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Flach Beat · Nationalrat · 2021-03-18

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Wir befinden uns am Ende von Block 2. Ich spreche zu Artikel 147 Absatz 1 und zur dortigen Minderheit Geissbühler. Frau Geissbühler möchte mit ihrem Minderheitsantrag den Anwalt der ersten Stunde ausschliessen oder zumindest das Recht darauf aushöhlen. Sie hat das auch damit begründet, dass der Anwalt der ersten Stunde früher, vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung, auch nicht Inhalt unserer Rechtsordnung war. Dies sei darum quasi unnötig und führe zu Verzögerungen usw.

Dem ist entgegenzuhalten, dass man mit dem Wechsel zur neuen Strafprozessordnung in der ganzen Schweiz das Staatsanwaltschaftsmodell und das Strafbefehlsverfahren als Leitverfahren für die allermeisten Fälle eingeführt hat. Man hat in diesem Zuge den Staatsanwaltschaften im Rahmen der Ermittlung, der Eröffnung und der Verfahrensführung enorm viel Macht und Stärke in die Hand gegeben. Das hat es einfach auch gerechtfertigt - um die Gewichtung auszugleichen und die Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und dem Staat herzustellen -, dass der Beschuldigte eben zu einem sehr frühen Zeitpunkt Anspruch darauf hat, sich rechtlich beraten zu lassen. Das zu streichen, würde hier tatsächlich ein starkes Ungleichgewicht bewirken.

Es ist auch nicht so, wie Herr Reimann das gesagt hat, dass es hier um die Rechte der Anwälte geht. Es geht um die Rechte der beschuldigten Personen, die von Straf- oder von Zwangsmassnahmen des Staates betroffen sind, indem man sie - kurzfristig vielleicht - ihrer Freiheit beraubt und zu einer Einvernahme mitnimmt. Das sind starke Einschränkungen. Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten dort auch entsprechende Rechte einzuräumen.

Dieser Antrag Geissbühler wurde in Ihrer Kommission mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Zu Artikel 147a und Artikel 101 Absatz 1bis spreche ich nicht, das überlasse ich meinem Kollegen französischer Sprache, auch weil ich dort eine eigene Minderheit habe.

Bei Artikel 154 Absätze 5 und 6 haben wir die Minderheit Nidegger, die entgegen der Kommissionsmehrheit die von ihr gemachten Präzisierungen im Bereich des Kinderschutzes im Verfahren ablehnen will. Der dort von der Kommissionsmehrheit eingeführte Absatz 6 ist vielleicht, wie die Frau Bundesrätin gesagt hat, nicht absolut zwingend notwendig. Aber er schien der Kommissionsmehrheit, einer knappen Mehrheit, doch immerhin wichtig genug zu sein, um ihn aufzunehmen; dies auch im Hinblick darauf, dass die Verfahren nicht in allen Kantonen gleich geführt werden und dass wir damit eine Konkretisierung und auch eine Harmonisierung erreichen können, welche Rechte und Möglichkeiten dann eben auch Kindern in diesen Verfahren offenstehen. Dieser Entscheid fiel, wie gesagt, bei 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Präsidentin zugunsten des Entwurfes der Kommission. [PAGE 604]