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Arslan Sibel · Nationalrat · 2021-03-18

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

In Block 3 vertrete ich drei Minderheitsanträge. Der erste Antrag betrifft die polizeiliche Anhaltung, welche in Artikel 215 geregelt ist. Ich beantrage einen neuen Absatz 5. Er lautet: "Ergreift die Polizei eine der in Absatz 2 genannten Massnahmen, muss sie das Ergreifen dieser Massnahme schriftlich attestieren." Mein Minderheitsantrag zielt darauf ab, sowohl die Polizei bei der Ausübung ihrer Pflichten zu schützen als auch die Personen, gegen die ein Verfahren läuft.

Im Zuge der Berichterstattung über Polizeigewalt in den USA, namentlich gegenüber der afroamerikanischen Gemeinschaft und gegenüber der Black-Lives-Matter-Bewegung, wurde in der Schweiz auch über unverhältnismässiges Vorgehen seitens der Polizei in unserem Land berichtet. Eine Verifizierung solcher Äusserungen ist schwierig, weil sich der Bundesrat weigert, hier das Zepter in die Hand zu nehmen. Dieser Antrag will nicht eine Datenbank erstellen. Es soll nur den Menschen, die von der Polizei angehalten und kontrolliert werden, die Möglichkeit gegeben werden, mittels einer Bestätigung eine Information über die Anhaltung zu haben. Damit bestehen Beweismittel, wenn es zu einer nicht vertretbaren Anhäufung von Anhaltungen kommt. Wir haben in letzter Zeit immer wieder Rückmeldungen erhalten, dass es bei Anhaltungen zu Übergriffen seitens der Polizei gekommen ist. Mit Absatz 5 hätten wir dann Klarheit, sowohl für die Polizei als auch für die betroffenen Personen.

Der zweite Minderheitsantrag betrifft den Grundsatz bei den Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c. Ich unterstütze damit den Entwurf des Bundesrates. Der Bundesrat fügt zur heutigen Fassung "erheblich gefährdet" das Wort "unmittelbar" hinzu. Es geht also nicht einfach darum, eine zeitlich nicht bestimmte erhebliche Gefährdung als Grundlage für eine Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu nehmen, sondern die Gefährdung muss unmittelbar bestehen. Damit können Missbräuche verhindert werden. Eine Haft ist bekanntermassen ein schwerer Eingriff.

Zum dritten Antrag: Der Antrag meiner Minderheit II bezweckt, Artikel 221 Absatz 1bis zu streichen. In Artikel 221 soll mit einem neuen Absatz 1bis als Haftgrund eine qualifizierte Wiederholungsgefahr eingeführt werden. Der Absatz betrifft speziell Straftaten gegen die körperliche, geistige oder sexuelle Integrität. Die heutige Praxis bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass zwischen Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr nicht klar unterschieden werden kann. Die Einführung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr würde die Arbeit nur erschweren. Es ist nicht angebracht, hier noch mehr Unsicherheiten zu schaffen. Meine Minderheit II beantragt deshalb, Absatz 1bis zu streichen.

Schliesslich möchte ich die Zeit nutzen, um im Namen des deutschsprachigen Teils der Fraktion ganz kurz etwas über die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft zu sagen, gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde zu führen. Die grüne Fraktion ist der Meinung, dass die Regelung gemäss Entwurf das Anordnungsverfahren EMRK-widrig macht. In Artikel 5 Absatz 3 EMRK steht: "Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden."

Das Zwangsmassnahmengericht wurde im Sinne eines Gegengewichts zur Staatsanwaltschaft geschaffen, die im Vorverfahren eine sehr starke Rolle hat. Ein Beschwerderecht, wie es hier eingeführt werden soll, wäre klar systemwidrig. Etwas Ähnliches wie in Artikel 222 Absatz 2 des Entwurfes gibt es in keinem anderen Land. Die Einführung eines solchen Beschwerderechts würde viele Probleme mit sich bringen. Im Haftrecht ist es aber wichtig, dass das Verfahren schnell geht. Deshalb ist es auch wichtig, dass ein Minimum an Fairness bestehen bleibt. Wir werden deshalb den Antrag der Minderheit Nidegger ablehnen.