen und darf 80 Prozent nicht übersteigen. Das ist eigentlich unbestritten und wurde - wie auch der versicherungsmathematische Aspekt, das habe ich bereits gesagt - in der Kommission denn auch begrüsst.
Man hat zu zwei Fragen die Diskussion geführt: Erstens, sind die Kürzungssätze richtig? Der Bundesrat schreibt in der Botschaft, dass die Kürzungssätze heute eigentlich tiefer sein müssten. Wie schon gesagt, ein Vorbezug um ein Jahr bedeutet eine Kürzung um 6,8 Prozent. Versicherungsmathematisch richtig wäre ein Satz von 4 Prozent im ersten Jahr, im zweiten Jahr wären es 7,7 Prozent, und es wären 11,1 Prozent im dritten Jahr. Diese Sätze sind tiefer, weil die Menschen länger leben, sodass sie mehr Zeit haben, um den Vorbezug sozusagen wieder abzubezahlen.
Die Sätze wurden seit zwanzig Jahren nicht mehr angepasst. Neu soll der Bundesrat gemäss Entwurf des Bundesrates die Kürzungssätze alle zehn Jahre überprüfen, und die Anpassung findet in der AHV-Verordnung statt.
Wie gesagt, ist der Aufschub gemäss Entwurf auch nur teilweise möglich, während die reduzierten Aufschubsätze 4,3 Prozent, 9 Prozent, 14,1 Prozent, 19,6 Prozent und im fünften Jahr 25,7 Prozent betragen. Wenn heute jemand die Rente um ein Jahr aufschiebt, dann kriegt er eigentlich zu viel Geld, weil der Aufschubszuschlag zu hoch ist. Dafür werden Leute, die heute die Rente vorbeziehen, bestraft, weil sie zu hohe Kürzungen haben. Das kann man hier dazu sagen. Dafür kann man, das habe ich schon gesagt, nach dem 65. Altersjahr mit Beiträgen die Rente noch verbessern.
Die kumulierten Kosten dieser Massnahmen betragen gemäss Botschaft 1,8 Milliarden Franken plus 500 Millionen Franken. Für das dritte Jahr, 2030, wären es 330 Millionen Franken, die als Kosten ausgewiesen werden. Aber bei diesen Kosten handelt es sich um eine Vorfinanzierung. Weil ja die Kürzung versicherungsmathematisch richtig sein soll, zahle ich während meines Lebens den Vorbezug quasi zurück, weil ich, wenn ich die Rente nicht vorbeziehe, keine Kürzung habe. Deshalb ist das, was wir 2030 haben, ein Zwischenstand. Die Frage der Kosten muss man hier immer in diesem Zusammenhang sehen.
Noch etwas zu den Zahlen: Heute werden etwa 10 Prozent der Renten vorbezogen, und nur 1 Prozent wird aufgeschoben. Viel mehr Menschen beziehen sie also vor, und wenige schieben sie auf.
In Ihrer Kommission wurde geltend gemacht, dass die Flexibilisierung des Rentenbezugs mit der mittelfristigen Sicherung der AHV-Renten nichts zu tun habe und dass die Finanzierungslücke erhöht werde. Wir würden die Vorpensionierung sogar attraktiver für jene machen, die sie sich heute schon leisten können. Die Neurentnerstatistik zeige nämlich, dass genau diejenigen die höchsten Renten hätten, die sich vorpensionieren lassen würden. Deshalb sei teilweise auch von den Anhörungsteilnehmern Skepsis geäussert worden, und zwar von allen Seiten.
In den Anhörungen wurde eine Skepsis gegen Anreize für die Vorpensionierung ausgesprochen; das ist so. Insbesondere das dritte Jahr Vorbezug stand in der Kritik. Mit der Erleichterung - teilweiser Vorbezug in Pensen - sei schon viel im Paket enthalten; es brauche das dritte Jahr nicht auch noch. Für den Vorbezug mit 62 Jahren spreche aber, dass Frauen die Rente heute schon mit 62 Jahren vorbeziehen könnten und dass deshalb drei Jahre notwendig seien. Davon würden auch die Männer profitieren, weil sie dann ein Jahr früher vorbeziehen könnten.
Zudem sei der Ausbau der Flexibilisierung eine lang gewünschte Anpassung im AHV-Recht, und es gebe auch Fälle, in denen die Menschen mangels Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit froh um einen Vorbezug der Rente wären. Je tiefer das Erwerbseinkommen, desto wichtiger sei die AHV, und wenn Menschen mit tiefen Einkommen keine Stelle mehr fänden, sei der Vorbezug der AHV sehr wichtig. Dem wurde in der Kommission entgegengehalten, dass für die tiefen Einkommen das System der Überbrückungsleistungen geschaffen worden sei. Eine Anpassung der Kürzungs- und Aufschubsätze sei versicherungsmathematisch notwendig, wobei sich die Frage stelle, ob es politisch auch gewollt sei, ob man nicht falsche Anreize setze und ob man das in diese Reform packen solle. Dies hätte der Bundesrat über die Verordnung schon längst machen können.
Die Frage stellte sich: Was passiert, wenn die Vorlage scheitert, nimmt der Bundesrat dann die entsprechende Kürzung kraft seiner ihm bereits zustehenden Kompetenz vor? Es wurde vom Bundesrat dargelegt, dass eine Anpassung, selbst wenn sie versicherungsmathematisch begründbar wäre, nicht ohne Vernehmlassung erfolgen könnte.
Deshalb wurde diskutiert, dass dem Bundesrat in den Übergangsbestimmungen eine Anpassung frühestens auf den 1.[NB]Januar 2027 erlaubt werden solle - siehe Übergangsbestimmungen zum AHV-Gesetz Buchstabe d, wo das jetzt so enthalten ist. Der Bundesrat darf also nicht vor dem 1. Januar 2027 Sätze anpassen. Die Kosten der Nichtanpassung der Kürzungssätze beziehungsweise die Minderausgaben betragen ungefähr 150 Millionen Franken. Vorschläge in der Kommission, die Sätze ins Gesetz zu schreiben, wurden diskutiert und verworfen, weil man das nicht machen sollte - siehe Umwandlungssatz im BVG. Unbestritten waren jedoch die anderen Massnahmen der Flexibilisierung: teilweise gestaffelter Rentenbezug, Anrechnung der Beiträge nach Referenzalter[NB]usw.
Ich habe schon darauf hingewiesen, dass wir auch eine Diskussion hatten, um zu verhindern, dass sich Renten verschlechtern, wenn man länger einzahlt bzw. nach 65 noch Beiträge bezahlt. Das wurde dann aber am Schluss nicht weiterverfolgt. Dafür wurde diskutiert, einen um 40 Prozent tieferen Kürzungssatz bei niedrigen Einkommen festzulegen, wobei die Kürzungssätze nicht im Gesetz verankert, sondern vom Bundesrat nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen werden sollten. Auf diesen Sätzen gibt es für die tiefen Einkommen jedoch einen Abschlag von [PAGE 247] 40 Prozent. Unter tiefen Einkommen versteht man diejenigen der vierfachen Minimalrente, beim Stand 2021 also 57[NB]360 Franken und darunter.
So wurde es dann auch von der Mehrheit der Kommission beschlossen: Man hat entschieden, dass der Vorbezug nicht schon ab dem 62., sondern erst ab dem 63. Altersjahr möglich ist. Das betrifft Artikel 40 Absatz 1. Der Beschluss fiel in Ihrer Kommission mit 9 zu 4 Stimmen. Der Antrag der Mehrheit sieht vor, dass der Vorbezug ab dem 63. Altersjahr möglich ist. Die Minderheit Carobbio Guscetti möchte beim Entwurf des Bundesrates bleiben.
Die Absätze 2 bis 4 von Artikel 40 sind unbestritten. In der Kommission wurde auch nicht darüber abgestimmt. Über Artikel 40 Absatz 5 haben wir diskutiert, und es wurde auch abgestimmt. Aber es wurde kein Minderheitsantrag eingereicht. Insofern kann man hier den Entwurf des Bundesrates übernehmen. Bei Artikel 40a Absatz 3 zur Reduzierung der Kürzungssätze um 40 Prozent bestand Einstimmigkeit.
Was hat die Mehrheit schlussendlich beschlossen? Vorbezug erst ab 63 Jahren; keine Kürzung der Vorbezugssätze; aber wenn versicherungsmathematisch gekürzt wird oder die Vorbezugssätze für die tiefen Einkommen um 40 Prozent reduziert werden, zieht das Kosten von etwa 58 Millionen Franken nach sich. Das ist aber eine sozialpolitische Komponente, die von der Kommission einstimmig angenommen wurde.
Ich ersuche Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, diesen Grundsätzen so zuzustimmen.