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preparatory:AB 280319

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Die Berichterstatter haben sich die Arbeit ein wenig aufgeteilt, damit Sie nicht alle Minderheitsanträge zweimal hören müssen, dürfen oder sollen.

Bei Artikel 130 Buchstabe b möchte die Minderheit Geissbühler die notwendige Verteidigung einschränken, insbesondere im Bereich des Ausländerrechts, wenn im Raum steht, dass allenfalls eine Landesverweisung ausgesprochen werden könnte. Sie möchte die notwendige Verteidigung einschränken, falls es sich um einen nicht rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz handelt. Das ist insofern etwas unsinnig, als gerade die Personen, die Frau Geissbühler wahrscheinlich im Auge hat, nämlich beispielsweise Personen aus einem visafreien Land, die in der Schweiz als Kriminaltouristen tätig sind, während der ersten neunzig Tage halt eben auch einen rechtmässigen Aufenthalt haben. Das heisst, sie wären auch davon ausgenommen.

Dazu kommt noch, dass die Verpflichtung des Staates, einem Beschuldigten eine notwendige Verteidigung bereitzustellen, natürlich eben davon abhängt, wie gewichtig sich die zu erwartende Strafe auf das Leben der Person auswirkt. Es ist selbstverständlich nicht so schlimm, wenn bei einer kleinen Übertretungsbusse die notwendige Verteidigung halt eben ausbleibt oder gar keine Verteidigung erfolgt. Es geht dann nur um eine kleine Busse. Hingegen ist dies, wenn eine Landesverweisung droht, natürlich auch ein schwerer Einschnitt ins Leben des Beschuldigten. Darum ist es gerechtfertigt, das dort so beizubehalten.

Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Er wurde in der Kommission mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung auch abgelehnt.

In Artikel 131 Absatz 2 geht es ebenfalls um die Frage der notwendigen Verteidigung, und zwar im ersten Schritt, im ersten Verfahren. Sie ist quasi der Kern unserer Diskussion hier: Es geht darum, die Balance, die Waffengleichheit herzustellen zwischen dem Beschuldigten auf der einen Seite, der - unschuldig oder schuldig - in ein Verfahren gerät, und der Polizei, der Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite, die dann dieses Verfahren führt. Die Kommission war der Meinung, dass hier die Linie eher nach vorne zu verschieben ist. Das heisst, dass die notwendige Verteidigung und die Rechte der Beschuldigten eigentlich höher zu gewichten sind und dass ein Beschuldigter auch entsprechend frühzeitig eine Möglichkeit haben muss, sich schützen oder beraten zu lassen. Das ist, wenn man so will, auch im Sinne der Rechtsfindung und der Wahrheitsfindung. Die Kommission hat sich mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den hier von der Minderheit Tuena vertretenen Antrag entschieden.

Bei Artikel 131 Absatz 3 geht es um die Beweisverwertung. Die Minderheit Geissbühler will hier eine Abänderung des geltenden Rechts verhindern. Es geht um eine ungleiche Rechtsanwendung bzw. um die Frage, wann denn ein Beweismittel oder ein Beweis, der in einer Befragung oder in einem Verfahren erhoben wurde, in dem die notwendige Verteidigung noch nicht gegeben war, überhaupt verwendet werden darf. Wann ist das quasi im Sinne eines Verwertungsverbots allenfalls aus dem Recht zu weisen, oder wann ist ein erhobener Beweis ungültig? Die Kommission hat sich mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den nun von der Minderheit vertretenen Antrag entschieden.

Hier ist auch zu beachten, dass es einen Konnex zu Artikel 158 des Strafgesetzbuches gibt, in dem die Folgen geregelt sind. Es geht um die Frage, was denn mit Beweisen und Aussagen passiert, die in einem Verfahren erhoben wurden, in dem die notwendige Verteidigung nicht gegeben war. Sind diese Beweise womöglich ungültig? Die Kommission möchte dies vermeiden. Sie möchte hier Klarheit haben.

In Artikel 132 Absatz 4 möchte die Minderheit Geissbühler den Wechsel der amtlichen Verteidigung auf maximal zweimal einschränken. Das ist willkürlich; die Kommission hat diesem Antrag nicht zugestimmt, dies mit einem Stimmenverhältnis von 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung. Es wäre wahrscheinlich auch EMRK-widrig, wenn man einfach sagen würde: Zweimal darf man wechseln, der dritte Wechsel eines Verteidigers ist dann nicht mehr möglich. Es gäbe dann womöglich gar keinen Verteidiger mehr. Wir würden damit auch eine Lücke schaffen im Recht, was wahrscheinlich niemandem wirklich helfen würde. [PAGE 596]

Zu Artikel 133 Absatz 1bis: Der Minderheitsantrag Bregy wurde ja zurückgezogen, aber in der Begründung wurde etwas über die Anwaltshonorare usw. gesagt. Dazu möchte ich einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins und der Materialien noch festhalten: Hier geht es nicht darum, dass fremde Organisationen - Anwaltsverbände oder so - dann die Anwälte stellen. Es geht vielmehr darum, dass Bund und Kantone die Möglichkeit haben, die Organisationen dazu anzuhalten, ihnen Pikettlisten für den Anwalt der ersten Stunde zur Verfügung zu stellen und entsprechend dafür zu sorgen, dass diese Personen eben auch vorhanden sind. Es geht aber nicht um eine Delegation der Auswahl; diese bleibt nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft, die dann diese Leute holt, respektive bei den Beschuldigten, die auch eine Auswahlmöglichkeit haben.

In Artikel 135 Absatz 1 - hier liegt ein Einzelantrag Geissbühler vor - geht es darum, dass die amtliche Verteidigung und die normale, freiwillige Verteidigung gleichermassen entschädigt werden sollen. Die Kommission hat hier einstimmig und ohne eine Minderheit zu bilden, beschlossen, das anzupassen. Dies geschah vielleicht auch ein wenig aus der Geschichte heraus, dass einzelne Kantone - so wurde es uns mindestens in der Kommission erzählt - beim Zusammenstreichen der Honorare der Anwälte der ersten Stunde schon sehr willkürlich vorgehen. Diese Willkür ist stossend.

Wenn man möchte, dass in der ersten Phase eine ordentliche Vertretung vorhanden ist, dann sollen auch Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung stehen. Es ist auch nicht richtig, dass man diesen dann einfach das Honorar zusammenstreicht, und zwar nur mit der Begründung, dass sie das Geld dann sicher vom Staat bekommen. Hier also grosse Abzüge zu machen, schien der Kommission nicht gerechtfertigt zu sein. Dies ist auch im Hinblick darauf zu sehen, dass eben genügend Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung stehen sollen, die das in guter Qualität machen. Das hilft unserem Rechtsstaat und der Rechtsverfolgung.

Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Allenfalls kann der Ständerat das dann noch einmal aufnehmen.

Zu Artikel 135 Absatz 2 gibt es einen Einzelantrag Addor. Dieser wurde in der Kommission nicht beraten. Sie haben es von der Bundesrätin gehört, wir haben darüber schon einmal gesprochen. Es gibt auch Bundesgerichtsentscheide, die die Vorschusspflicht des Staates eigentlich schon statuiert und auch klar ausgeführt haben.

Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen.