AB 279728
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-03-17
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, bevor wir uns mit den Details der Vorlage befassen, noch einmal das grosse [PAGE 522] Bild darzulegen. Wir haben Ihnen eine Gesetzesvorlage und gleichzeitig einen Nachtragskredit unterbreitet. Dem Nachtragskredit haben Sie zugestimmt, das ist das 10-Milliarden-Paket zur Abfederung der Härtefälle. Das Gesetz schafft die entsprechenden Grundlagen dafür.
Inzwischen haben Sie diesen Bereich durch zusätzliche Massnahmen um rund 2 Milliarden Franken aufgestockt. Wir werden Ihnen voraussichtlich mit dem Nachtragskredit I im Juni einen Nachtrag beantragen müssen, um dies zu finanzieren; es hängt davon ab, inwieweit diese Leistungen auch beansprucht werden. Heute beschliessen Sie noch einmal über mögliche Mehrausgaben im Umfang von maximal 2,7 Milliarden Franken. Sie werden dieses Paket also um 20 bis 40 Prozent aufstocken. Damit dürften die ausserordentlichen Schulden - gemäss heutiger Berechnung - per Ende Jahr 30 Milliarden Franken erreichen, diesen Betrag möglicherweise aber auch überschreiten. Was wir in fünfzehn Jahren gespart haben, haben wir damit ausgegeben. Das bedeutet auch im Hinblick auf eine Schuldentilgung, dass man nicht einfach Querbuchungen vornehmen kann. Mit diesen Beschlüssen ist heute eigentlich klar, dass uns in den nächsten[NB]Jahren[NB]wahrscheinlich relativ massive Sparpakete bevorstehen.
Es frustriert mich, ehrlich gesagt, immer ein bisschen, dass man sich gar nicht um die Finanzen kümmert, sondern jetzt einfach in den Tag hinein lebt - wenn ich mir diese Bemerkung erlauben darf. Was wir in den letzten Monaten beschlossen haben und noch beschliessen werden, wird uns in den nächsten Jahren massiv beschäftigen. Das ist das Erste, was mich ein wenig beunruhigt.
Das Zweite, was ich hier erwähnen möchte: Wir haben Ihnen eine relativ einfache Vorlage erarbeitet. Was daraus entstanden ist, ist eine massive Ausweitung und in vielen Bereichen auch eine Verkomplizierung. Wir konnten die Kantone dazu nie konsultieren. Wir haben zwar wöchentliche Konferenzen, aber Sie beschliessen hier relativ grosszügig, und die Kantone werden das umsetzen müssen. Die Kantone werden damit an ihre Grenzen kommen. Verschiedene Formulierungen - wir kommen auch heute noch darauf zu sprechen - lassen den Kantonen einen sehr grossen Interpretationsspielraum. Damit ist die Gefahr eines uneinheitlichen Vollzugs und von Rechtshändeln gegeben. Darauf möchte ich einfach aufmerksam machen, auch im Hinblick auf die Bereinigungen, die noch vorzunehmen sind. Die Kantone haben das weitgehend umzusetzen. Sie wurden praktisch nicht konsultiert - und wir werfen ihnen dann diesen Bettel hin.
Die Kantone haben mit dem, was Sie bereits beschlossen haben, auch Mehrbelastungen von etwa 500 Millionen Franken. Je nachdem, was Sie bis zur Bereinigung der Vorlage noch beschliessen, kann es eine Mehrbelastung von bis zu 1,5 Milliarden für die Kantone ausmachen. Wir haben den Kantonen immer gesagt: "Ihr bekommt mehr Geld von der Nationalbank!", doch das ist schon mit der jetzigen Vorlage aufgebraucht. Die Kantone werden also die Erträge der Nationalbank vollumfänglich für die Umsetzung dieser Vorlage einsetzen müssen, wahrscheinlich auch Mittel darüber hinaus. Dessen müssen wir uns einfach bewusst sein! Die Kantone sind hier weitgehend vergessen gegangen.
Damit komme ich zu den Differenzen in der Vorlage. Sie haben es jetzt schon mehrmals gehört: Der Einschub in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e - Der Bundesrat kann wichtige medizinische Güter selber beschaffen "oder herstellen lassen" - ist in letzter Minute in diese Vorlage geraten. Aus unserer Sicht braucht es diese Ergänzung nicht, weil wir im Epidemiengesetz Artikel 51 haben. Auf diesen haben wir uns in der Vergangenheit bezogen, was entsprechend genügte. Der beantragte Passus ist gültig bis Ende 2022. Diesen Zeitraum können wir überblicken, weshalb es eigentlich für diesen Zeitraum nicht notwendig ist, eine solche Ergänzung zu machen. Man könnte mit dem Volksmund sagen: "Nützt es nichts, so schadet es wenigstens auch nichts." Notwendig ist es aus unserer Sicht nicht, aber es würde auch kaum Schaden anrichten. Wir haben eigentlich eine entsprechende Grundlage im Epidemiengesetz, weshalb Sie dem Einschub aus meiner Sicht nicht zustimmen müssen. Es ist aber Ihr Entscheid im Rahmen der Differenzbereinigung.
Ich komme damit zu Artikel 6a. Hier geht es ebenfalls um ein Rückkommen, das der Ständerat beschlossen hat. Es geht um den Nachweis einer Impfung bzw. um eine rechtliche Grundlage für ein Impfpapier. Wir gehen davon aus, dass es notwendig sein wird, eine Grundlage zu haben. Faktisch, da müssen wir uns nichts vormachen, wird jetzt eine Impfpflicht geschaffen. Wir werden uns im Laufe dieses und der nächsten Jahre in gewissen Bereichen nur bewegen können, wenn wir belegen, dass wir geimpft sind - sei das, wenn Sie Auslandreisen planen, sei das, wenn Sie Festivals oder Anlässe besuchen wollen. Das wird jetzt schon signalisiert.
Mit Artikel 6a hätten wir die Rechtsgrundlage dafür. Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn Sie das jetzt ins Gesetz einfügen. Dann sind wir so weit, wenn Mitte Jahr breit geimpft werden kann. Wenn das nicht hier passiert, müssten wir es dann wohl auf dem Verordnungsweg machen. Auch dieser Artikel erfordert aber noch eine Präzisierung in der Verordnung.
Es besteht keine Impfpflicht, das ist klar festzuhalten. Faktisch aber werden sich sehr viele Mitbürgerinnen und Mitbürger an gewissen Orten eben nur bewegen können, wenn sie über eine entsprechende Impfung verfügen; das gilt nicht im öffentlichen Raum, aber private Veranstalter werden sich wohl darauf beziehen. Das stellen wir heute schon fest.
Hier würde ich Ihnen empfehlen, dem einmal so zuzustimmen. Dann haben wir eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Damit komme ich zu Artikel 9 Buchstaben d, e und f. Da geht es um die Frage des Mietrechtes und der Erstreckung der Fristen. Wir sind der Meinung, dass dieser Artikel heute überholt ist. Denn mit der Härtefallverordnung schaffen wir die Möglichkeit für Unternehmen, nicht rückzahlbare Kredite abzuholen. Damit müssten die Mieten eigentlich bezahlt werden können. Vorab stellen wir einmal fest, dass in sehr vielen Mietverhältnissen eine Lösung gefunden wurde, um einen Mietaufschub zu erreichen. Es gibt aber den Fall, dass nicht nur der Mieter Zahlungsschwierigkeiten hat, sondern vielleicht eben auch der Vermieter. Hier einseitig zugunsten des Mieters zu entscheiden, ist vielleicht etwas, was wenig angebracht ist.
Man würde hier natürlich auch dem Mieter die Aufgabe zuschieben, zu beweisen, dass er wegen Corona-Massnahmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Der Mieter hätte das zu belegen. Der Vermieter dürfte dann, wenn das zum Spielen kommt, in vielen Fällen sagen: "Hättest du Covid-Kredite geholt, dann könntest du jetzt bezahlen." Wie auch immer: Wir glauben nicht, dass diese Massnahme zu einer Erleichterung führt. Sie ist auch ein Stück weit Bürokratie ohne klares Ziel. Wir bitten Sie also, bei Artikel 9 im Mietbereich überall dem Ständerat zu folgen.
Wir kommen damit zu Artikel 11a. Auch hier hat das Parlament einen Passus eingefügt; es geht um den Schutzschirm für Veranstaltungen. Ich bitte Sie, hier dem Ständerat zu folgen. Vor allem Frau Ryser hat angeführt, dass es einfacher wäre, wenn auch regionale Anlässe einbezogen würden. Der Ständerat hat beschlossen, dass der Bund für Anlässe von gesamtschweizerischer Bedeutung zuständig ist und dass regionale Anlässe in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Ich glaube, diese Abstufung ist grundsätzlich richtig. Es ist auch keine Erleichterung, wenn wir Mikromanagement betreiben und uns um kleinere Anlässe kümmern. Diese können wir nicht beurteilen. Hier sind die Kantone zuständig und können das rascher abwickeln. Was Sie mit diesem Artikel aber erreichen - das wurde eigentlich nicht erwähnt -, ist, dass Sie den Bundesrat zwingen, eine langfristige Planung vorzunehmen. Denn entsprechende Veranstalter ersuchen um eine Bewilligung, die mit Auflagen erteilt werden kann. Wenn jetzt jemand kommt und im September einen Anlass durchführen will, muss der Bundesrat also ein gewisses Konzept entwickeln, wie und ob das dann bewilligt werden kann.
Das ist für mich eigentlich etwas der Kern dieses Artikels: Sie zwingen damit den Bundesrat - an anderen Orten haben Sie das ja nicht geschafft! -, etwas langfristig zu planen, damit Veranstalter eine gewisse Planungssicherheit erhalten. Es kann dann mit Bewilligungen und Auflagen begleitet werden. Das scheint mir der Kern dieses Artikels zu sein.
Die Abstufung, dass Grossanlässe beim Bund angesiedelt sind und regionale Anlässe bei den Kantonen bleiben, scheint mir wichtig zu sein, auch in Bezug auf die Beurteilung [PAGE 523] der Durchführung. Ich bitte Sie also, hier dem Ständerat zu folgen. Seine Fassung scheint mir die praktikablere und weniger bürokratische Übung zu sein als das, was die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt. Das würde also heissen, dass Sie bei Artikel 11a dem Ständerat und der Minderheit Aeschi Thomas folgen sollten.
Ich komme damit zu Artikel 12 betreffend die Härtefallmassnahmen für Unternehmen. Gestatten Sie mir, noch einmal das Konzept zu erläutern: Wir gehen davon aus, dass Betriebe A-Fonds-perdu-Beiträge von bis zu 5 Millionen Franken erhalten, ohne dass sie eine Gegenleistung erbringen müssen. Das Prinzip muss sein, dass der Betrieb ein Härtefall ist. Der Härtefall ist definiert durch die Voraussetzung, dass ein Betrieb während 40 Tagen geschlossen wurde. Das betrifft sämtliche Detailhandelsbetriebe, Restaurants und Fitnessbetriebe. Diese waren alle von einer behördlichen Schliessung betroffen. Das gilt automatisch als Härtefall. Dazu kommen Betriebe, die nicht in diesen Härtefall eingeschlossen sind, die aber eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent haben. Je länger der Lockdown dauert, desto eher werden 40 Prozent erreicht. Wer also 40 Prozent erreicht, gilt ebenfalls als Härtefall. Diese Betriebe erhalten einen A-Fonds-perdu-Beitrag von bis zu 5 Millionen Franken.
Für die Betriebe nicht wesentlich ist, wie das finanziert wird. An Beiträge von bis zu 1 Million pro Betrieb bezahlen die Kantone 30 Prozent, der Bund 70 Prozent. Beiträge über 1 Million Franken bezahlt ausschliesslich - zu 100 Prozent - der Bund. Das ist die Regelung.
Betriebe haben die Möglichkeit, die 5 Millionen Franken bis maximal 10 Millionen zu erhöhen. Dazu müssen sie entsprechende Papiere einreichen, und da erwarten wir eine Eigenleistung. Wie ist das zu verstehen? Ein Betrieb kann sagen: "Ich habe keine Möglichkeit, Eigenleistungen zu erbringen. Ich hätte zwar vielleicht aufgrund des Umsatzes und des Einbruches Anspruch auf einen höheren Beitrag, ich begnüge mich aber mit den 5 Millionen Franken, die ich erhalte, ohne dass ich eine Eigenleistung erbringen muss." Wenn man diese 5 Millionen Franken überschreitet, dann kann man grundsätzlich einen A-Fonds-perdu-Beitrag bis 10 Millionen Franken erreichen. Man braucht natürlich einen entsprechenden Umsatzausfall. Wir erwarten dabei, dass der Betrieb 40 Prozent des Betrages als Eigenleistung erbringt. Wenn der Betrag von 5 Millionen Franken überschritten wird, erwarten wir also, dass der Betrieb 40 Prozent als Eigenleistung erbringt. Wer das Maximum von 10 Millionen Franken erhalten will, hat zu belegen, dass er noch 2 Millionen Franken Eigenkapital einbringt. Er erhält also 10 Millionen Franken und muss zusätzlich 2 Millionen selber einbringen.
Wir rechnen an, was allenfalls seit dem 1. März schon eingeschossen wurde. Damit liegt es an der Firma zu entscheiden, ob sie sich mit 5 Millionen Franken begnügt, weil sie keine andere Möglichkeiten hat, ihr Eigenkapital aufzustocken, oder ob sie den Schritt auf 10 Millionen macht und, auf welche Art auch immer, noch eine Kapitalaufstockung um 2 Millionen vornimmt. Wir gehen davon aus, dass das hier gerechtfertigt ist, auch im Zusammenhang mit der Öffentlichkeit; einfach 10 Millionen zu erhalten, ohne irgendwelche Verpflichtung, wäre wahrscheinlich politisch relativ schwierig zu vertreten.
Wir sprechen hier von Unternehmungen, die mindestens 25 Millionen Umsatz machen, also von doch relativ grossen Unternehmungen. In Zahlen gegossen, gehen wir aufgrund unserer Schätzungen davon aus, dass etwa 500 Betriebe in der Schweiz in den Bereich über 5 Millionen kommen. Diese Sonderlösung mit der Eigenleistung gilt für etwa 500 Betriebe. Die Regelung scheint uns fair zu sein: Wer mehr will, hat auch zu beweisen, dass er an der Unternehmung interessiert ist. Die Eigentümer - meistens ist es nicht ein einzelner Eigentümer, sondern vielleicht eine Aktiengesellschaft - sollen auf irgendeine Art das Aktienkapital aufstocken, und wir rechnen an, was bereits erfolgt ist. Das ist die Lösung des Härtefalls im Grundkonzept.
Kehren wir zur Fahne zurück, die heute zu beraten ist: Die Mehrheit beantragt, dass man zwar bei 60 Prozent bleibt, dass man aber in Ausnahmefällen auf höchstens 75 Prozent gehen kann. Das ist wirklich gut gemeint - das glaube ich schon auch -, aber was sind "Ausnahmefälle", und in welchem Ausnahmefall geht man dann auf 75 Prozent? Da öffnen wir Tür und Tor für Diskussionen und Rechtshändel. Wir sind klar der Meinung, dass das keine gute Regelung ist, weil dann 26 Kantone, einige hundert Beamte, entscheiden müssen, was ein Ausnahmefall ist. Wir können zwar versuchen, das in der Verordnung noch etwas einzugrenzen, aber da öffnen wir Tür und Tor für Diskussionen, für Streitereien, für Rechtshändel. Hier muss man wirklich einmal sagen: Obwohl gut gemeint ist, was die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, es ist einfach nicht praktikabel. Ich bitte Sie, hier der Fassung des Ständerates zu folgen; gemäss Fahne würde das heissen, die Minderheit Aeschi Thomas zu unterstützen. So viel zu Artikel 12 Absatz 1bis.
Wir kommen zu Artikel 12 Absatz 1quinquies Buchstabe d, zur Frage der Eigenleistung, die ich Ihnen erklärt habe. Bezüglich der vorgeschlagenen Fassungen zur Eigenleistung empfehlen wir Ihnen, dem Ständerat zu folgen. Das gibt uns die Möglichkeit, es in der Verordnung festzulegen, so, wie ich das erläutert habe. Alles, was die Praxis ja erwartet, ist, dass wir Klarheit schaffen, dass rechtlich klar wird, welches die Voraussetzungen sind, eben auch für die Kantone. Überall, wo wir Unklarheiten belassen, wo wir Spielraum schaffen, führt das zu Unsicherheiten, und das dient am Schluss der Vorlage nicht.
Wir haben dann noch Artikel 12 Absatz 1septies, bei dem es um die Frage der Rückzahlung geht. Hier würde ich Sie bitten, der Minderheit bzw. dem Ständerat zu folgen. Die Mehrheit beantragt Ihnen eine Rückzahlungspflicht beim Verkauf des Geschäfts. Bei einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit ginge dies ja noch, sie soll aber auch bei Konkurs gelten. Wenn jemand in Konkurs geht, hat er ja keine Möglichkeit mehr, die Gelder zurückzuzahlen. Damit ist auch diese Formulierung etwas problematisch. Eine Einreihung in die entsprechenden Konkursverfahrensklassen wäre für uns dann nicht möglich. Wer also Konkurs macht, kann auch diese Gelder nicht zurückzahlen. Ich bitte Sie deshalb, dem Ständerat zu folgen.
Eine weitere Differenz haben wir bei Artikel 12 Absätze 3bis und 3ter: Hier beantragt Ihnen die Minderheit Festhalten. Wahrscheinlich ist es wieder gut gemeint, aber es kompliziert die Vorlage und schafft Unsicherheiten. Zudem können im Vollzug die 26 Kantone und einige hundert Beamte mit solchen Bereichen nicht umgehen; das führt zu Rechtshändeln. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Schliesslich besteht eine letzte Differenz bei der Übergangsbestimmung in Ziffer II, d. h. in der Frage der Kurzarbeitsentschädigung für Kurzarbeiter. Die Mehrheit möchte diese Entschädigung bis Dezember verlängern. Wir empfehlen Ihnen, dem Ständerat zu folgen und eine Verlängerung nur bis Mitte des Jahres vorzusehen.
Damit bin ich am Schluss meiner Ausführungen.