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Flach Beat · Nationalrat · 2021-03-18

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Herzlich willkommen am heutigen Donnerstag zu dieser kleinen Monsterdebatte zur Strafprozessordnung.

Wenn Sie die Fahne und das Ablaufprogramm anschauen, könnten Sie den Eindruck gewinnen, es gehe um eine Gesamtrevision der Strafprozessordnung. Dem ist aber nicht so.

Die heute geltende schweizerische Strafprozessordnung ist erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzte damals die 26 kantonalen Strafprozessordnungen und das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege. Bereits kurz nach Inkrafttreten der gemeinsamen Strafprozessordnung wurden im Zuge ihrer Anwendung in den Kantonen kritische Stimmen aus der Praxis laut, die auf problematische Aspekte hinwiesen. Das Parlament hat sich dann aber mit der Annahme der Motion 14.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates dafür entschieden, allfällige Revisionen der Strafprozessordnung nicht einzeln, sondern im Rahmen einer Gesamtschau anzugehen. Angesichts der Komplexität [PAGE 574] dieser Aufgabe schien es sinnvoll, den Bundesrat mit dieser Prüfung zu beauftragen.

Mit den nun vorgeschlagenen Änderungen soll die in Kraft stehende Strafprozessordnung eben nur punktuell angepasst werden. Damit soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu gewissen Streitfragen, welche sich aus einer unterschiedlichen Handhabung in den Kantonen ergeben hat, koordiniert und harmonisiert werden. Damit wird auch entsprechend Transparenz darüber geschaffen, wie die Bestimmungen gemeint sind.

Über 90 Prozent der Strafverfahren, in denen es zu Verurteilungen kommt - das sind rund 120[NB]000 Verfahren pro Jahr -, sind Strafbefehlsverfahren. Der grösste Teil davon betrifft[NB]das Massengeschäft wie Strassenverkehrsfälle, Drogendelikte, Verstösse gegen das Ausländergesetz, gefolgt von Diebstählen usw. Dabei ist auch zu beachten, dass es bei vielen dieser Verurteilungen um Mehrfachverurteilungen geht, d. h., es sind nicht unbedingt 120[NB]000 Einzeltäter, sondern vermutlich wesentlich weniger.

In der Schweiz sind die Kriminalitätsrate und die Rückfallquote vergleichsweise tief. Staatsanwälte und deren Mitarbeiter stehen den meisten Delinquenten gar nicht Auge in Auge gegenüber, sondern entscheiden aufgrund von Akten und Anzeigen, die durch die Polizeiermittlung entstehen. Sie sprechen Strafen als Urteilsvorschläge aus, gegen welche die Verurteilten innerhalb von zehn Tagen Einsprache erheben können, wenn sie ein ordentliches Verfahren erwirken wollen.

Gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das sich daraus ergebende Rechtsprinzip des fairen Verfahrens ist eine Maxime der ganzen Rechtsordnung und gilt somit im ganzen Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten, auch im Strafprozess.

Diese Rechtsgrundsätze hat auch Ihre Kommission beachtet. Ihre Kommission hat sich von Februar bis November 2020 an insgesamt sieben Sitzungen intensiv mit der Revision beschäftigt und hat dazu auch die Kantone, Experten, Fachleute, Anwälte und Staatsanwälte angehört. Am Schluss der Beratungen hat die Kommission die vorliegenden Änderungen der Strafprozessordnung mit 17 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen gutgeheissen. Eine Minderheit beantragt, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen, worauf ich noch zu sprechen komme.

Die wesentlichen Punkte der vorliegenden Revision betreffen folgende Fragen:

1.[NB]Die Teilnahmerechte: Eine Kritik, die früh an der gesamtschweizerischen StPO auftauchte, betraf die Frage der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen an allen Beweiserhebungen wie auch an Einvernahmen von Zeugen sowie von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen. Die Kommission hat diese Frage ausgiebig diskutiert, hat Fachleute angehört und hat letztlich die vom Bundesrat vorgeschlagenen Einschränkungen der Teilnahmerechte abgelehnt und damit der geltenden Unmittelbarkeit der Teilnahmerechte den Vorzug gegeben. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass es, insbesondere mit Blick auf die starke Stellung der Staatsanwaltschaft, nicht angezeigt ist, diese wichtigen Verfahrensrechte einzuschränken. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

2.[NB]Die Beschwerdemöglichkeit für die Staatsanwaltschaft: Auch das ist ein Punkt, den die Kommission beraten hat. Der Entwurf sah vor, dass künftig auch die Staatsanwaltschaft Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes mit Beschwerde anfechten können soll. Dies wäre eine der besagten Konkretisierungen und eine Überführung von entsprechenden Entscheiden des Bundesgerichtes in die Strafprozessordnung gewesen. Dies hat die Kommissionsmehrheit jedoch abgelehnt; dazu gibt es eine entsprechende Minderheit. Die Kommissionsmehrheit war der Meinung, dass hier der Anspruch auf Waffengleichheit einzuhalten ist.

3.[NB]Die DNA-Profile: Hier ist es so, dass das Bundesgericht heute die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur für die Aufklärung einer Anlasstat für zulässig hält, sondern auch, wenn "erhebliche und konkrete Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Bezüglich begangener Delikte sieht der Bundesrat in seinem Entwurf vor, dass DNA-Profile bereits erstellt werden dürfen, wenn "konkrete Anhaltspunkte" darauf hinweisen, dass die beschuldigte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte.

Eine knappe Kommissionsmehrheit möchte noch einen Schritt weiter gehen und hat sich dafür ausgesprochen, dass eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dafür genügen soll. Eine Minderheit ist dagegen der Ansicht, dass ein DNA-Profil nur zur Aufklärung der Anlasstat erstellt werden können soll. Eine weitere Minderheit spricht sich dafür aus, DNA-Profile nur dann zu erstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für weitere Verbrechen vorhanden sind, nicht aber bei konkreten Anhaltspunkten für weitere Vergehen. Wir werden hierzu eine Diskussion haben und wahrscheinlich gewisse Überschneidungen mit der Vorlage zum DNA-Gesetz sehen, die im Moment in der SiK-N beraten wird.

Bezüglich der Aufklärung zukünftiger Taten beantragt der Bundesrat in seinem Entwurf, dass das Gericht bei einer verurteilten Person anordnen kann, ein DNA-Profil zu erstellen, wenn entsprechend "konkrete Anhaltspunkte" vorliegen, dass die Person in Zukunft weitere Verbrechen oder Vergehen verüben könnte. Die Kommission lehnt dies ab, und wir werden in diesem Bereich einige Minderheitsanträge zu beraten haben.

4.[NB]Die Siegelung: Der Bundesrat hat in seinem Entwurf Anpassungen bei der Siegelung vorgesehen. Die Kommission hat eine Expertengruppe damit beauftragt, die Siegelung und eine raschere Entsiegelung zu prüfen und entsprechende Formulierungsvorschläge zu machen. Die Kommission hat diese dann letztlich in den hier vorliegenden Entwurf aufgenommen, und es gibt auch keine Minderheitsanträge dazu. Ich werde mir erlauben, diesbezüglich in Block 4 für die Materialien noch einige Einzelheiten aufzunehmen.

5.[NB]Das Konzept der "justice restaurative": Die Kommission hat das Konzept der "justice restaurative" aufgenommen. Der Bundesrat sah das nicht vor. Die Kommission hat sich ausgiebig über das Konzept ausgetauscht. Dieses neue Mittel sieht vor, dass sich die beiden Parteien im Strafverfahren auf ein Mediationsverfahren einigen können, wenn selbstverständlich die Opfer, aber auch die Täter, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das Ergebnis eines solchen Mediationsverfahrens könnte durch die Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden. Die Kommission beantragt demnach, dieses Konzept der "justice restaurative" in die Strafprozessordnung aufzunehmen. Das ist ein neues Element, das Opfern wie auch Tätern helfen kann.

6.[NB]Die verdeckte Ermittlung: Die Kommission hat einstimmig beschlossen, die verdeckte Ermittlung im Bereich der Kinderpornografie um die Möglichkeit zu erweitern, dass die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnden Behörden digitale Bilder quasi als Eintrittspass verwenden können, um in solche pädophilen Kreise hineinzukommen und ermitteln zu können. Das würde heute unter Strafe stehen.

Eine Minderheit Nidegger verlangt Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat. Die Kommission hat den entsprechenden Rückweisungsantrag behandelt und mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, hauptsächlich deswegen, weil die Punkte, die Herr Nidegger forderte, in der Kommissionsberatung eigentlich aufgenommen worden sind. Insbesondere haben wir ausgiebig über Bürokratie bei der Polizei, bei den Ermittlungsbehörden, aber auch bei der Staatsanwaltschaft gesprochen. Wir haben auch ausgiebig über die Möglichkeit der Stärkung der Opferrechte gesprochen, nicht zuletzt auch bei der genannten Einführung der "justice restaurative".

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.