Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-18
Wortprotokoll
Zunächst zu Artikel 147 Absatz 1, Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 159, "Anwalt der ersten Stunde": Hier unterstützt der Bundesrat die Mehrheit Ihrer Kommission. Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Anwalt der ersten Stunde mit der neuen Strafprozessordnung eingeführt wurde und auch im gesamten Strafverfahren ein wichtiges Element des Gleichgewichts darstellt. Der Anwalt der ersten Stunde vereinfacht das Verfahren und macht es kostengünstiger. Bei Einvernahmen bei der Polizei werden die Beweismittel wertvoller, wenn eine Verteidigung anwesend ist. Das erspart der Staatsanwaltschaft die Wiederholung von Einvernahmen. Ich glaube, man darf sagen, dass dieses Institut trotz anfänglichem Widerstand bei der Polizei heute akzeptiert ist.
Zu Artikel 101 Absatz 1bis und Artikel 147a: Hier geht es um die Einschränkung der Teilnahmerechte. Ich werde mich hierzu etwas ausführlicher äussern, möchte aber bereits sagen, dass der Bundesrat die Minderheit III (Flach) unterstützt.
Das Recht der Parteien, bei Beweishandlungen anwesend zu sein, das sogenannte Teilnahmerecht, hat schon kurz nach Inkrafttreten der StPO zu lebhaften Diskussionen geführt. Im Zentrum standen die Fragen, ob, inwieweit und gestützt worauf dieses Recht eingeschränkt werden könnte. Hintergrund war in der Regel die Konstellation, dass in einem einzigen Verfahren mehrere Beschuldigte einvernommen werden mussten. Wegen des Teilnahmerechts konnte es nun geschehen, dass die eine beschuldigte Person bereits vor ihrer eigenen Einvernahme wusste, was die andere beschuldigte Person ausgesagt hatte. Das ermöglicht es natürlich, die eigenen Aussagen auf jene der anderen Person abzustimmen, was der Wahrheitsfindung nicht zuträglich ist. Deshalb drängten Vertreter der Strafverfolgung mit Nachdruck auf Möglichkeiten, das Teilnahmerecht einzuschränken. Der Vollständigkeit halber ist aber auch zu sagen, dass das Bundesgericht eine Praxis entwickelt hat, die Einschränkungen bereits nach geltendem Recht zulässt. Deshalb gibt es auch Stimmen aus der Strafverfolgung, welche eine Änderung des Gesetzes nicht für zwingend nötig halten.
Nach dem Entwurf des Bundesrates soll das Teilnahmerecht unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können, damit die erwähnte Anpassung der eigenen Aussagen an bereits getätigte nicht mehr möglich ist. Die vorgeschlagene Einschränkung bleibt aber massvoll und zurückhaltend, dies, weil das Teilnahmerecht ein wichtiger Bestandteil der Parteirechte ist und bleiben soll und als Ausgleich für die strukturell starke Stellung der Staatsanwaltschaft notwendig ist. Der Bundesrat hat deshalb jene Forderungen aus der Strafverfolgung abgelehnt, die das Teilnahmerecht bis auf das Minimum des noch gerade Zulässigen beschränken wollen.
Der Mehrheit Ihrer Kommission gehen die im Entwurf vorgesehenen Einschränkungen zu weit. Sie will am geltenden Recht festhalten. Zwei Minderheiten verlangen dagegen noch weiter gehende Einschränkungen. Eine Minderheit will dem Bundesrat folgen.
Ich bitte Sie, der Minderheit III (Flach) zu folgen und damit an der Fassung des Bundesrates festzuhalten.
Zu Artikel 154 Absätze 5 und 6: Der Entwurf des Bundesrates will den Schutz von Kindern als Opfer verbessern und erlaubt es, die beschuldigte Person vollständig von einer Einvernahme auszuschliessen. Dabei kann die beschuldigte Person nicht nur vom Raum ausgeschlossen werden, in welchem das Kind einvernommen wird. Vielmehr ermöglicht es die Regelung gemäss Entwurf auch, der beschuldigten Person zu verbieten, der Einvernahme in einem anderen Raum[NB]beizuwohnen, in welchen diese mittels Videos übertragen wird.
Der Hintergrund davon ist die Überlegung, dass es für das Kind bereits dann zu einer schweren psychischen Belastung führen kann, wenn beispielsweise dessen Peiniger in einem Nebenraum seinen Ausführungen folgen kann. Nach dem Wortlaut des Entwurfes gilt der Ausschluss aber nicht für die Verteidigung. Dennoch besteht auch hier die Möglichkeit von Schutzmassnahmen, wenn die physische Anwesenheit der Verteidigung beim Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen würde. Die Mehrheit Ihrer Kommission will das in der Vorlage ausdrücklich festhalten. Der Bundesrat widersetzt sich dieser Präzisierung nicht, auch wenn sie nicht zwingend nötig ist.
Sie können hier der Minderheit Nidegger und damit dem Bundesrat oder der Mehrheit folgen. Die Mehrheit präzisiert den Entwurf des Bundesrates.