Rieder Beat · Ständerat · 2021-03-17
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-17
Wortprotokoll
Ich kann Sie beruhigen, diese zweite Motion von Herrn Nationalrat Dobler ist völlig unbestritten. Die Motion Dobler beauftragt den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die Vorsorgeaufträge bei einer Amtsstelle in den Kantonen aufbewahrt werden können. Zudem beauftragt sie den Bundesrat, im ZGB eine Bestimmung einzuführen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde sich auch bei der betreffenden Amtsstelle zu erkundigen hat, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Die Motion wurde am 19.[NB]September 2019 im Nationalrat eingereicht. Dort wurde[NB]sie[NB]ohne[NB]Gegenstimme am 20. Dezember 2019 angenommen.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen ebenfalls, die Motion anzunehmen. Auch Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt dies, und zwar einstimmig.
Es gibt in der Tat in der Praxis das Problem, dass der Vorsorgeauftrag unter Umständen nicht vorhanden ist, wenn eine Person urteilsunfähig wird. Nach Artikel 361 Absatz 3 ZGB besteht die Möglichkeit, beim Zivilstandsamt die Tatsache eintragen zu lassen, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank einzugeben. Der eigentliche Vorsorgeauftrag kann aber dort nicht hinterlegt werden. Zudem ist die Bestimmung sehr unglücklich, weil das Zivilstandsamt nicht über sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner in der Schweiz eine Datenbank führt, sondern nur für jene Leute, die zivilstandsrelevante Tatsachen erlebt haben. Es drängt sich daher auf, die Schaffung einer Hinterlegungsstelle zumindest zu prüfen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aus den Artikeln 504 und 505 Absatz 2 ZGB hervorgeht, dass für die letztwilligen Verfügungen, d. h. für die Testamente, bei den Kantonen bereits eine solche Hinterlegungsstelle existiert. Die Infrastruktur wäre also in diesem Bereich bereits vorhanden.
Es wäre daher gesetzgeberisch in der Umsetzung kein grosser Aufwand, diese Möglichkeit auch für Vorsorgeaufträge einzuführen. Bekanntlich können Testamente sowohl bei der jeweiligen kantonalen Stelle als auch beim Schweizerischen Zentralen Testamentenregister hinterlegt werden. Es wird daher bei der Umsetzung zu prüfen sein, ob die Vorsorgeaufträge nicht auch an die bestehenden Institute angeschlossen werden können; dies dürfte auf jeden Fall kostengünstiger und rationeller sein.
In diesem Sinne beantragt Ihnen Ihre Kommission, die Motion anzunehmen und eine möglichst kostengünstige kantonale, vielleicht sogar eidgenössische Hinterlegungsstelle einzurichten. Es drängt sich auf jeden Fall auf, in diesem [PAGE 292] Zusammenhang ein Zusammengehen mit den bereits errichteten Datenbanken zumindest zu prüfen.