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preparatory:AB 280311

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

In diesem Block liegt der Schwerpunkt auf dem Thema Verteidigung. Wenn wir über Checks and Balances, also Prüfung und Ausgleich, sprechen, ist natürlich auch die Verteidigung einer der wichtigen Punkte beim Ausgleich. Die Grünen werden in diesem Block alle Minderheits- und Einzelanträge ausser dem Einzelantrag Addor ablehnen.

Kommen wir zum Minderheitsantrag Flach zu Artikel 34 Absatz 3 und zur Verletzung der retrospektiven Konkurrenzen von Strafen: Heute ist ein Gesuch auf Revision innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheides möglich. Wir wollen hier eine Vereinheitlichung schaffen und [PAGE 593] werden folglich der Mehrheit zustimmen. Den Einzelantrag Nidegger lehnen wir ab.

Beim Minderheitsantrag Flach zu Artikel 78a Buchstabe b werden wir ebenfalls der Mehrheit folgen, weil wir der Meinung sind, dass dies den Gesuchstellern bzw. den beschuldigten Personen mehr Sicherheit bringen würde.

Der Minderheitsantrag Geissbühler zu Artikel 130 Buchstabe b verdeutlicht - das geht sowohl aus der Präsentation hier im Parlament als auch aus dem Wortlaut des Antrages hervor -, dass die StPO einmal mehr dazu missbraucht wird, um auf Ausländer und Menschen mit Migrationshintergrund zu schiessen, indem man versucht, eine Differenzierung herbeizuführen. Wir sind dagegen, dass man in der StPO bei Bürgerinnen und Bürgern unterscheidet, welchen Aufenthaltsstatus sie haben.

Mit dem Minderheitsantrag Tuena zu Artikel 131 Absatz 2 soll die Verteidigung eingeschränkt werden, sodass bei der Polizei keine Einvernahme und Verteidigung möglich ist. Hier sind wir klar der Meinung, dass gerade am Anfang, d. h., wenn sich jemand zu wehren versucht, die Verteidigung zur Verfügung gestellt werden sollte. Diesen Antrag werden wir deshalb ebenfalls ablehnen.

Bei der Minderheit Geissbühler zu Artikel 131 Absatz 3 geht die Regelung, die die Minderheit beantragt, zulasten der beschuldigten Person. Deshalb wollen wir das nicht akzeptieren und werden den Minderheitsantrag ablehnen.

Auch was die Minderheit Geissbühler zu Artikel 132 Absatz 4 bezüglich des Wechsels der amtlichen Verteidigung betrifft, kann es nicht sein, dass wir hier die Möglichkeit dieses Wechsels nicht gewährleisten. Es gibt hier natürlich auch bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein solcher Wechsel stattfinden kann. Deshalb werden wir den Minderheitsantrag nicht unterstützen.

Ganz am Schluss zum Einzelantrag Geissbühler zu Artikel 135 Absatz 1 betreffend die Anwaltshonorare: Hier ist es wichtig, dass wir für die Anwälte, die eingesetzt werden, Gleichheit schaffen. Es kann nicht sein, dass wir hier - dies an jene, die hier laut motzen - nur an die Steuerzahler denken, aber keine Gerechtigkeit für die Rechtsuchenden schaffen. Deshalb werden wir diesen Antrag nicht unterstützen.