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Germann Hannes · Ständerat · 2021-03-18

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18

Wortprotokoll

Die in der Invalidenversicherung angehäuften Schulden stammen noch aus der Zeit vor der 5. und 6. IV-Revision. Die damalige Doktrin "Rente vor Integration ins Erwerbsleben" wurde mit dem Wechsel zur Direktive "Integration vor Rente" umgekehrt. Dieser Kurswechsel [PAGE 303] wurde notwendig, weil das Sozialwerk Mitte des letzten Jahrzehnts die 15-Milliarden-Schuldenhöhe erreicht hat und nur noch mit einer befristeten Zusatzfinanzierung vor dem Kollaps gerettet werden konnte. Die damals der IV von der AHV zugestandenen Darlehen sowie die aus der Mehrwertsteuer finanzierte, aber befristete Finanzspritze verhinderten die Zahlungsunfähigkeit der IV.

Bereits bei den Revisionen 6a und 6b wurde deklaratorisch aufgezeigt, wie diese enorme Darlehensschuld gegenüber dem Darlehensgeber AHV zurückbezahlt werden sollte. Man sprach damals davon, dass die Schuld bis Ende der 2020er-Jahre, dann aber bis ins Jahr 2032 oder 2033 beglichen werden würde. Doch auch dies wird nicht möglich sein, denn ab dem Zeitpunkt, an dem die Zusatzfinanzierung, Ende 2017, abgelaufen war, wurde praktisch nichts mehr zurückbezahlt.

Die schönen Rückzahlungsperspektiven seitens des BSV erwiesen sich allesamt als totaler Trugschluss, man könnte auch sagen, als Augenwischerei oder Anschwindeln des Parlamentes. Es war bei der Betrachtung der Umlage- und Betriebsergebnisse noch vor Ende 2017 klar, dass keine weiteren Kapitalrückführungen mehr gemacht werden konnten - alles andere war Sand in die Augen gestreut. Der zurückgezahlte Schuldenbetrag von rund 4 Milliarden Franken bis Ende 2019 geht also rein auf die Ergebnisüberschüsse aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,03 Prozent zurück. Strukturell konnte nichts beigetragen werden.

Nun, die Finanzperspektiven der IV, basierend auf dem Bericht des BSV vom 17. Februar dieses Jahres, zeigen es in aller Deutlichkeit auf: Auch im Jahr 2031 wird die IV noch eine Schuld von rund 7 Milliarden Franken aufweisen. Die Rückzahlung bis in die Mitte des nächsten Jahrzehnts ist sehr illusorisch, denn vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2026 finden nämlich praktisch gar keine Rückzahlungen statt. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass aufgrund verschiedener Leistungsausbauten durch das Parlament im letzten Jahr und möglicher Entscheide in Bezug auf die auf uns zukommenden Long-Covid-Erkrankungen respektive deren Folgen sowie aufgrund anderer Gerichtsentscheide bis im nächsten Jahr gar keine Schulden getilgt werden können. Die Aufschiebung des Rentenalters wird ebenfalls noch Spuren hinterlassen.

Was heisst das nun konkret? Die AHV wird mit dem Zustand der Rückzahlungsunfähigkeit der Invalidenversicherung konfrontiert, zu einem Zeitpunkt, in dem dieser Betrag eigentlich gebraucht würde.

Dass sich die Entschuldung der IV also nach der Entwicklung der finanziellen Situation zu richten hat, geht gar nicht und ist inakzeptabel. Das Restdarlehen bzw. die noch vorhandene Schuld ist in den nächsten zwei Jahren der AHV zurückzuzahlen. Ob das nun durch ein Tresorerie-Darlehen oder auf dem Weg der Kapitalaufnahme erfolgt, kann der AHV eigentlich egal sein. Es ist in diesem Punkt dem Bundesrat zuzustimmen. Angesichts des getrennten Vermögens respektive der Schuld und der unterschiedlichen Anlage- und Entwicklungsstrategien ist es nicht mehr zeitgemäss, dass die IV gegenüber der AHV noch Schulden aus Darlehen aufweist. Die Betriebsrechnung der IV hat dann mit der Schuld und deren Folgekosten selbst fertigzuwerden.

Klar ist allerdings schon heute: Mit der Trägheit von strukturellen Reformen und dem ständigen Nachjustieren im Leistungsbereich wird dieses Sozialwerk weder Ende dieses Jahrzehnts noch Mitte des nächsten Jahrzehnts entschuldet sein. Eines ist jedoch sichtbar: Die AHV benötigt jetzt und in den nächsten acht Jahren ihr ausgeliehenes Geld, nicht erst am Sankt-Nimmerleins-Tag. Der Bundesrat und insbesondere das Eidgenössische Departement des Innern sind deshalb jetzt gefordert, die notwendigen Refinanzierungsschritte bei der IV einzuleiten.