Marti Min Li · Nationalrat · 2021-03-18
Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-18
Wortprotokoll
Auch ich möchte zu Beginn dieser Debatte kurz in die Geschichte zurückblicken. Die StPO ist nicht so alt, sie ist erst 2011 in Kraft getreten, wie auch die Kommissionssprecher ausgeführt haben. Vorher hatte jeder Kanton eine andere Regelung. Die neue StPO hat das Staatsanwaltschaftsmodell des Kantons Zürich zum Vorbild genommen, wo die Staatsanwaltschaft eine entscheidende Rolle spielt. Sie nimmt dabei Funktionen ein, die früher, vornehmlich in Westschweizer Kantonen, durch Untersuchungsrichterinnen und -richter übernommen wurden. Sie haben dadurch eine sehr starke Stellung eingenommen, eine Mehrfachrolle als Ermittlungsbehörde, Untersuchungsgericht und später als Klägerin im Prozess. Um einen Ausgleich zu schaffen, wurden in der StPO daher auch die Rechte der Beschuldigten gestärkt. So wurde der Anwalt der ersten Stunde eingeführt. Es wurde eingeführt, dass die Beschuldigten über ihre Rechte aufgeklärt werden, und es wurden die Teilnahmerechte im Vorverfahren eingeführt.
Wir sprechen jetzt zehn Jahre später über eine Teilrevision der Vorlage. Sie hat zum Ziel, die StPO in einigen Punkten der Praxis anzupassen. Es geht aber nicht nur um eine technische Geschichte. Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten durch Strafbehörden. Sie soll ein faires Verfahren garantieren und ist damit zentral für die Grundrechte von uns allen.
Die Staatsanwaltschaft hat in den letzten Wochen in mehreren Zeitungen eine durchaus beeindruckende PR-Offensive lanciert. Ihr Anliegen ist es vor allem, die Teilnahmerechte der Beschuldigten einzuschränken und ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren einzuführen. Mit diesem Anliegen ist die Staatsanwaltschaft auch beim Bundesrat durchgedrungen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates lehnt dies aber ab.
Worum geht es? Die Vorlage sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte der Beschuldigten bei Befragungen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitangeklagten im Vorverfahren einschränken kann, sofern sich die beschuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht einlässlich geäussert hat. Ebenfalls keinen Zugang hätte die Verteidigung. Beschuldigte haben aber explizit das Recht, die Aussage zu verweigern. Es kann nicht sein, dass ihnen, wenn sie ein Recht ausüben, das ihnen zusteht, Nachteile erwachsen.
Wir dürfen nicht vergessen: Im Zentrum des liberalen Rechtsstaats steht die Unschuldsvermutung. Schon vor vierhundert Jahren schrieb der Basler Stadtkonsulent, "dass besser seye, zehen Schuldige, die man nicht genugsam überzeügen kann, laufen zu lassen, als einen Unschuldigen zu verdamen". Die Unschuldsvermutung ist denn auch explizit in der Verfassung festgehalten: Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Das heisst, wir reden jetzt hier nicht von Tätern, sondern wir reden von Beschuldigten, die unschuldig sind, bis sie rechtskräftig verurteilt werden.
Diese Grundsätze bilden das Fundament eines fairen Verfahrens. Das bedingt aber auch, dass Beschuldigte ihre Rechte wahrnehmen können und die Verteidigung mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet ist. Die Staatsanwaltschaft beklagt, dass damit die Wahrheitsfindung erschwert wird. Dabei verkennt sie, dass die Wahrheitsfindung nur im Wechselspiel mit der Verteidigung erreicht werden kann. Die Verteidigung ist dabei kein Hindernis, sondern eine Garantin für ein faires Verfahren. Unsere Aufgabe als Gesetzgeber ist es nicht, Partei für die eine oder die andere Seite zu ergreifen, sondern für alle Beteiligten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Das bedingt einen Ausgleich zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
So ist das Beschwerderecht für die Staatsanwaltschaft im Haftverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Aufgrund der vielen Aufgaben und Kompetenzen der Staatsanwaltschaft können wir es teilweise nachvollziehen, dass hier die Ressourcen fehlen. Es kann aber nicht sein, dass die Antwort auf Ressourcenprobleme die Einschränkung der Grundrechte ist. Wenn der Bedarf besteht, müssen die Kantone die Ressourcen anpassen. Für uns ist das im Grunde genommen der Hauptpunkt dieser Revision.
Wir finden aber auch andere Punkte wichtig. Wir befürworten die Einführung der "justice restaurative", weil sie den Schwerpunkt nicht auf Vergeltung, sondern auf Wiedergutmachung legt und dem Opfer dabei einen zentralen Stellenwert einräumt.
Mit den Anträgen zur DNA-Profilerstellung sind wir recht zufrieden, werden darauf aber in der Detailberatung noch eingehen.
Wir werden auf die Vorlage eintreten und bitten Sie, den Rückweisungsantrag abzulehnen und insbesondere bei der Frage der Teilnahmerechte und der Beschwerdemöglichkeit der Mehrheit zu folgen.