Lexipedia

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2021-03-18

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Mit den beiden Artikeln 147a und 101 Absatz 1bis StPO sind wir in Block 2 beim eigentlichen Herzstück dieser Revision angelangt. Für die sozialdemokratische Fraktion ist das ein Pièce de Résistance oder die "ligne rouge" in dieser Gesetzesrevision. Frau Marti hat in ihrem Eintretensvotum bereits einige Ausführungen zu den Teilnahmerechten und zu der Unschuldsvermutung gemacht. Ich werde darauf noch zurückkommen.

Der Bundesrat will mit den Änderungen in Artikel 101 Absatz 1bis und Artikel 147a ein Anliegen der Praxis, sprich vor allem der Kantone und der Staatsanwaltschaften, aufnehmen. Er sieht vor, das Recht der beschuldigten Person auf Teilnahme an den Beweiserhebungen einzuschränken. Die beschuldigte Person soll namentlich nicht zu den Einvernahmen zugelassen werden, solange sie sich zum Gegenstand der Einvernahme nicht einlässlich geäussert hat.

Die sozialdemokratische Fraktion unterstützt hier die Mehrheit der Kommission, welche Artikel 101 Absatz 1bis und Artikel 147a wieder aus dem Entwurf streichen will. Weshalb? Würden diese Artikel aufgenommen, wie es der Bundesrat in seinem Entwurf vorsieht, so führte dies zu einem neuen Ungleichgewicht zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung bzw. der beschuldigten Person. Die beschuldigte Person müsste auf das ihr von Gesetzes wegen zustehende Aussageverweigerungs- oder Schweigerecht verzichten, wenn sie bei Beweiserhebungen dabei sein will. Ist sie bei Beweiserhebungen nicht dabei, weiss sie nicht, was ihr vorgeworfen wird, und kann sich nicht entsprechend verteidigen.

Hier nochmals: Es gilt die Unschuldsvermutung. Die beschuldigte Person darf also in dieser Phase nicht bereits mit einem Täter gleichgestellt werden; Herr Bregy hat das in seinen Ausführungen beim Eintretensvotum ebenfalls dargestellt. Die beschuldigte Person würde damit also gezwungen, ein ihr zustehendes Recht, das Schweigerecht, aufzugeben, um ein anderes, ihr gleichermassen zustehendes Recht, nämlich das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen, wahrnehmen zu können. Das ist unzulässig und ist, wie wir an den Anhörungen in der Kommission von verschiedener Seite gehört haben, nicht nur gesetzes-, sondern auch verfassungswidrig. Das verstösst letztlich gegen die EMRK. Gleichzeitig wird durch die Voraussetzung, dass sich die beschuldigte Person einlässlich zum Gegenstand der Einvernahme geäussert haben muss, eine faktische Mitwirkungspflicht eingeführt. Das geht einfach nicht.

Die Mehrheit der Kommission hat dies richtigerweise erkannt und beantragt die Streichung der beiden Artikel, was die SP-Fraktion unterstützen wird. Die Minderheitsanträge zu Artikel 147a lehnen wir konsequenterweise alle ab.

Nun könnte man sagen, die geltende StPO sei unbefriedigend, da ja nun nach wie vor eine beschuldigte Person ihre späteren Aussagen auf diejenigen der anderen befragten Personen abstimmen könnte. Dazu gibt es jedoch bereits eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie lässt den Ausschluss von Beweiserhebungen zu, aber nur dann, wenn zwischen der beschuldigten und der einzuvernehmenden Person Kollusionsgefahr besteht und die beschuldigte, auszuschliessende Person zum Thema der Einvernahme noch nicht befragt worden ist. Das wird vom Bundesrat im vorliegenden Entwurf vollständig missachtet, weshalb wir empfehlen, der Mehrheit zu folgen.

Kurz noch zu den weiteren Minderheitsanträgen: Den Minderheitsantrag Geissbühler zu den Artikeln 147 Absatz 1, 158 Absatz 1 Litera c und 159, welcher das Recht der Verteidigung, an polizeilichen Einvernahmen von Beschuldigten anwesend zu sein, streichen will, lehnen wir ab. Ebenso lehnen wir den Minderheitsantrag Nidegger zu Artikel 154 Absätze 5 und 6 ab. Die Mehrheit will dort mit dem zusätzlichen Absatz 6 dafür sorgen, dass die angehörten Kinder keine neuen schweren psychischen Belastungen erleiden. Sie ist noch weiter gegangen, indem sie nicht nur wie der Bundesrat den Ausschluss des Beschuldigten, sondern zusätzlich allenfalls Schutzmassnahmen bezüglich der Verteidigung vorsieht. Die Verteidigung kann aber nicht einfach ausgeschlossen werden, da sonst die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person verletzt bzw. eingeschränkt werden.