Michel Matthias · Ständerat · 2021-03-17
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2021-03-17
Wortprotokoll
Mir ist bewusst, dass es kein einfaches Unterfangen ist, gegen die Meinung der hochqualifizierten Kommission für Rechtsfragen anzutreten. Ich tue es gleichwohl, da es aus meiner Sicht - und das wurde jetzt schon von einigen die Motion ablehnenden Rednern bestätigt - Handlungsbedarf gibt. Wir sollten in der gewandelten Konsum- und Geschäftswelt keinen Rechtsstillstand oder besser gesagt Gesetzgebungsstillstand dulden.
Es wurde schon kurz erwähnt: Die provisorische Rechtsöffnung als Instrument des SchKG gehört wohl zu den ältesten Instrumenten. Das SchKG trat 1892 in Kraft und ist also fast 130 Jahre alt. Man kann jetzt sagen: Was sich so lange bewährt hat, soll man ja nicht ändern. Aber diese bewahrende Haltung im Bericht der Kommission für Rechtsfragen, der für mich etwas dürftig ist, ist ein wenig zu konservativ. Man kann jegliche Entwicklung behindern, wenn man sich auf das Bewährte fokussiert. Der Bundesrat und die klare Mehrheit des Nationalrates sehen das anders. Ich auch, und ich beantrage Ihnen, die Motion anzunehmen.
In der Botschaft des Bundesrates von 1989 zur Feststellung der Gültigkeit der Volksabstimmung über das SchKG versicherte der Bundesrat abschliessend, er werde "nicht ermangeln, die zur seinerzeitigen Vollziehung des Gesetzes geeigneten Massnahmen zu treffen". Aber heute mangelt es, denn - wir haben das jetzt mehrmals gehört - das Gesetz bzw. die Regelung der provisorischen Rechtsöffnung erlaubt keine geeigneten Massnahmen mehr, um der Wirklichkeit gerecht zu werden.
Damals - dies zur historischen Erinnerung -, im Jahr 1889, fand die Weltausstellung in Paris statt, und die Welt bewunderte den Eiffelturm. Im gleichen Jahr wurde die Erfindung der Lochkarte patentiert. Ich möchte einfach, dass Sie spüren, aus welcher Zeit dieses SchKG und die provisorische Rechtsöffnung stammen. Artikel 82 lautete damals, vor 130 Jahren, genau gleich wie heute. Ich zitiere ihn nicht nochmals, denn er wurde bereits zitiert. Übersetzt ins Deutsch für Laien lautet er: Wer eine rechtsgenüglich anerkannte Forderung hat, kann diese erleichtert über die provisorische Rechtsöffnung durchsetzen.
Heute - es wurde schon gesagt - werden ganz viele Alltagsgeschäfte digital, ohne eigenhändige Unterschrift und ohne qualifizierte elektronische Signatur abgeschlossen. Ich meine, hier muss bei rechtsgenüglich anerkannten Forderungen - es ist unbestritten, dass die Forderung rechtsgenüglich anerkannt sein muss - der Weg der provisorischen Rechtsöffnung auch ohne förmliche Unterschrift möglich sein. Wenn Sie die Motion lesen, dann sehen Sie: Sie verlangt einfach eine Anpassung dieser Instrumente an die gewandelte Geschäftspraxis. Dabei ist sie aber ergebnisoffen: Welche förmlichen, welche rechtsgenüglichen Voraussetzungen es in Zukunft für eine provisorische Rechtsöffnung braucht, ist dann gesetzgeberisch zu definieren.
Ich habe genau genug zugehört und die Motion genau genug gelesen. Einfach zum richtigen Verständnis und auch zuhanden des Amtlichen Bulletins: Wenn in der Motion steht - das wurde mehrfach gesagt -, dass die Rechtsöffnung auch formfrei möglichen Verträgen zugänglich sein soll, so heisst das nicht automatisch, dass der Nachweis für die provisorische Rechtsöffnung ebenfalls formfrei ist. "Formfrei" heisst nur, dass das Gesetz für den Vertragsabschluss keine Form vorschreibt. Das ist heute bei den meisten Verträgen möglich. Es gibt nur wenige Ausnahmen - so muss ein Grundstückkaufsvertrag schriftlich vorliegen und noch beurkundet werden. Die meisten Verträge sind heute formfrei möglich. Aber zur Durchsetzung auf dem Weg der Rechtsöffnung braucht es dann eben eine Form, heute eine Unterschrift, in Zukunft dann eine andere förmliche Voraussetzung. Ich glaube, das Bedenken, dass man hier dann völlig ohne jegliche Voraussetzung eine Rechtsöffnung betreiben kann, dass hier Tür und Tor offen sind - dieses Bedenken ist unbegründet. [PAGE 285]
Vor 130 Jahren gab es nur physische Urkunden oder eben Lochkarten. Die Welt hat sich inzwischen geändert. Wir sollten das Recht auch an die neuen digitalen Möglichkeiten im Geschäftsverkehr anpassen. Es fehlt in diesem Rat nicht an politischen Forderungen, um mit der Digitalisierung vorwärtszumachen. Doch was nützt es dem Handel, den KMU und dem Gewerbe, verstärkt auf online zu setzen, wenn dann die Mittel zur Durchsetzung anerkannter Forderungen fehlen?
Wie erwähnt, der Bundesrat und der Nationalrat sehen das auch so. Unsere Kommission für Rechtsfragen sagt in ihrem Bericht primär, die Regelung habe sich bewährt. Das ist für mich aber, wie gesagt, keine zukunftsorientierte Sichtweise. Die Kommission befürchtet dann auch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, einen regelrechten Paradigmenwechsel. Ich lese das im Motionstext aber nicht. Nochmals: Dieser ist ergebnisoffen, und der Bundesrat sieht das auch so.
Ich zitiere deshalb die beiden aus meiner Sicht wichtigsten Sätze der bundesrätlichen Antwort. Am Schluss steht, Zitat: "Dabei muss entsprechend dem geltenden Recht immer vorausgesetzt sein, dass die Forderung bei einer auf die vorgesehenen Beweismittel eingeschränkten Prüfung als nachgewiesen erscheint. Damit würde auch das heutige bewährte Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten einerseits und den Interessen der Anbieter von Waren und Dienstleistungen andererseits beibehalten werden." Dieser Interessenausgleich gilt also heute und auch in Zukunft. Wie wir das dann förmlich umsetzen, ist eine Sache der Gesetzgebung. Haben Sie also das Vertrauen in uns, dass das auf die richtige Weise geschieht.
Es geht hier und heute nicht darum, die technischen Voraussetzungen zu debattieren. Es ist davon auszugehen, dass es in naher Zukunft Möglichkeiten zur Identifikation und zu rechtsgenüglichen Überprüfungen gibt, die wir vielleicht noch gar nicht kennen und die wohl noch besser und verlässlicher sind als Unterschriften. Ich meine, in diese Welt sollte sich auch das SchKG bewegen.
Vielleicht noch zum Schluss: Konsumentenschutzkreise sind offenbar gegen diese Motion. Ich denke einfach, wenn die provisorische Rechtsöffnung im digitalen Handel nicht oder nur erschwert eingesetzt werden kann, dann werden Verkäufer mehr und mehr einfach Vorauszahlungen per Kreditkarte, Twint usw. verlangen und die nachträgliche Bezahlung durch Rechnungsstellung nicht mehr zulassen. Alle Konsumentinnen und Konsumenten, welche keine Kreditkarte haben, welche auf traditionelle Weise gegen Rechnung einkaufen, werden dann also nach und nach von diesem Handel ausgeschlossen. Ich frage mich, wo dort der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sein soll.
Ganz zum Schluss noch: Man kann dem Motionstext vielleicht vorwerfen, er sei zu ergebnisoffen formuliert. Ich habe in diesem Fall eher das Gegenteil gelernt: Wenn Motionen zu eng formuliert sind, dann lehnt man sie ab und macht ein offeneres Postulat. Ich meine, die Motion ist genügend ergebnisoffen. Der Bundesrat beweist in seiner Antwort, dass er sie dann richtig umzusetzen weiss und wieder zurück in unsere Hände gibt. Ich zweifle nicht daran, dass wir so den nötigen Interessenausgleich finden.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.